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20001547 AT

Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz

Burgenland

19.12.2025

Landesrecht Kostenbeitrag für die Salzburger Patientenvertretung im Jahr 2026

Salzburg

31.12.2026

06.05.2025

Landesrecht Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz

Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert

(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)

Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen und Erzieherinnen und Erzieher, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert

(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)

Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2023, wird wie folgt geändert

(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, wird wie folgt geändert

(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)

Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024, wird wie folgt geändert

(Anm.: Änderung wurden in das Gesetz eingearbeitet)

Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert

(Anm.: Änderung wurden in das Gesetz eingearbeitet).

Landesrecht Kostenbeitrag für die Salzburger Patientenvertretung im Jahr 2026

Der von den Rechtsträgern der bettenführenden Krankenanstalten zu leistende Kostenbeitrag zum Aufwand der Salzburger Patientenvertretung beträgt im Jahr 2026 je Akutbett 100,80 €.

Landesrecht Burgenländisches Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion für Burgenland übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. Jänner 2026 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion für Burgenland zuzuordnen.

(3) Verordnungen in den im Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion für Burgenland bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Die für die Übernahme der in Abs. 2 umschriebenen Angelegenheiten erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen können ebenfalls bereits vor dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2025 gemäß §§ 80 ff Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates bleiben für die restliche Dauer der Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt.

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