Raumplanungsgesetz 2019, Änderung und Raumplanungseinführungsgesetz, Aufhebung
Inhaltsübersicht (59)
Gesetzestext (59 Artikel)
Burgenland
23.12.2024
Niederösterreich
04.05.2026
Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2001
Inkrafttretensdatum
08.09.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst (Kardiotechniker-Ausbildungsverordnung – KT-AV)
StF: BGBl. II Nr. 335/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 8 und 32 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Ausbildung
§ 1
Allgemeines
§ 2
Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 3
Ausbildungsverantwortlicher
§ 4
Teilnahmeverpflichtung
§ 5
Versäumen von Ausbildungszeiten
§ 6
Unterbrechung der Ausbildung
§ 7
Wechsel der Ausbildungsstätte innerhalb Österreichs
§ 8
Ausbildung
§ 9
Rasterzeugnis
2. Abschnitt
Prüfungen
§ 10
Zwischenprüfung
§ 11
Ablauf der Zwischenprüfung
§ 12
Zwischenprüfungsprotokoll
§ 13
Beurteilung der Zwischenprüfung, Zeugnis
§ 14
Nichtantreten zur Zwischenprüfung
§ 15
Wiederholen der Zwischenprüfung
§ 16
Diplomprüfung
§ 17
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18
Diplomprüfungsinhalt
§§ 19f
Ablauf der Diplomprüfung
§ 21
Beurteilung der Diplomprüfung
§ 22
Diplomprüfungsprotokoll
§ 23
Nichtantreten zur mündlichen Diplomprüfung
§ 24
Wiederholen der Diplomprüfung
§ 25
Diplom
3. Abschnitt
Nostrifikation
§ 26
Allgemeines
§ 27
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 28
Wiederholen und Abbruch der Ergänzungsausbildung – Ausscheiden
§ 29
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
4. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR
§ 30
Allgemeines
§ 31
Anpassungslehrgang
§ 32
Eignungsprüfung
§ 33
Wiederholen
§ 34
Bestätigung
Anlagen
Anlage 1
Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker – Theoretische Ausbildung
Anlage 2
Rasterzeugnis für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker
Anlage 3
Zwischenprüfungszeugnis
Anlage 4
Diplomprüfungszeugnis
Anlage 5
Diplom
Anlage 6
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 7
Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 8
Bestätigung über die Eignungsprüfung
Salzachauen-Europaschutzgebietsverordnung
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert
(Anm.: Änderungen wurden in das Gesetz eingearbeitet)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2026, V 41/2024-14, ausgesprochen, dass die Wort- und Zeichenfolgen „a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und“ sowie „3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA,“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. März 2022, in der Fassung vom 8. Juli 2022, Z MDS1-V-05876/123, kundgemacht durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen vom 11. Juli 2022 bis 4. November 2022, gesetzwidrig waren.
(1) Die in den Gemeindegebieten von Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg gelegenen Teile der Salzach, der Antheringer Au, der Weitwörther Au und der Irlacher Au werden zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die Grenzen des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Bereichs („FFH-RL“) und des nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Bereichs („VS-RL“) sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt der Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie bei den Gemeinden Anthering, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1. (1) Sofern in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf folgende Fassungen
(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024, wird aufgehoben.
Das Gesetz LGBl. Nr. 108/2024 tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft.
