Burgenländische Sozialhilfe-Kostenbeitragsverordnung (alreg-g)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Burgenland
31.03.2025
Steiermark
06.02.2020
§ 1 Amt der Landesregierung, Leitung
§ 2 Gliederung, Geschäftseinteilung
§ 3 Geschäftsgang, Geschäftsordnung
§ 4 Sicherheit in den Amtsgebäuden
§ 5 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über die jeweilige Höhe des Kostenbeitrages des Hilfesuchenden und Dritter, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, für jene Leistungen auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 besteht
(2) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags des Hilfesuchenden maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Bgld. SHG 2024.
(3) Das zur Berechnung des Kostenbeitrags der zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen maßgebliche Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 8 Bgld. SHG 2024.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Weiz haben an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten
Montag – Freitag
Samstag
08.00 Uhr – 12.30 Uhr
09.00 Uhr – 12.00 Uhr
15.00 Uhr – 18.00 Uhr
(2) Wenn 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag – Freitag) fallen, dürfen die Apotheken in Weiz an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken in Weiz bis 18.00 Uhr, am Feiertag, 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet halten.
(1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung (§ 2) zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin.
(1) Für die Unterbringung in stationären Einrichtungen nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, hat der Hilfesuchende eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrages zu erbringen.
(2) Bezieht der Hilfesuchende eine Versicherungsleistung von einem Sozialversicherungsträger hat dieser, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.
(3) Sollten andere Einkünfte zufließen, welche keine Versicherungsleistung nach dem ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG darstellen, hat der Hilfesuchende einen Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines mtl. Nettoeinkommens oder 50% bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen zu leisten.
(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Hilfesuchenden 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.
(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Hilfesuchende Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% zu leisten.
(6) Das Ausmaß des Kostenbeitrages Dritter ist abhängig davon, ob der Hilfesuchende sowie Dritte über ein eigenes Einkommen verfügen.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Weiz haben außerhalb ihrer Betriebszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in nachfolgender fortlaufender Reihenfolge wöchentlich jeden Montag um 08.00 Uhr wechselnd Turnusbereitschaftsdienst zu leisten
Apotheke
1. Woche
2. Woche
3. Woche
Paracelsus-Apotheke8160 Weiz, Birkfelder Straße 1
X
Apotheke Weiz8160 Weiz, Kaplanweg 14
X
Steirer Apotheke8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1
X
(2) Für den Bereitschaftsdienst an Werktagen von Montag bis Freitag während Mittagssperre der Apotheken gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen der 24. und 31. Dezember, gilt abweichend vom Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1, dass die Apotheke Weiz und die Paracelsus-Apotheke Bereitschaftsdienst bei geöffneter Apotheke zu leisten haben.
(3) Zusätzlich zum Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 haben
(4) Der Turnusbereitschaftsdienst gemäß Abs. 1 darf in Form der Ruferreichbarkeit verrichtet werden, sodass ein allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist auch eine Gliederung in Gruppen und nachgeordnete Dienststellen zulässig.
(2) Abteilungen können in Gruppen zusammengefasst werden.
(3) Einer oder mehreren Abteilungen kann auch eine Dienststelle nachgeordnet sein.
(4) Den Abteilungen und den nachgeordneten Dienststellen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor. Es kann vorgesehen werden, dass auch einer Gruppe ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorsteht.
(5) Das Nähere zur Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt. Insbesondere sind darin zu regeln
(6) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(1) Von den monatlichen Kosten für Leistungen für Sucht- und Alkoholkranke hat der Hilfesuchende einen Anteil von 80% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG), unter Berücksichtigung allfälliger Unterhaltsverpflichtungen, selbst zu tragen, sofern dieser Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung seines Wohnbedarfs erbringen kann.
(2) Können keine Nachweise über eine selbstständige Haushaltsführung sowie zur Finanzierung eines Wohnbedarfs erbracht werden, hat der Hilfesuchende ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% seines monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen zu leisten.
(3) Im Fall eines Pflegegeldbezuges ist für die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung für Sucht- und Alkoholkranke ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten, es sei denn es handelt sich bei der Einrichtung um eine Einrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024, und es erfolgt keine Pflegegeldauszahlung an den Hilfesuchenden.
(4) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Hilfesuchenden verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene dienstbereite Apotheke ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienstzeiten einzuhalten.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
(1) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(1) Nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Diese Hilfe kann unter anderem als Pflege gewährt werden, und zwar nur insoweit, als das Einkommen sowie die pflegebezogenen Geldleistungen der Hilfesuchenden nicht ausreichen.
(2) Falls sich auf Grund nachstehender Berechnungen herausstellt, dass der Pflegeaufwand den errechneten zumutbaren Kostenbeitrag des Hilfesuchenden übersteigt, so wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Der zumutbare Kostenbeitrag des Hilfesuchenden (Selbstbehalt oder Eigenleistung) setzt sich zusammen aus
(4) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 1 bis 2 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt
(5) Bei Inanspruchnahme professioneller mobiler Pflege- und Betreuungsdienste durch Hilfesuchende mit einer der Pflegegeldstufen 3 bis 6 betragen die monatlichen Einsatzstunden-Grenzwerte pro Hilfesuchenden für die einzelnen Personalkategorien wie folgt
(6)Die Kosten der darüberhinausgehenden Einsatzstunden werden dem zumutbaren Kostenbeitrag gemäß Abs. 3 hinzugerechnet und sind jedenfalls von der hilfesuchenden Person selbst zu tragen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2019, 08.00 Uhr in Kraft. An diesem Tag hat ab 08.00 Uhr die Steirer Apotheke, 8160 Weiz, Hans-Sutter-Gasse 1, Turnusbereitschaftsdienst gemäß § 2 Abs. 1 zu versehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Weiz über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in der Stadtgemeinde Weiz außer Kraft.
(1) Die Landesregierung hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.
(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.
(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.
(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage des Landes im Internet Einsicht nehmen kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass § 4 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Art. VI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022