Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Auf Grund des § 22b Abs. 1 lit. a und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, wird verordnet
Steiermark
20.02.2020
Burgenland
14.05.2025
(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Gattendorf, Nickelsdorf, Parndorf, Potzneusiedl und Zurndorf werden zum „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 55 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus zwei Übersichtsplänen als Blattschnitt (3a und 3b) und 22 Detailplänen (3.1 bis 3.22) im Maßstab 1 : 5 000, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Burgenländische Leithaauen“.
Zur Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille sind befugt
Burgenland
14.05.2025
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 3.
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille muss im Rahmen eines Festaktes zu einem würdevollem Anlass überreicht werden.
(2) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Körperschaften öffentlichen Rechtes sind
(3) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder von Vereinen sind
(4) Würdevolle Anlässe für die Überreichung an Mitglieder des Österreichischen Bundesheeres sind eigene militärische Festakte zum Zwecke der Überreichung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille. Für den Fall, dass die auszuzeichnende Person nicht am Festakt teilnehmen kann, weil sie bereits abgerüstet hat oder in ein anderes Bundesland versetzt wurde, ist ausnahmsweise die postalische Übermittlung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille zulässig.
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Schutzgegenstand (* prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind
(1) Die Person, die eine Steirische Katastrophenhilfe-Medaille überreicht bekommt, muss sich dem Anlass entsprechend würdevoll kleiden. Sollte die Einsatzorganisation, der sie angehört, über Bekleidungsvorschriften verfügen, so ist diese Vorschrift anzuwenden.
(2) Verfügt eine Einsatzorganisation über keine einheitliche Bekleidung für derartige Anlässe, ist die jeweilige Einsatzbekleidung möglichst einheitlich zu verwenden.
(3) Private Kleidung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die Überreichung als besondere Überraschung Bestandteil eines persönlichen Geburtstages, eines Dienst- oder Mitgliedschaftsjubiläums ist und diese Feierlichkeit in keinem direkten Verhältnis zur Mitgliedschaft einer Einsatzorganisation steht.
Die Behörde hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 3 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Jänner 2020, in Kraft.
(1) Die Behörde kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Burgenländische Leithaauen“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Behörde kann bei Vorliegen von Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.“
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel der Verordnung sowie § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.