Diese Verordnung dient folgenden Zielen
§ 2. (1) Ziele der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst sind
(2) Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durch den Ausbildungsverantwortlichen (§ 3) zur Qualitätssicherung zu evaluieren.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere
(3) Von den Verboten der Abs 1 und von den in der folgenden Tabelle jeweils angeführten Verboten des Abs 2 ausgenommen sind folgende Maßnahmen
Maßnahmen
Ausgenommen von Abs 1 und folgenden Z des Abs 2
1. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Z 6, Z 7, Z 8
2. Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind und Nutzungsmaßnahmen, die solchen Plänen entsprechen;
Z 1, Z 2, Z 4, Z 6, Z 7, Z 8, Z 9
3. die temporäre Errichtung von ortsüblichen Kulturschutzzäunen für Flächengrößen bis 2000 m2, und zwar für forstwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt des Entwachsens der Äserhöhe bzw für landwirtschaftliche Kulturen bis zum Zeitpunkt der Ernte
Z 1
4. die rechtmäßige Ausübung von Einforstungsrechten entsprechend den geltenden Regulierungsurkunden
Z 7, Z 8
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung oder Aufstellung ortsfester und ortsüblicher Bodenansitze, Hochsitze und Hochstände
Z 1, Z 5, Z 6, Z 7, Z 8
6. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei
Z 6, Z 7, Z 8
7. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen unter den Voraussetzungen, dass
Z 1, Z6, Z 7, Z 8
8. Maßnahmen zur Durchführung der Gewässerpflege an der Salzach nach Maßgabe der §§ 41, 47 und 50 WRG 1959, BGBl 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 73/2018, unter den Voraussetzungen, dass
Z 1, Z 7, Z 8
9. Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge
Z 4
10. Pflegemaßnahmen und wissenschaftliche Erhebungsarbeiten, welche von der Landesregierung selbst vorgenommen oder über deren Auftrag durchgeführt werden
Z 1 und 4 bis 9
11. Tätigkeiten von Organen der öffentlichen Sicherheit und Aufsicht
Z 5, Z 6, Z 7, Z 8
12. Badenutzung des Teiches auf der Grundparzelle 764/2 westlich der Freizeithaussiedlung
Z 6
§ 3. (1) Der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker hat einen in die Kardiotechnikerliste eingetragenen diplomierten Kardiotechniker mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).
(2) Dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung der Ausbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
§ 4. (1) Kardiotechniker in Ausbildung sind verpflichtet, an der Ausbildung teilzunehmen.
(2) Kommt der Kardiotechniker in Ausbildung seiner Verpflichtung zur Teilnahme, ohne aus einem berücksichtigungswürdigen Grund entschuldigt zu sein, nicht nach, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten
(3) Berücksichtigungswürdige Gründe gemäß Abs. 2 sind
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Salzachauen“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 5. Versäumt ein Kardiotechniker in Ausbildung Praktikumszeiten, sind die Lehrinhalte ehest möglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildungszeit durch den Träger der Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen entsprechend den versäumten Ausbildungszeiten zu verlängern, sofern dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
§ 6. (1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein Kardiotechniker in Ausbildung, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 2 zum ehest möglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten vom Träger der Ausbildung nach Anhörung des Ausbildungsverantwortlichen festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist, vorbehaltlich erworbener anrechenbarer Ausbildungsinhalte im Rahmen von Vermittlungs- und Austauschprogrammen, in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde.
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung dient der Umsetzung
§ 7. Wechselt ein Kardiotechniker in Ausbildung während der Ausbildung in eine andere anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker, ist die Ausbildung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungsinhalte fortzusetzen.
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung tritt mit 20. September 2024 in Kraft.
§ 8. (1) Die Ausbildung hat integrierend zu erfolgen, wobei sich theoretische und praktische Ausbildung zu ergänzen haben.
(2) Die theoretische Ausbildung hat durch selbständige Erarbeitung und Vertiefung der Ausbildungsinhalte der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete anhand der durch den Ausbildungsverantwortlichen vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums unter fachlicher Betreuung durch denselben sowie durch diplomierte Kardiotechniker und Ärzte, die über die notwendige fachliche Eignung verfügen, zu erfolgen.
(3) Die praktische Ausbildung umfasst die in der Anlage 2 (Rasterzeugnis) angeführten Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung hat die für eine fachgerechte Berufsausübung erforderlichen begleitenden Unterweisungen zu enthalten.
