Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schandorf
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Burgenland
15.07.2025
Salzburg
31.12.2026
19.06.2026
Vorarlberg
20.12.2019
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schandorf vom 15.12.2024, ohne Zahl, mit der das Grundstück 3326 ins öffentlichen Gut gewidmet wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind
(2) Bediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 13/2023, beschäftigt sind und
wird bei Vollbeschäftigung beginnend ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2026 eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von 162,67 € gewährt. Die Entgelterhöhung wird gegenüber den begünstigen Personen gesondert ausgewiesen.
(3) Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß.
(4) Die Zusatzzahlung ist mit dem jeweiligen Monatsbezug, Monatsentgelt oder Monatseinkommen im Voraus auszuzahlen. Ansonsten finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung.
Den Gemeindebediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(2) Der Titel und die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der Titel und die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2026 treten mit 19. Juni 2026 in Kraft.
Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,81 % gewährt.
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016, Nr. 90/2017 und Nr. 79/2018, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen).
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen).
(5) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003 und Nr. 65/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.