Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001499 AT

Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

Burgenland

16.01.2025

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Niederösterreich

31.12.2028

03.06.2026

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

Burgenland

16.01.2025

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der nachstehenden Hilfeleistungen sowie die Gewährung von Kostenzuschüssen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Burgenländischen Chancengleichheitsgesetzes - Bgld. ChG, LGBl. Nr. 31/2024

(2) Als Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Z 1 Bgld. ChG gelten jene Personen mit langfristigen körperlichen, psychischen, intellektuellen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die

(3) Das Einkommen bemisst sich entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Bgld. ChG.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphoideus titanus; im Folgenden: ARZ) sowie die Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée; im Folgenden: GFD) im Bundesland Niederösterreich.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Als Hilfeleistung sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu den Kosten

(2) Kostenzuschüsse gemäß Abs. 1 werden nur gewährt, wenn

(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignetste Hilfsmittel gewährt. Hilfsmittel sind insbesondere jene gemäß der Anlage zur Verordnung.

(4) Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären Einrichtung gemäß § 17 Z 1 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf einen Kostenzuschuss, sofern die orthopädische Versorgung oder die Hilfsmittel von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden können.

(5) Ein Kostenzuschuss für die Ausstattung mit Hilfsmitteln nach Abs. 1 Z 1 kann frühestens nach drei Jahren oder nach Ablauf der durchschnittlichen Gebrauchsdauer neuerlich gewährt werden; dies gilt nicht sofern eine Neuanschaffung auf Grund der nachweislichen Änderung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.

(6) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der im Sinne des in § 4 Abs. 1 Bgld. ChG festgelegten Subsidiaritätsprinzips verbleibenden Kosten (Restkosten), abzüglich eines eigens zu errechnenden Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung oder Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.

(7) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz - Bgld. SUG, LGBl. Nr. 7/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024, errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(1) Als Weingärten im Sinne dieser Verordnung gelten Weingartenflächen sowie Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes gemäß dem NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025.

(2) Als Vermehrungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten Rebschulen und Mutterrebenbestände.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Als Hilfeleistung sind Menschen mit Behinderungen Zuschüsse für die Inanspruchnahme von Heilbehandlungen im Sinne des § 13 Abs. 2 Bgld. ChG zu gewähren.

(2) Kostenzuschüsse werden nur gewährt, wenn

(3) Ein Kostenzuschuss erfolgt abhängig von der Art der Therapie für maximal 40 Einheiten pro Jahr gemäß der Anlage.

(4) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten bzw. Restkosten, abzüglich eines eigens zu errechneten Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung bzw. Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung bzw. jenem der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.

(5) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SUG errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(1) Die Gebiete, in denen die ARZ am stärksten verbreitet ist (im Folgenden: Hauptverbreitungsgebiete), werden in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmt.

(2) Die Hauptverbreitungsgebiete umfassen entweder das gesamte Gebiet einer Gemeinde, das Gebiet einer (oder mehrerer) Katastralgemeinde(n) einer Gemeinde oder Teile davon.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Soziale Rehabilitation ist Menschen mit Behinderungen in dem von der Art der Behinderung erforderlichen Ausmaß zu gewähren und umfasst

(2) Für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann jährlich kumulativ ein Zuschuss von maximal 6 000 Euro gewährt werden. Für die Anschaffung eines Assistenzhundes gemäß § 39a BBG ist jedenfalls ein Kostenzuschuss in Höhe von 6 000 Euro zu gewähren.

(3) Dolmetschkosten gemäß Abs. 1 Z 5 werden ohne Berücksichtigung des Einkommens der Menschen mit Behinderungen, in vollem Ausmaß übernommen, wenn die Kosten nicht von einem anderen Rechtsträger oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens übernommen werden.

(4) Dem Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 Z 4 sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnahmen und deren Kosten sowie der Nachweis, dass das Eigenheim oder die Wohnung dem Menschen mit Behinderungen als Hauptwohnsitz dienen, anzuschließen.