(4) Die praktische Ausbildung ist unter Aufsicht des Ausbildungsverantwortlichen und unter Anleitung
(5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen Kardiotechniker in Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
(6) Frühestens im sechsten Monat nach Ausbildungsbeginn hat der Kardiotechniker in Ausbildung im Rahmen der praktischen Ausbildung ein externes Praktikum an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker in der Dauer von mindestes 40 bis höchstens 120 Stunden zu absolvieren. Die Schwerpunkte des externen Praktikums sind durch die Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung des Kardiotechnikers in Ausbildung festzulegen.
§ 9. (1) Das Rasterzeugnis über eine Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist nach dem Muster der Anlage 2 vom Ausbildungsverantwortlichen herzustellen und dem Kardiotechniker in Ausbildung am Beginn der praktischen Ausbildung zu übergeben. Das Rasterzeugnis dient als Nachweis der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in den entsprechenden Ausbildungsinhalten.
(2) Im Rasterzeugnis sind
(3) Wurden die Mindestinhalte gemäß dem Muster der Anlage 2 durch den Kardiotechniker in Ausbildung erfolgreich absolviert, ist das Rasterzeugnis durch den ärztlichen Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte und durch den Ausbildungsverantwortlichen zu unterfertigen und mit der Stampiglie der Krankenanstalt zu versehen.
(4) Die Ausstellung des Rasterzeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
§ 10. (1) Frühestens im 11. Monat und spätestens im 13. Monat nach Ausbildungsbeginn ist eine mündliche Zwischenprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abzulegen.
(2) Die Zwischenprüfung ist über jene Ausbildungsinhalte der Sachgebiete abzulegen, in denen gemäß der Anlage 1 eine Zwischenprüfung vorgesehen ist.
§ 11. (1) Der Ausbildungsverantwortliche als Vorsitzender hat
(2) Die Zwischenprüfung ist durch den Ausbildungsverantwortlichen abzunehmen. Die Mitglieder der Zwischenprüfungskommission sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung entscheidet die Zwischenprüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Zwischenprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
§ 12. (1) Der Ausbildungsverantwortliche hat über die Zwischenprüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten
(2) Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Zwischenprüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Zwischenprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, ist durch den Träger der Ausbildungsstätte mindestens zehn Jahre ab Ablegung der Zwischenprüfung aufzubewahren.
§ 13. (1) Die Zwischenprüfung ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Über die Beurteilung der Zwischenprüfung hat die Zwischenprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
(3) Die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
§ 14. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet die Zwischenprüfungskommission.
§ 15. (1) Bei Beurteilung der Zwischenprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor der Zwischenprüfungskommission abgelegt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 ist nach einem angemessenen Zeitabstand, längstens aber innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der mit „nicht bestanden“ beurteilten Zwischenprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist von der Zwischenprüfungskommission festzusetzen.
(3) Die Zwischenprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“. Eine Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika nicht zulässig.
§ 16. (1) Nach Abschluss der Ausbildung, frühestens im 18. Monat nach Ausbildungsbeginn, ist eine Diplomprüfung in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(2) Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Kardiotechniker in Ausbildung über die für die eigenverantwortliche Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
§ 17. (1) Ein Kardiotechniker in Ausbildung ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn
(2) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Ausbildungsverantwortliche.
§ 18. Die Diplomprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat über folgende Sachgebiete abzulegen
§ 19. (1) Die Ausbildungsverantwortlichen haben dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates
(2) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat nach Anhörung der Ausbildungsverantwortlichen einen Prüfungstermin festzusetzen. Die Ausbildungsverantwortlichen haben den Prüfungstermin den Kardiotechnikern in Ausbildung unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Der Vorsitzende des Kardiotechnikerbeirates hat die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung zu laden. Der Ladung sind ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten anzuschließen.
§ 20. (1) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates sind berechtigt, den Prüfungskandidaten aus sämtlichen Sachgebieten Fragen zu stellen.
