Maximale Höhe der Beträge für die Kommunalabgaben Zweitwohnsitz und Wohnungsleerstand ab 1. Jänner 2025
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Maximale Höhe der Beträge für die Kommunalabgaben Zweitwohnsitz und Wohnungsleerstand ab 1. Jänner 2025
Steiermark
06.02.2020
Vorarlberg
20.12.2022
Das Burgenländische Bezügegesetz, LGBI. Nr. 14/ 1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 33/ 1991, wird wie folgt geändert
(Anm: Im Text des Gesetze eingearbeitet)
Die Höhe der Kommunalabgabe Zweitwohnsitz gemäß § 7 Abs 2 ZWAG darf im Kalenderjahr nicht überschreiten
für Wohnungen mit einer Nutzfläche
Höchstbetrag
bis 40 m²
420 €
40 bis 70 m²
735 €
70 bis 100 m²
1.050 €
100 bis 130 m²
1.365 €
130 bis 160 m²
1.680 €
160 bis 190 m²
1.995 €
190 bis 220 m²
2.310€
220 m²
2.625 €
Die Betriebszeiten (Öffnungszeiten) werden wie folgt festgesetzt
Montag bis Freitag
von 08.00 bis 12.00 Uhr und
von 15.00 bis 18.00 Uhr
Samstag
von 08.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Freitag
von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag
von 08.00 bis 12.00 Uhr
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 51/2023
(1) Kinder sind durch altersgemäße Erziehung und Bildung in ihrer körperlich-motorischen, seelischen, sprachlichen, ethischen und sozialen Entwicklung zu fördern. Dabei ist jedes Kind in seiner Individualität wahrzunehmen. Die Vermittlung eines toleranten und respektvollen Umgangs mit Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts, das Vorleben der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft sowie eines achtsamen Umgangs mit Lebewesen und der Natur gehören zu den Aufgaben von Tageseltern.
(2) Die Betreuung, Bildung und Erziehung bilden eine untrennbare Einheit und haben auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft, der Neurowissenschaften und der Kinderpsychologie aufzubauen. Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen wie etwa Spielen, Forschen, Erfinden, Gestalten und Experimentieren sind insbesondere Lernfähigkeit, Lernbereitschaft sowie soziale und emotionale Reife zu fördern und die Kinder in der Erreichung der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen.
(3) Die Arbeit mit den Kindern ist transparent zu gestalten und Erziehungsberechtigte sind in geeigneten Formen, insbesondere durch Elterngespräche, einzubinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
Außerhalb der Betriebszeiten wird der öffentlichen „Fux“-Apotheke in St. Marein bei Graz folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt
Montag bis Freitag
von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 51/2023
Die Höhe der Kommunalabgabe Wohnungsleerstand gemäß § 13 Abs 2 ZWAG darf im Kalenderjahr nicht überschreiten
für Wohnungen mit einer
Nutzfläche
Höchstbetrag
für Neubauwohnungen
für sonstige Wohnungen
bis 40 m²
840 €
420 €
40 bis 70 m²
1.470 €
735 €
70 bis 100 m²
2.100 €
1.050 €
100 bis 130 m²
2.730 €
1.365 €
130 bis 160 m²
3.360 €
1.680 €
160 bis 190 m²
3.990 €
1.995 €
190 bis 220 m²
4.620 €
2.310 €
220 m²
5.250 €
2.625 €
Die übrigen Teile der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. April 2004, GZ: 12 M 24/2002 bleiben vollinhaltlich in Geltung.
(1) Bei der Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind der „Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ und der „Werte- und Orientierungsleitfaden“ anzuwenden.
(2) Im Fall der Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer elementarpädagogischen Einrichtung aufgrund der Betreuung durch Tageseltern, hat sich die pädagogische Arbeit der Tageseltern darüber hinaus an den folgenden pädagogischen Grundlagendokumenten zur orientieren
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.
(1) Im Bildungsprozess sollen die Kinder vielseitige Kompetenzen wie beispielsweise soziale Fähigkeiten, Arbeitshaltungen, Sprache, motorisches Geschick, Wahrnehmung sowie Denk- und Merkfähigkeit erwerben. Das Kind soll lernen Regeln einzuhalten, Grenzen zu erkennen und zu akzeptieren, ein Verantwortungsgefühl für sein eigenes Verhalten und eine positive Kommunikation zu entwickeln.
(2) Bei der Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener und geschlechtssensibler Weise sind insbesondere folgende Bereiche zu beachten
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2022
In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 51/2023 treten § 1 Z 2 und § 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. September 2023, in Kraft.
Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 51/2023
(1) Die Verordnung, LGBl.Nr. 80/2022, tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Die Änderung des Verordnungstitels, der Entfall der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 5 und 6 sowie die Umbezeichnung des § 9 in § 4 treten am 11. September 2023 in Kraft.