Ausbildungsverordnung Handwerklicher Dienst Gemeinden
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Burgenland
12.03.2026
Straßenumlegungsverordnung Marktgemeinde Wagrain
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Straßenumlegungsverordnung Marktgemeinde Wagrain
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Kakaorat auf seiner in London vom 9. bis 10. Juli 2001 stattgefundenen 23. Sondertagung das Internationale Kakaoübereinkommen 1993 (BGBl. Nr. 283/1996, letzte Kundmachung der Verlängerung und des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/1999) gemäß dessen Art. 61 Abs. 3 bis 30. September 2003 verlängert.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Ägypten 20. Juli 2000
Dänemark (ohne Färöer und
Grönland) 28. September 1998
Deutschland 28. September 1998
Europäische Gemeinschaft 28. September 1998
Griechenland 28. September 1998
Ferner hat Peru dem Generalsekretär am 21. August 2000 die provisorische Anwendung des Übereinkommens notifiziert.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen p1 und p2, gh1 und gh2 sowie bh1 und bh2 für die nach
(1) Die L 214 Kleinarler Landesstraße wird im Ortsgebiet von Wagrain wie folgt umgelegt
Die neue Trasse der L 214 Kleinarler Straße beginnt bei dem neu errichteten Kreisverkehr bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 0,00 (neu), verläuft sodann westlich der Kleinarler Ache entlang des Grafenberges, schwenkt in der Folge in Richtung Süd-Osten und bindet im Bereich des Kirchbodenanschlusses beim neu errichteten Kreisverkehr bei Straßenkilometer D 0,51 (neu) wieder in den Bestand der L 214 ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Verordnungsplan vom 14.02.2022, M 1:1000) zu entnehmen.
Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und durch einen Ausbildungslehrgang.
Mit der Umlegung des neuen Straßenabschnittes gemäß § 1 gilt die bestehende L 214 Kleinarler Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 0,00 (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 0,36 (alt) als Landesstraße L aufgelassen.
Für den Ausbildungslehrgang sind nachstehend angeführte Gegenstände (zu absolvierende Module) vorzusehen
(1) Die Gemeindebediensteten sind auf ihren Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang beim Amt der Burgenländischen Landesregierung anzumelden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe der oder des Gemeindebediensteten vorgeschrieben ist. Über die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang entscheidet die Landesregierung. Bei der Entscheidung über die Zuweisung sind die Grundsätze des § 26 Abs. 1 LBDG 1997 zu beachten.
(2) Gemeindebedienstete können auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugewiesen werden, wenn der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung für die von den Gemeindebediensteten angestrebte Entlohnungsgruppe vorgeschrieben ist, sie von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister angemeldet werden und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in der Anmeldung bestätigt, dass eine Überstellung in eine solche Entlohnungsgruppe seitens der Gemeinde beabsichtigt ist.
(3) Die Teilnahme am Ausbildungslehrgang erfordert grundsätzlich eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im handwerklichen Dienst.
(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die praktische Verwendung gemäß Abs. 3 teilweise nachgesehen werden.
Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(1) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfolgt in jenen Fällen, in denen der Dienstprüfung ein Ausbildungslehrgang vorangeht, von Amts wegen durch die Landesregierung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Zulassung auf Antrag der Gemeindebediensteten durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 1 letzter Satz und des § 4 Abs. 2.
(2) Die Zulassung zur Dienstprüfung erfordert eine Anwesenheit im Ausbildungslehrgang im Ausmaß von zumindest 75% der Lehrgangszeit.
(3) Die Dienstprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen, die zu Teilprüfungsfächern zusammengefasst werden (§ 7). Jedes Teilprüfungsfach ist als Einzelprüfung (§ 35 Abs. 2 LBDG 1997) abzulegen. Die Entscheidung, ob die Teilprüfung mündlich oder schriftlich abzulegen ist, trifft die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer. Als Einzelprüferinnen und Einzelprüfer können nur Mitglieder der Prüfungskommission oder die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission herangezogen werden.
(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Verwendung vorgeschriebenen mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen bestanden worden sind.
(1) Die mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen umfassen die gemäß § 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände mit Ausnahme der in § 3 Z 4, 5 und 7 angeführten Gegenstände. Das Teilprüfungsfach I umfasst die Gegenstände des § 3 Z 1 und 2. Das Teilprüfungsfach II umfasst die Gegenstände des § 3 Z 3 und 6.
(2) Die Vorbereitung der mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen und die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer.
(3) Bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsfaches gemäß Abs. 1 kann dieses zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens drei Wochen.
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist ein Nachweis auszustellen. Im Nachweis sind sämtliche Prüfungsgegenstände der Teilprüfungen zu bezeichnen. Wurde ein Teilprüfungsfach mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, so ist dies im Nachweis zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung (§ 10) sind in einem Nachweis zu bezeichnen.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten, die aus der erforderlichen Anzahl von Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Stand der Landes- und Gemeindebediensteten zu bestellen ist. Vortragende beim Ausbildungslehrgang sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(2) Zur oder zum Vorsitzenden der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A/a und B/b oder gleichwertiger Verwendungs- und Entlohnungsgruppen (Bgld. LVBG 2013 bzw. LBDG 1997) sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen als auch Bedienstete mit einer Mindesteinstufung im Gehaltsband B1/11 (Bgld. LBedG 2020) bestellt werden.
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen der oder des Gemeindebediensteten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.