Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Burgenland
27.12.2026
23.12.2025
Festlegung näherer Bestimmungen zur unionsrechtlichen Energieeffizienz-Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
Burgenland
27.12.2026
23.12.2025
(1) Für den Aufgriff unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren etwaige Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für jede Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage zur Verordnung festgelegt ist.
(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.
(1) Die Energieeffizienz-Inspektion von Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, richtet sich nach § 28 der Heizungsanlagen-Verordnung 2010.
(2) Für nicht unter Abs 1 fallende Anlagen gilt Folgendes
(3) Unbeschadet der Abs 1 und 2 entfällt eine Energieeffizienz-Inspektion bei Bauten mit gebäudetechnischen Systemen, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes jener einer Energieeffizienz-Inspektion gleichwertig sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2025 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 103/2025 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2026 außer Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2025 in Kraft.
(2) Die erstmalige Inspektion von Anlagen gemäß § 1 Abs 2, die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt bereits seit fünf Jahren in Betrieb sind, ist innerhalb eines Jahres nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt durchzuführen.