Geschäftsordnung für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Burgenland
11.02.2026
Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetz
Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die Landesregierung bei
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art 15 Abs 10 B-VG mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.
(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn diese von drei stimmberechtigten Mitgliedern (§ 4 Abs. 3) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(1) Werden dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) einer oder mehrerer Bezirkshauptmannschaften übertagen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwands der Stadt Salzburg durch das Land Salzburg vorzusehen.
(2) Werden einer Bezirkshauptmannschaft Zuständigkeiten (§ 1) oder Entscheidungsbefugnisse (§ 2) des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin der Stadt Salzburg übertragen, ist in einer Verordnung gemäß § 1 oder § 2 ein angemessener Ersatz des Mehraufwandes des Landes Salzburg durch die Stadt Salzburg vorzusehen.
(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 3) einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach § 30 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach § 30 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 im Vertretungsfall.
(4) Über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht aufscheinen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) In welchen Fällen Mitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind, richtet sich nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen gemäß §§ 1 oder 2 können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(1) Für jede Sitzung des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Chancengleichheit zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.