(5) Die Höhe der Kostenzuschüsse ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten bzw. Restkosten, abzüglich eines eigens zu errechnenden Kostenbeitrages des Menschen mit Behinderung bzw. Dritter nach den Maßgaben der §§ 6 und 7 Bgld. ChG. Die Berechnung des Ausmaßes des Kostenbeitrages für Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 richtet sich nach den familiären Verhältnissen und dem Einkommen des Menschen mit Behinderung bzw. jenem der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen.

(6) Ausgehend vom monatlichen Durchschnitts-Familiennettoeinkommen inklusive allfälliger Unterhaltszahlungen und sonstiger Einkommen, wird von der Differenz zwischen diesem Einkommen und den sich gemäß § 13 Abs. 2 Bgld. SUG errechneten Höchstsätzen, ein von der finanziellen Leistungsfähigkeit abhängiger Kostenbeitrag festgelegt.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(1) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß § 2 in den Hauptverbreitungsgebieten sind verpflichtet, auf diesen Flächen befindliche Weinreben zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der ARZ mit Insektiziden zu behandeln. Ist die Fläche verpachtet oder besteht daran ein Fruchtgenussrecht, ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung verpflichtet.

(2) Die Behandlung hat mit einem Insektizid, das dafür als Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen ist, zu erfolgen. Sie ist zumindest zwei Mal pro Jahr im Zeitraum von Mai bis Juli nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.

(3) Nachweise, wie Rechnungen, über den Erwerb von Insektiziden gemäß Abs. 2 sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Über die Insektizidbehandlungen sind von nichtberuflichen Verwenderinnen bzw. Verwendern Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Die Hilfeleistung des Landes besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Frühförderung, welche die Seh- und Hörfrühförderung umfasst, die einem entwicklungsgefährdeten Kind oder einem Kind mit Behinderung dazu verhelfen, seine Entwicklungsmöglichkeiten zur Entfaltung zu bringen und der Verschlechterung einer Entwicklungsstörung vorzubeugen, soweit die Förderung des Kindes nicht bereits im Rahmen der Frühförderung nach dem Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, erbracht wird.

(2) Je Kind mit Behinderungen sind höchstens 40 Einheiten gemäß Abs. 3 bescheidmäßig innerhalb eines Jahres zu gewähren.

(3) Das Land entrichtet für jede bescheidmäßig bewilligte Seh- und Hörfrühfördereinheit folgende Unterstützungsleistungen

(4) Für die Gewährung der Seh- und Hörfrühförderung ist ein Gutachten des zuständigen psychologischen Amtssachverständigen oder ein Gutachten einer Klinik oder ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Bei Bedarf können zusätzliche Gutachten von weiteren Sachverständigen angefordert werden.

(5) Der zu erbringende Kostenbeitrag des Kindes mit Behinderung oder der gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Kindes mit Behinderung verpflichteten Personen, bemisst sich in Höhe von 22,27 Euro je Seh- und Hörfrühfördereinheit.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, Pächterinnen bzw. Pächter oder Fruchtnießerinnen bzw. Fruchtnießer von Flächen gemäß § 2 sind verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von GFD an Weinreben unverzüglich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Für die sonstige Förderung der Erziehung und Schulbildung hat der Mensch mit Behinderung von pflegebezogenen Geldleistungen einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% des Pflegegeldes zu leisten. Ist der Mensch mit Behinderung durchgehend stationär von Montag bis Freitag in der Einrichtung untergebracht, hat er einen Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% des Pflegegeldes zu leisten.

(2) Personen, die zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten. Vom monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen ist die gesetzliche Unterhaltsleistung zu berechnen und von der Höhe des sich errechneten Unterhaltsbetrages ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 25% zu leisten.

(3) Ist der Mensch mit Behinderung durchgehend stationär von Montag bis Freitag in der Einrichtung untergebracht, ist vom monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen der zum Unterhalt gegenüber dem Menschen mit Behinderung verpflichteten Person die gesetzliche Unterhaltsleistung zu berechnen. Von der Höhe des sich errechneten Unterhaltsbetrages ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 60% zu leisten.

