Bgld. BH-Übertragungsverordnung
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Burgenland
26.01.2026
Landwirtschaftliche Schulveranstaltungsverordnung 2025
Vorarlberg
28.02.2020
Vorarlberg
28.02.2020
Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen
(1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes und müssen im Unterricht eingebaut und reflektiert werden. Diese Ergänzung des Unterrichtes erfolgt durch
(2) Als Schulveranstaltungen im Sinn des § 46 Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) bzw dieser Verordnung gelten insbesondere
(3) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinn des Gesetzes bzw dieser Verordnung sind, können nach § 47 des Gesetzes zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden.
Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
Vorarlberg
28.02.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2026, anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzung des § 1 Abs 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden Lehrpersonen und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler (bzw der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
(2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn
(3) Die Schulleitung hat eine fachlich geeignete Lehrperson der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Der Leitung einer Schulveranstaltung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.
(4) Die Schulleitung hat neben der Leitung der Schulveranstaltung (Abs 3) andere geeignete Lehrpersonen oder andere geeignete Personen im Sinn des § 71 des Gesetzes als Begleitpersonen zu bestimmen, nämlich bei mehrtägigen Schulveranstaltungen eine Begleitperson je teilnehmender Klasse. Schulveranstaltungen in der Dauer von bis zu einem Tag sind ohne Begleitperson durchzuführen.
(5) Die Schulbehörde kann abweichende Festlegungen zur Zahl der Begleitpersonen gemäß Abs 4 vornehmen, dies vorwiegend im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sowie auf den pädagogischen Ertrag der Schulveranstaltung. Dabei ist auf
(6) Die Leistung Erster Hilfe muss während der gesamten Schulveranstaltung gewährleistet sein.
(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
Vorarlberg
28.02.2020
(1) Die durch eine Schulveranstaltung voraussichtlich erwachsenden Kosten sind den Erziehungsberechtigten bzw der unterhaltspflichtigen Person unter Berücksichtigung der allenfalls gewährten Unterstützung rechtzeitig bekannt zu geben.
(2) Kostenbeiträge der Schülerinnen und Schüler dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialen, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
(3) Vereinbarungen zB mit Beherbergungsbetrieben oder Transportunternehmen sollen die Bezeichnung der Schulveranstaltung und ihre konkrete Zielsetzung sowie Regelungen für den Rücktrittsfall enthalten.
(4) Von Beherbergungsbetrieben, Transportunternehmen oder Veranstalterinnen bzw Veranstaltern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Plätze, Eintritte, Vergünstigungen udgl stehen dem Schulerhalter zu und sind unter Beachtung von Compliance-Vorschriften von den Lehrpersonen in Anspruch zu nehmen.
Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Schulveranstaltungen können bis zu eintägige oder mehrtägige Veranstaltungen sein. Für die Dauer von Schulveranstaltungen gilt Folgendes
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
(1) Das Ausmaß von Schulveranstaltungen wird von der Schulleitung nach pädagogischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Kriterien unter Einhaltung der Höchstausmaße gemäß den Abs 2 bis 4 festgelegt.
(2) In der landwirtschaftlichen Berufsschule gilt je Schulstufe das Ausmaß von bis zu 3 Kalendertagen.
(3) In der dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule gilt folgendes Ausmaß
(4) In weiterführenden landwirtschaftlichen Fachschulen gilt je Schulstufe das Ausmaß von bis zu 3 Kalendertagen.
(5) Sofern für die Durchführung von Schulveranstaltungen mit dem zur Verfügung stehenden Gesamtausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, kann die Schulbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Möglichkeiten insgesamt bis zu 10 Kalendertage zusätzlich bewilligen.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
(1) Über Durchführung, Ziel, Inhalt und Dauer von bis zu eintägigen Schulveranstaltungen entscheidet die Schulleitung bzw die Lehrperson, die von der Schulleitung dazu bestimmt wurde.
(2) Über Durchführung, Ziel, Inhalt und Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 90 Abs 5 Z 1 lit b des Gesetzes).
(3) Auslandsveranstaltungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde durchgeführt werden.
(4) Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist die Teilnahme von zumindest 70 % der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse Voraussetzung.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
(1) Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind rechtzeitig vor Beginn der Schulveranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstung, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schülerinnen und Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
(2) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler ist besonders zu achten und auf ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schülerinnen und Schüler ist hinzuwirken. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
(3) Bei der Auswahl der Unterkünfte ist das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender Sanitäranlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich Sanitäranlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei diesen Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung der Lehrpersonen oder Begleitpersonen ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch diese nicht zulässig.
(4) Die Schülerinnen und Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Arbeitnehmerschutz und Arbeitshygiene hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
(5) Stört eine Schülerin oder ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch ihr oder sein Verhalten die eigene körperliche Sicherheit oder die von anderen Teilnehmenden gefährdet, so kann die Leitung der Schulveranstaltung die betreffende Person von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall ist die Schulleitung zu verständigen und diese hat die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers vom Ausschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, ob sie im Fall des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1982 betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 85/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten
Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 14 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.
(2) Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit entsprechend der Übergangsbestimmung in § 43 Abs. 8 bis 12 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, außer Kraft.