Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen - Trennstücke
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Burgenland
05.05.2025
Landesweite Bau-Delegierungsverordnung
Vorarlberg
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
11.11.2019
Landesweite Bau-Delegierungsverordnung
Vorarlberg
11.11.2019
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberschützen vom 16.12.2024, ohne Zahl, mit der entsprechend dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Dipl.-Ing. Andreas Schmaldienst, GZ: 1234/23, vom 07.10.2024, Trennstücke dem öffentlichen Gut gewidmet werden, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(1) Auf Antrag der in den Tabellen der Anlage jeweils auf der linken Spalte genannten Gemeinde eines politischen Bezirks werden die in der mittleren Spalte bestimmten Angelegenheiten aus § 2 auf die in der rechten Spalte angeführte staatliche Behörde übertragen.
(2) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertagung gemäß Abs 1 nur, wenn die von den Angelegenheiten des § 2 erfassten Bauten überwiegend den darin genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Zweckwidmung ist anhand der beabsichtigten bzw geplanten Nutzflächen, bei gleichen Nutzflächenanteilen anhand der Kubaturen zu beurteilen.
(3) Die Zuständigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten durch eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage geht auf die Landesregierung über, wenn für die von der übertragenen Angelegenheit erfassten Anlage auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns bzw der Landeshauptfrau fällt. Dies gilt nicht, wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau gemäß § 101 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung über die Anlage beauftragt.
Als einzelne Angelegenheiten werden bestimmt
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
(1) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2025 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2026 tritt mit 1. März 2026 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.