(2) Über das Ergebnis der Diplomprüfung entscheidet der Kardiotechnikerbeirat in nichtöffentlicher Sitzung mit unbedingter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 21. (1) Der Kardiotechnikerbeirat hat die Leistungen im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Über die Beurteilung der Leistungen im Rahmen der Diplomprüfung hat der Kardiotechnikerbeirat den Kardiotechnikern in Ausbildung ein Diplomprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(3) Die Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
§ 22. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Das Diplomprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten
(3) Das Diplomprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4) Das Diplomprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 4, ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen mindestens 50 Jahre ab Ablegung der Diplomprüfung aufzubewahren.
§ 23. (1) Ist ein Prüfungskandidat
(2) Tritt ein Prüfungskandidat zur mündlichen Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die mündliche Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Kardiotechnikerbeirat.
§ 24. (1) Bei Beurteilung der Diplomprüfung mit „nicht bestanden“ darf eine Wiederholungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abgelegt werden.
(2) Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist vom Kardiotechnikerbeirat festzusetzen, wobei zwischen den Prüfungsterminen ein Zeitraum von mindestens einem Monat zu liegen hat.
(3) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(4) Die Beurteilung der zweiten Wiederholungsprüfung mit „nicht bestanden“ bewirkt das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung. Im Falle einer neuerlichen Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der Praktika und der Zwischenprüfung nicht zulässig.
§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(2) Das Diplom hat
(3) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(4) Das Diplom ist mit dem Rundsiegel der Republik Österreich zu versehen und vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(5) Das Diplom ist den Absolventen der Ausbildung im kardiotechnischen Dienst spätestens vier Wochen nach Abschluss der Diplomprüfung nachweislich auszufolgen.
§ 26. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung einer von EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbenen Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.
§ 27. (1) Die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist vom Träger der anerkannten Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker im Nostrifikationsbescheid zu vermerken.
(2) Nostrifikanten sind zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Ausbildungsverantwortlichen zuzulassen, wenn die im Nostrifikationsbescheid festgelegten Praktika erfolgreich absolviert wurden. Sind im Nostrifikationsbescheid nur Ergänzungsprüfungen festgelegt, erfolgt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat durch den Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates. Für den Ablauf der Ergänzungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.
(3) Die Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(4) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Sachgebiet zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.
(5) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit „nicht bestanden“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 28) schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
§ 28. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
(3) Wenn
(4) Scheidet ein Nostrifikant gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten aus einem anderen als den in Abs. 3 genannten Gründen abgebrochen und wird der Nostrifikant in der Folge neuerlich zur Ergänzungsausbildung zugelassen, sind alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit oder ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 29. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen.
(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden
§ 30. Für die Durchführung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Berufsausübung von EWR-Staatsangehörigen im kardiotechnischen Dienst gelten die §§ 1 bis 7 sowie § 8 Abs. 1, 2, 4 und 5.
§ 31. (1) Der Anpassungslehrgang ist an anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu absolvieren.
(2) Die Zulassungswerber dürfen im Rahmen des Anpassungslehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber, die im Rahmen des Anpassungslehrganges eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme verpflichtet (§§ 4 und 5).
§ 32. (1) Die Eignungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat in den im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebieten abzulegen. Für den Ablauf der Eignungsprüfung gelten die §§ 19 und 20.
(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache in Form einer mündlichen Prüfung abzulegen. Die §§ 20 bis 22 sind anzuwenden.
(3) Der Beurteilung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zu Grunde zu legen. Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden.
(4) Die Beurteilung einer Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 33) schließt eine erfolgreiche Absolvierung aus.
§ 33. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen.
(3) Wenn
(4) Ohne Erfolg absolvierte Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Bei einer nachfolgenden Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildung im kardiotechnischen Dienst nicht zulässig.
§ 34. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung nach dem Muster der Anlage 7 oder Anlage 8 auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Ausbildungsverantwortlichen zu unterzeichnen.
(4) Die Ausbildungsverantwortlichen sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Kardiotechnikerbeirates Folgendes zu melden