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20001542 AT

VfGH - Aufhebung der Worte „der Höhe“ in § 48 Abs. 6 erster Satz des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung der Worte „der Höhe“ in § 48 Abs. 6 erster Satz des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG

Burgenland

18.11.2025

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in französischer, spanischer, russischer, chinesischer und arabischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 23. Mai 2001 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte, Erklärungen und Einsprüche sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.9]

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung Pakistans zum Übereinkommen am 14. April 2003 einen Einspruch erhoben.

Algerien erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden.

Algerien erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in jedem Fall erforderlich ist, um eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Gemäß den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt Bolivien fest, dass es seine Gerichtsbarkeit im Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht hinsichtlich der Straftaten begründet, die in den in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Situationen und Umständen begangen werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Chile, dass im Einklang mit Art. 6 Abs. 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Republik Chile Verbrechen und gewöhnliche Straftaten, die außerhalb des Staatsgebiets der Republik begangen werden, welche unter mit anderen Mächten geschlossene Verträge fallen, unter chilenischer Gerichtsbarkeit verbleiben.

China erklärt, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens stellt Dänemark die folgenden Informationen über die dänische Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung

Vorschriften betreffend die dänische Strafgerichtsbarkeit sind in §§ 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuchs enthalten. Die Bestimmungen haben den folgenden Wortlaut

Straftaten, welche

(1) Straftaten, welche außerhalb des Hoheitsgebietes des dänischen Staates durch einen dänischen Staatsangehörigen oder eine in Dänemark ansässige Person begangen werden, unterliegen in den folgenden Fällen ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit

(2) Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten gleichfalls für Straftaten, die von Personen begangen werden, die Staatsangehörige von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden sind oder ihren Wohnort in diesen Ländern haben, und die sich in Dänemark aufhalten.

Die folgenden außerhalb des dänischen Hoheitsgebietes begangenen Straftaten unterliegen ungeachtet der Staatszugehörigkeit des Täters ebenfalls der dänischen Strafgerichtsbarkeit.

Wenn die Strafbarkeit einer Tat von einer tatsächlichen oder beabsichtigten Folgewirkung abhängig ist oder durch sie beeinflusst wird, gilt die Straftat auch dann als begangen, wenn diese Folgewirkung eingetreten ist oder ihr Eintreten beabsichtigt wurde.

(1) Wenn die Strafverfolgung nach den obigen Bestimmungen in Dänemark stattfindet, erfolgt die Entscheidung über die Bestrafung oder andere rechtliche Folgewirkungen nach dänischem Recht.

(2) Unter den in § 7 dieses Gesetzes genannten Bedingungen, wenn die Straftat in dem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet eines fremden Staates begangen wurde, darf die Strafe nicht härter sein als jene, die auf Grund der Gesetze dieses Staates vorgesehen ist.

(1) Eine Person, die von einem Strafgericht des Staates, in dem die Straftat begangen wurde, verurteilt wurde oder mit einer Strafe belegt wurde, die dem Europäischen Übereinkommen zur Internationalen Gültigkeit von strafgerichtlichen Urteilen oder dem Gesetz betreffend die Übertragung von Gerichtsverfahren in ein anderes Land unterliegt, darf in Dänemark nicht für dieselbe Straftat belangt werden, wenn

Wenn eine Person strafrechtlich verfolgt wird und eine Strafe über sie bereits in einem anderen Staat für die selbe Straftat verhängt wurde, so ist die in Dänemark verhängte Strafe entsprechend der bereits im Ausland verbüßten Strafe zu verringern.

Wenn ein dänischer Staatsangehöriger oder eine in Dänemark ansässige Person in einem anderen Land für eine Tat bestraft wurde, die nach dänischem Recht mit dem Verlust oder Entzug eines Amtes oder eines Rechts auf Berufsausübung oder eines anderen Rechts bedroht ist, kann ein solcher Rechtsentzug auf Grund einer öffentlichen Klage in Dänemark betrieben werden.