(4) Ausgenommen von der Kostenbeitragspflicht sind die zum Unterhalt gegenüber Menschen mit Behinderung verpflichteten Personen bei Inanspruchnahme von Förderungen im Rahmen des Hausunterrichts, dessen Notwendigkeit aufgrund des Vorliegens einer Krankheit gegeben ist.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(1) Die Organe gemäß § 8 Abs. 1 sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um Weinreben auf das Vorliegen von Symptomen von GFD zu kontrollieren. Bei Vorliegen eines augenscheinlichen Verdachtes des Auftretens von GFD hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren und ist es befugt, Proben von Weinreben zu nehmen.

(2) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht eines Befalls mit GFD bekannt, hat diese sicherzustellen, dass die erforderlichen labortechnischen Untersuchungen zur Klärung des Befalls durchgeführt werden. Ist der Bezirksverwaltungsbehörde ein Befall mit GFD in der vom Verdacht betroffenen Riede bekannt, kann von einer labortechnischen Untersuchung zur Klärung des Befalls abgesehen werden.

(3) Solange das Auftreten von GFD nicht labortechnisch bestätigt ist und ein augenscheinlicher Verdacht nach Abs. 1 vorliegt, kann das Organ gemäß § 8 Abs. 1 anordnen, dass die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß § 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit zu beseitigen.

(4) Wird infolge von labortechnischen Untersuchungen nach Abs. 2 der Verdacht des Befalls mit GFD bestätigt, sind die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß § 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden, sofern die Rodung nicht bereits erfolgt ist. Ergibt eine Kontrolle nach Abs. 1, dass auf einer Fläche gemäß § 2 mehr als 20 % symptomtragende Weinreben vorhanden sind, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde auch über diesen Umstand zu informieren. In diesem Fall ist die gesamte Anlage innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden. Die bzw. der Verpflichtete ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der labortechnischen Untersuchungen und gegebenenfalls über die Rodungspflicht zu informieren.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters zum Schutz der benachbarten Gebiete mit Verordnung eine Befallszone mit einem Radius von höchstens 1 km sowie eine Pufferzone mit einem Radius von höchstens 5 km um die Befallsstelle abzugrenzen. In der Verordnung ist vorzusehen, dass Weinreben innerhalb der Befallszone, die Symptome eines Befalls mit GFD aufweisen, innerhalb einer bestimmten Frist zu roden sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend über die Erlassung der Verordnung zu informieren.

(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in Befalls- und Pufferzonen nach Abs. 5 weitere Untersuchungen durchzuführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall mit GFD vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung aufzuheben, wenn durch mindestens zwei Vegetationsperioden hindurch, gerechnet ab der letzten labortechnischen Bestätigung von GFD, kein Befall mehr nachgewiesen wurde. Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Aufhebung der Verordnung zu informieren.

(7) Die Organe gemäß § 8 Abs. 1 sowie nach Abs. 6 erster Satz Beauftragte sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um zu überprüfen, ob Rodungen, die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 bzw. durch Rechtsakte aufgrund dieser Bestimmungen angeordnet sind bzw. wurden, fristgerecht durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge mit Bescheid anzuordnen, dass symptomtragende Weinreben oder Anlagen nach Abs. 4 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind. Für die Überprüfung der fristgerechten Durchführung solcher Rodungen gelten die ersten beiden Sätze dieses Absatzes sinngemäß.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Die behindertengerechte Adaptierung von Privatfahrzeugen im Sinne der beruflichen Eingliederung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 Bgld. ChG, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden, umfasst die Mehrkosten

(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt die Eintragung einer eingeschränkten Lenkberechtigung voraus. Sofern ein berufstätiger Mensch mit Behinderung, der auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, selbst keine Lenkberechtigung besitzt und nachweisen kann, von einer anderen Person zu seinem Arbeitsplatz gefahren zu werden, kann ein Kostenzuschuss bis zu einer Höhe gemäß Abs. 4 gewährt werden, wenn das Kraftfahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist.

(3) Ein Kostenzuschuss für die behindertengerechte Adaptierung eines Privatfahrzeuges kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gewährt werden.

