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20001553 AT

Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Änderungsvereinbarung)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Änderungsvereinbarung)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen wird wie folgt geändert

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung), am 16. Oktober 2025 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen in der Fassung der Änderungsvereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 3 mit 18. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

Salzburg

31.12.2035

17.06.2025

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung für die Nutzung von landeseigenen Flächen an folgenden Seen Tarife festzulegen

(2) Ausgenommen vom Regelungsbereich dieses Gesetzes ist die Einräumung sonstiger Nutzungsrechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten oder Rechte auf Einleitung von Oberflächenwasser in den jeweiligen See.

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

(1) Für die Vertragsperiode 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2035 werden für die Nutzung von landeseigenen Flächen am Mattsee, Obertrumer See, Grabensee und Wallersee folgende Tarife festgelegt

Tariftyp

Bezeichnung

Betrag

Deckelung

A 1

unbebaute Fläche oder Fläche mit geringfügiger Bebauung1

€ 9,60/m²

bei 1.000 m2

A 2

Vertragsfläche mit Nebengebäude ohne Aufenthaltsmöglichkeit2

€ 12,80/m²

bei 1.000 m2

A 3

Vertragsfläche mit Gebäude (mit Aufenthaltsmöglichkeit)3

€ 16,00/m²

bei 1.000 m2

A 4

Wassereinbau (über Wasser)4

€ 12,80/m²

A 5

Boje

€ 480,00/Boje

Sondertarif 1

seebezogene Infrastruktur5

€ 0,48/m²

Sondertarif 2

Wassersportverein6

€ 3,20/m²

bei 1.000 m2

(keine Anwendung Tariftyp A 4)

Sondertarif 3

Naturerhaltung7

€ 480,00/See-zugangsweg

Sondertarif 4

Ausflugsschifffahrt

€ 480,00/Schiff

Anmerkungen

1 Liegewiese, Freifläche; Fläche mit einer Bebauung auf Landesgrund kleiner als 10 m²

2 Fläche mit einer Bebauung auf Landesgrund von mindestens 10 m²; bspw Boots- oder Gerätehütte

3 Fläche mit einer Bebauung auf Landesgrund von mindestens 10 m²; Bau mit Infrastruktur bspw Wochenendhaus

4 bspw Stege, Schwimmplattform, Bootshaus

5 bspw Strandbad, öffentlich zugänglicher Yachthafen, Seebühne, Einrichtungen für Polizei, Anlegestelle

6 Vereine, die zur Erreichung des Vereinszwecks Zugänge zum See bzw zu Flächen benötigen

7 eingeschränkter Seezugang in besonderen naturnahen Bereichen

(2) Die Beträge nach Abs 1 sind Ausgangswerte per 1. Jänner 2026 für die Beiträge pro Jahr.

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

Folgende Minderungsbeträge werden berücksichtigt

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

Sofern Flächen den Gemeinden zur Ermöglichung der unentgeltlichen Nutzung durch die Allgemeinheit oder für Zwecke im Sinne des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57/2019 idgF, überlassen werden, wird im öffentlichen Interesse des Landes Salzburg kein Entgelt in Rechnung gestellt.

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

(1) Unabhängig vom Flächenausmaß und Tariftyp gemäß § 2 wird ein Mindestentgelt von 480,00 € und ein Höchstentgelt von 9.600,00 € pro Jahr festgelegt.

(2) Für den Sondertarif 1 gemäß § 2 (seebezogene Infrastruktur) gilt kein Höchstentgelt.

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

Die tarifgebundenen Entgelte werden jährlich nach dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” amtlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) auf Basis des Jahresdurchschnittes 2025 oder einem an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert.

Landesrecht Salzburger Seenbewirtschaftungsgesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

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