Die Anwendung der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes unterliegt den geltenden Bestimmungen des Völkerrechts.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Frankreich seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fälle.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Indien hiermit, dass es sich nicht durch die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Kuba, dass es sich nicht an Abs. 1 des genannten Artikels hinsichtlich der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Parteien gebunden erachtet, da es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden müssen. Folglich erklärt es, dass es die verpflichtende Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Kuba erklärt, dass keine der in Art. 19 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen eine Ermutigung oder Duldung der Androhung oder Anwendung von Gewalt in internationalen Beziehungen darstellt, welche unter allen Umständen streng von den Grundsätzen des Völkerrechts und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Zielen und Grundsätzen geleitet werden müssen.

Kuba geht auch davon aus, dass die Beziehungen zwischen Staaten strikt auf den in der Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen enthaltenen Bestimmungen gegründet sein müssen. Außerdem ist die Ausübung von Staatsterrorismus historisch gesehen eine grundlegende Sorge für Kuba gewesen, das der Auffassung ist, dass dessen vollständige Ausmerzung durch gegenseitige Achtung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Staaten, volle Achtung der Souveränität und territoriale Integrität, Selbstbestimmung und Nichteinmischung in innere Angelegenheiten eine vorrangige Zielsetzung der Internationalen Gemeinschaft darstellen muss.

Kuba ist dementsprechend der festen Überzeugung, dass der ungebührliche Einsatz der Streitkräfte eines Staates zum Zwecke der Aggression gegen einen anderen gemäß dem vorliegenden Übereinkommen nicht geduldet werden kann, dessen Ziel darin besteht, eine der schlimmsten Verbrechensformen, denen sich die moderne Welt gegenübersieht, im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts zu bekämpfen.

Die Duldung von Akten der Aggression hieße in der Tat, Verletzungen des Völkerrechts und der Charta zu dulden und Konflikte mit unabsehbaren Folgen zu provozieren, die den notwendigen Zusammenhalt der Internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen die Geißeln, die diese wirklich heimsuchen, untergraben würden.

Ebenso legt Kuba die Bestimmungen dieses Übereinkommens dahin gehend aus, dass sie mit aller Strenge auf Tätigkeiten Anwendung finden, die von Streitkräften eines Staates gegen einen anderen Staat in Fällen durchgeführt werden, in denen kein bewaffneter Konflikt zwischen den beiden besteht.

Das Fürstentum erklärt, dass im Einklang mit den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens es seine Gerichtsbarkeit über Akte, die im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens als Straftaten anerkannt werden, in den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genannten Fällen begründet.

Myanmar erklärt hiemit nach Prüfung des genannten Übereinkommens, dass es diesem mit einem Vorbehalt zu Art. 20 Abs. 1 beitritt und sich nicht an die in diesem Artikel festgelegte Bestimmung gebunden erachtet.

Die Niederlande gehen davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden umfasst, zu entscheiden, eine Person, von der behauptet wird, eine derartige Straftat begangen zu haben, nicht zu verfolgen, sofern nach Meinung der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Erwägungen darauf hinweisen, dass eine wirksame Strafverfolgung unmöglich sein wird.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande am 22. März 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (ehemals Niederländische Antillen) mit folgender Erklärung Anwendung findet

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Portugal am 16. Jänner 2002 gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches portugiesische Gerichte für die jeweils in den Artikeln 300 und 301 dieses Strafgesetzbuches festgelegten Verbrechen des Terrorismus und terroristischer Organisationen, wo immer sie begangen wurden, zuständig sein werden, womit die in Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Fälle im Zusammenhang mit den genannten Verbrechen erfasst sind.

Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Art. 12 des Übereinkommens in solcher Weise durchgeführt werden sollen, dass die absolute Verantwortung für die Begehung von Straftaten, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist, ohne die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Fragen der Auslieferung und Rechtshilfe zu beeinträchtigen.

Die Russische Föderation erklärt, dass im Einklang mit Abs. 3 des Art. 6 des Übereinkommens sie ihre Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens vorgesehenen Fällen begründet hat.