(4) Für die Adaptierung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu 1 355 Euro gewährt, welcher jährlich im Ausmaß der Erhöhung des ASVG-Richtsatzes für Alleinstehende angepasst wird. Für Gebrauchtwagen mit vorhandenem automatischem Getriebe beträgt die Förderung maximal 10% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch die im ersten Satz festgesetzte Zuschusshöhe.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß § 2 in gemäß § 6 Abs. 5 festgelegten Befalls- und Pufferzonen sind verpflichtet,

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Für die Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen gemäß Bgld. SEG 2023 hat der Mensch mit Behinderung eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrags zu leisten.

(2) Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung obliegt der NÖ Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Den Bediensteten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kommt im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Kompetenz behördlicher Organe zu.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 durch berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG), LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025. Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 NÖ PSMG in der angeführten Fassung mit Ausnahme von dessen Abs. 1a und 2a sinngemäß.

(3) Für die Überwachung der Einhaltung des § 6 gilt § 4 des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes (NÖ PGHG), LGBl. Nr. 100/2019.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Für die stationäre Unterbringung in Einrichtungen gemäß Bgld. SEG 2023 hat der Mensch mit Behinderung eine Eigenleistung nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit in Form eines Kostenbeitrags zu leisten. Der verbleibende Restbetrag gebührt dem Menschen mit Behinderung als Taschengeld.

(2) Bezieht der Mensch mit Behinderung eine Versicherungsleistung nach dem ASVG, hat der jeweilige Versicherungsträger, dem Träger der Sozialhilfe die Verpflegskosten gemäß § 324 ASVG oder gemäß § 185 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, § 173 Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 oder § 121 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, zu entrichten.

(3) Sollte keine Versicherungsleistung nach ASVG oder nach GSVG, BSVG oder B-KUVG bestehen, sind vom Einkommen des Menschen mit Behinderung 80% oder bei bestehen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen 50% als Kostenbeitrag zu leisten.

(4) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 80% des Pflegegeldes zu leisten. Als Taschengeld verbleiben dem Menschen mit Behinderung 10% des Pflegegeldes der Pflegestufe 3. Der restliche Anspruch auf Pflegegeld ruht gemäß § 13 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024.

(5) Besteht kein Anspruch auf Pflegegeld nach dem BPGG und bezieht der Mensch mit Behinderung Pflegegeld auf Grund einer anderen rechtlichen Grundlage, ist davon in jedem Fall ein Kostenbeitrag in Höhe von 80% dieses Pflegegeldes zu leisten.

(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet, so haben diese gemäß § 7 Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.

(7) Ist der Mensch mit Behinderung von Montag bis Freitag in der stationären Einrichtung gemäß Bgld. SEG 2023 untergebracht,

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Durch diese Verordnung werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Durch die Maßnahme der Wohnbegleitung gemäß § 25 Bgld. ChG soll die Selbständigkeit der Menschen mit Behinderungen, die einen geringen oder punktuellen und daher nicht dauernden Assistenzbedarf haben, im eigenen Haushalt gefördert werden.

(2) Das zeitliche Ausmaß der Wohnbegleitung beträgt je nach Betreuungsbedarf zwischen vier und zehn Wochenstunden und unterteilt sich in folgende drei Stufen

(3) Das Stundenausmaß umfasst neben An- und Abreisezeiten, sämtliche im Zusammenhang mit der gewährten Hilfeleistung stehenden zeitlichen Aufwendungen der Leistungserbringer.

(4) Die Zuschusshöhe beträgt pro Monat

(5) Von den monatlichen Kosten für die Wohnbegleitung hat der Mensch mit Behinderung einen Anteil von 10% der errechneten Differenz zwischen seinem monatlichen Durchschnitts-Nettoeinkommen und dem Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende selbst zu tragen.

(6) Sind Ehepartner, eingetragene Partner oder sonstige Personen zum Unterhalt des Menschen mit Behinderungen verpflichtet, so haben diese gemäß § 7 Bgld. ChG einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten.

(7) Die Maßnahme der Wohnbegleitung ist durch eine anerkannte Trägerorganisation durchzuführen, welche über eine Vereinbarung mit dem Land Burgenland verfügt.

Landesrecht Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2028 tritt diese Verordnung außer Kraft.

Landesrecht Burgenländische Chancengleichheitsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bgld. Behindertenhilfeverordnung, LGBl. Nr. 12/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2008, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →