Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See - Seewinkel
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Burgenland
06.03.2026
Standortverordnung Stadtgemeinde Saalfelden – Projekt im Bereich der GP 7, KG Bergham
Burgenland
06.03.2026
Standortverordnung Stadtgemeinde Saalfelden – Projekt im Bereich der GP 7, KG Bergham
(1) Grundflächen, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind in Flächen, welche der Naturzone (§ 3 Z 4 Bgld. NPG 2026) zugehören, und Flächen, die der Bewahrungszone (§ 3 Z 5 Bgld. NPG 2026) zugehören, eingeteilt.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundparzelle 7 KG 57104 Bergham für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.900 m², davon höchstens 1.250 m² für Verbrauchermärkte, zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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06.03.2026
Die Nationalparkflächen gliedern sich in folgende Nationalparkbereiche
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Saalfelden über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
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(1) Die Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone wurden über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 festgelegt und sind im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Ausweisung ist konstitutiv.
(2) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 100 000 die planliche Darstellung der Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.
(3) In den Anlagen 3.1 - 3.9 erfolgt die planliche Darstellung der Nationalparkbereiche sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.
(4) Die planlichen Darstellungen in Anlage 2 und Anlagen 3.1 - 3.9 sind konstitutiv.
(5) Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit als Nationalparkfläche, ist die koordinatenbezogene Festlegung der Anlage 1 maßgeblich.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.