Gemäß Art. 23 des Gerichtsorganisationsgesetzes (Organization of Justice Act) 6-1985 vom 1. Juli ist Terrorismus ein universell strafrechtlich verfolgbares Verbrechen, über das die spanischen Gerichte unter allen Umständen internationale Gerichtsbarkeit haben; demzufolge scheint dem Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens entsprochen worden zu sein, und es besteht kein Anlass, eine spezielle Gerichtsbarkeit bei Ratifikation des Übereinkommens zu begründen.

Der Sudan erklärt hiermit, dass es seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 des Übereinkommens genannten Verbrechen in Übereinstimmung mit Situationen und Voraussetzungen, wie sie in Art. 6 Abs. 2 festgelegt sind, begründet hat.

Dieser Absatz begründet keine zusätzlichen Verpflichtungen des Sudan. Er berührt und vermindert nicht die Verantwortung des Sudan, mit allen legitimen Mitteln Ordnung und Recht aufrecht zu erhalten oder diese im Land wieder herzustellen oder seine nationale Einheit oder territoriale Integrität zu verteidigen.

Dieser Absatz berührt nicht das Prinzip der Nichteinmischung in interne Angelegenheiten von Staaten, direkt oder indirekt, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und den diesbezüglichen völkerrechtlichen Bestimmungen dargelegt ist.

Der Sudan erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 2 nicht an Abs. 1 dieses Artikels gebunden.

Notifiziert gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, dass die Behörden Uruguays die Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten ausüben, auf die in Art. 6 Abs. 2 Bezug genommen wird. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. a und b gründet sich diese Gerichtsbarkeit auf Art. 10 des Strafgesetzbuches (Gesetz 9155 vom 4. Dezember 1933) und hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. e auf Art. 4 des Luftfahrtgesetzes (Gesetzesverordnung 14305 vom 29. November 1974).

Usbekistan hat seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Verbrechen unter allen in Art. 6 Abs. 2 festgelegten Bedingungen begründet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 2012 auf die Insel Man und am 16. April 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Die Sozialistische Republik Vietnam sieht sich selbst nicht an die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 dieses Artikels gebunden.“

„1. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge in Vietnam nicht selbstausführend sind. Die Sozialistische Republik Vietnam wird die Bestimmungen des Übereinkommens ordnungsgemäß mittels multilateralen und bilateralen Mechanismen, spezifischen Bestimmungen in seinen inländischen Gesetzen und Verordnungen und auf der Basis des Prinzips der Reziprozität vollziehen.

2. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt gemäß Art. 9 dieses Übereinkommens, dass sie dieses Übereinkommen nicht als direkte Rechtsgrundlage für Auslieferung nehmen wird. Die Sozialistische Republik Vietnam wird Auslieferungen gemäß den Bestimmungen ihrer inländischen Gesetze und Verordnungen, auf der Basis von Auslieferungsverträgen und dem Prinzip der Reziprozität vollziehen.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens begründet Zypern seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für alle in Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.

Landesrecht VfGH - Aufhebung der Worte „der Höhe“ in § 48 Abs. 6 erster Satz des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2004, G 228/03-6, die Worte „der Höhe“ in § 48 Abs. 6 erster Satz des Gesetzes vom 15. November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die aufgehobenen Teile der Bestimmung nicht mehr anzuwenden sind und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Im Sinne dieses Übereinkommens

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einem öffentlichen Ort, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung befördert oder dort beziehungsweise gegen einen solchen Ort, eine solche Einrichtung oder ein solches System in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt

(2) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.

(3) Eine Straftat begeht ferner, wer

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 6 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 Anwendung finden.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, daß Straftaten, im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und daß für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

(2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

(3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

(4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, daß eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

(2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

(3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

(4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

(6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) In den Fällen, in denen Artikel 6 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen, daß die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Prozesses oder Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sich dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese Auslieferung oder Überstellung unter Bedingung den ersuchten Vertragsstaat von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben.

(5) Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtliche Verfahren und Auslieferungsverfahren, die in bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Eine Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befindet oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zwecke der Ablegung einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung wegen Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt folgendes

(3) Sofern nicht der Vertragsstaat, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, zustimmt, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten insbesondere auf folgende Weise zusammen

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.

(2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfaßt werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfaßt; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfaßt, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfaßt sind.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 12. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 12. Januar 1998 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

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