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Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Vorarlberg

13.11.2019

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes und der Lebensmittelsicherheit ist das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg (kurz: Umweltinstitut) eingerichtet.

(2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung.

(3) Sein Dienstsiegel hat das Landeswappen und die Bezeichnung “Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit” zu enthalten.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden folgende Aufgaben übertragen

(2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze zu beachten

(3) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat die Prüf-, Inspektions- und Sachverständigentätigkeit im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Weisungen dürfen den Grundsätzen gemäß Abs. 2 nicht zuwiderlaufen.

(4) Dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze gemäß Abs. 2 die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt. Für die Messtätigkeit auf den Gebieten des Abs. 1 lit. a, b und c ist das Institut mit Labor- und Messeinrichtungen entsprechend dem Stand der Technik ausgestattet.

(5) Im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben pflegt das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit die Zusammenarbeit mit Fachstellen auf nationaler und internationaler Ebene. In diesem Zusammenhang werden auch Sachverständigenleistungen in nationalen und internationalen Fachgremien erbracht.

(6) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat die im Abs. 1 lit. c angeführten Amtsgutachten und Sachverständigenleistungen auf Anforderung einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder einer sonstigen Landesdienststelle zu erstatten. Für Gemeinden sind diese Aufgaben nur insoweit zu besorgen, als dies in Rechtsvorschriften festgelegt ist oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(7) Von den Aufgaben, die dem Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen, die nach der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen dem Institut lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierung und deren Durchführung.

(8) In den Angelegenheiten des Abs. 1 und des § 5 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit und dürfen nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 stehen.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist eine Untersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg im Sinne des LMSVG. Im Vollzugsbereich des LMSVG gelten für den Betrieb der Untersuchungsanstalt sinngemäß die Bestimmungen für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.

(2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist im Vollzugsbereich des LMSVG als Prüf- und Inspektionsstelle nach dem Akkreditierungsgesetz akkreditiert.

(3) Für die Erstattung von Gutachten ist die fachliche Qualifikation gemäß LMSVG erforderlich.

(4) Für die Tätigkeiten des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle und der Lebensmitteluntersuchung gilt der gemäß LMSVG erlassene Gebührentarif.

(5) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat gemäß LMSVG jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der bis 31. März des Folgejahres dem für die Lebensmittelsicherheit zuständigen Bundesministerium übermittelt wird.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Amtliche Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit werden von Bediensteten wahrgenommen, die vom Landeshauptmann als Aufsichtsorgane bestellt sind.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Sachverständigenleistungen, Messungen, Untersuchungen und Inspektionen für Private werden nur insoweit erbracht, als es die Erfüllung der gemäß § 2 übertragenen Aufgaben zeitlich zulässt und nicht zu einer Befangenheit bei der Ausübung der Amtssachverständigentätigkeit in Behördenverfahren oder bei der amtlichen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit (Amtliche Lebensmittelkontrolle, Chemikalieninspektion, Gewässeraufsicht) führen kann.

(2) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat für erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten Entgelte einzuheben. Die Landesregierung kann hiefür tarifmäßige Entgelte festsetzen.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Das Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist in Abteilungen zu gliedern, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Einrichtung von Abteilungen, deren Aufgabenbereich nicht den Einsatz von wenigstens fünf vollbeschäftigten Bediensteten erfordern, ist nicht zulässig.

(2) Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in der die Zahl der Abteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnungen festzusetzen sind.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist von der Landesregierung zu bestellen.

(2) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Direktors oder der Direktorin ist vom Direktor oder von der Direktorin mit Zustimmung der Landesregierung zu bestellen. Bei Verhinderung des Direktors oder der Direktorin gehen alle ihm oder ihr zustehenden Aufgaben auf den Stellvertreter oder die Stellvertreterin über.

(3) Dem Direktor oder der Direktorin obliegt die Leitung des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit. Er oder sie ist allen Bediensteten des Instituts vorgesetzt.

(4) Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der dem Institut übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit er oder sie gemäß § 9 Abteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen oder sonstige Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt, ist seine oder ihre Verantwortung darauf beschränkt, dass hiefür nur ausreichend befähigte und zuverlässige Personen ausgewählt und diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden. Die Handlungsverantwortung geht in diesen Fällen auf die betreffenden Bediensteten über.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Für jede Abteilung ist vom Direktor oder von der Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin ist allen seiner oder ihrer Abteilung zugeteilten Bediensteten vorgesetzt.

(3) Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin hat unter der Führung des Direktors oder der Direktorin für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er oder sie ist den Vorgesetzten für die sachgemäße und rechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit gemäß § 9 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin darauf beschränkt, dass diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt werden.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit kann die Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen und sonstige geeignete Bedienstete schriftlich mit der selbstständigen Erledigung von Aufgaben beauftragen.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Die Organe des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit haben ihre vorgesetzten und nachgeordneten Organe über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sind, in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

Der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, in welcher insbesondere der Geschäftsablauf im Institut zu regeln ist.

Landesrecht Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg

(1) Dieses Statut tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg, ABl.Nr. 12/2019, außer Kraft.

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