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20001497 AT

Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

115 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (115)

Gesetzestext (115 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

Burgenland

23.12.2024

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. April 2026 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene wurden neue Fiskalregeln vorgegeben, bei denen verbindliche Werte für das maximal zulässige Wachstum eines „Nettoausgabenindikators“ im Vordergrund stehen. Dieser Indikator soll gewährleisten, dass die Schuldenquote des Mitgliedstaates ab dem Ende des Anpassungszeitraums als auch während der zehn darauffolgenden Jahre sinkt oder unter 60% des BIP bleibt und dass die Drei-Prozent-Grenze für das Budgetdefizit eingehalten wird. Damit werden die bisherigen im Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) umgesetzten Regeln angemessen durch die neuen unionsrechtlichen, ebenfalls auf eine Senkung des Schuldenstands ausgerichtete Regeln ersetzt.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Steiermark

09.01.2020

Bundesrecht Errichtung einer zehnten Notarstelle in Innsbruck

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Kurztitel

Errichtung einer zehnten Notarstelle in Innsbruck

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 330/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

27/02 Notare

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer zehnten Notarstelle in Innsbruck

StF: BGBl. II Nr. 330/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

RGBl. Nr. 75/1871

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20001497

Dokumentnummer

NOR30001626

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 BVG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Art. 126 AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerte sind

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.

Bundesrecht Errichtung einer zehnten Notarstelle in Innsbruck

Im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Innsbruck errichtet.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Zur Unterstützung und nachhaltigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gebarung der burgenländischen Gemeinden und Gemeindeverbände wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Unter Gemeindeverbänden im Sinne dieses Gesetzes werden auch die nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, gebildeten Verbände, in denen burgenländische Gemeinden Mitglieder sind, verstanden.

(3) Der Fonds führt die Bezeichnung „Burgenländischer Gemeindefonds“, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Eisenstadt.

(4) Die in diesem Gesetz für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für Gemeindeverbände gemäß Abs. 2.

(5) Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und endet mit Ablauf des 31. Dezember des betreffenden Jahres.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Für die Wahl der zu wählenden 28 Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg – im folgenden Landwirtschaftskammer bezeichnet – bildet das Land Salzburg einen Wahlkreis.

(2) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Bezirksbauernkammern wird das Land Salzburg in fünf Wahlkreise eingeteilt, welchen folgende Mandatszahlen zugewiesen werden

Nr

Bezeichnung

Wahlkreis

Mandatszahl

1

Salzburg

Politische Bezirke Stadt Salzburg und Salzburg-Umgebung

15

2

Hallein

Politischer Bezirk Hallein

10

3

St. Johann/Pg.

Politischer Bezirk St. Johann im Pongau

12

4

Zell am See

Politischer Bezirk Zell am See

13

5

Tamsweg

Politischer Bezirk Tamsweg

10

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.

(2) Dieses System umfasst

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – BKJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.

(2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des B-KJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

Organe des Fonds sind die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und zwei Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.

(2) Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im Folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.

(3) Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs 3 LWK-G) statt.

(4) Die Ausschreibung hat den Stichtag und den Wahltag zu enthalten. Als Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Tag zu bestimmen.

(5) Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan und auf ihrer Website sowie von allen Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Unter „Maastricht-Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Finanzierungssaldo B.9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung zu verstehen.

(2) Unter „Struktureller Saldo“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der konjunkturbereinigte „Maastricht-Saldo“ ohne einmalige und andere befristete Maßnahmen zu verstehen.

(3) Das Österreichische Koordinationskomitee (Art. 11) beschließt unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung der Fiskalregeln Österreichs.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) BKJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.

(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

Die Geschäftsführung des Fonds wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Fonds wird von der Geschäftsführung vertreten. Die Geschäftsführung führt alle Geschäfte des Fonds und kann sich dazu der Landesholding Burgenland GmbH oder einer ihrer verbundenen Gesellschaften bedienen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Sie bleiben bis zur Bildung der neuen Wahlbehörden auf Grund der Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Amt und entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben.

(2) Das notwendige Personal und die sachlichen Erfordernisse werden den Ortswahlbehörden von der jeweiligen Gemeinde, den Bezirkswahlbehörden von der jeweiligen Bezirksbauernkammer und der Hauptwahlbehörde von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellt.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden verpflichten sich zur Umsetzung des Nettoausgabenpfads für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde, und werden dafür in den Jahren 2026 bis 2029 folgende Werte für den Maastricht-Saldo nicht unterschreiten (in Prozent des BIP)

2026

2027

2028

2029

Gesamtstaat

-4,20

-3,50

-3,00

-2,80

Bundessektor inkl. Sozialversicherung

-3,07

-2,70

-2,31

-2,13

Landessektor inkl. Wien

-1,13

-0,80

-0,69

-0,67

(2) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 1 wird auf die Länder nach der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024) verteilt.

(3) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.

(4) Wenn der Rat der Europäischen Union den Nettoausgabenpfad, wie er am 8. Juli 2025 festgesetzt wurde, ändert und sich daraus neue Maastricht-Saldenziele ableiten, sind die Auswirkungen des neuen Nettoausgabenpfads im Österreichischen Koordinationskomitee zu beraten und sind die Differenzen zu den bisherigen Salden vom Österreichischen Koordinationskomitee auf den Bund, die einzelnen Länder und länderweise die Gemeinden aufzuteilen. Für Jahre, für die das Österreichische Koordinationskomitee keine derartige Aufteilung beschließt, verringern

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ihm gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an

(2) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben

(3) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Aufsichtsrat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Wahlleiter und drei Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung für sich oder bei Bestellung eines ständigen Vertreters für den Fall dessen vorübergehender Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Ab dem Jahr 2030 bildet der strukturelle Saldo, der sich aus dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 oder gemäß Art. 126 Abs. 7 oder Abs. 9 AEUV festgelegten Nettoausgabenpfad für den Gesamtstaat ergibt, die Basis für die Ermittlung der zulässigen Haushaltssalden. Diese zulässigen Haushaltssalden werden für den Bund als struktureller Saldo und für die Länder und Gemeinden als Maastricht-Salden ermittelt.

(2) Der strukturelle Saldo gemäß Abs. 1 erster Satz wird um einen Sicherheitspuffer iHv. 0,1% des BIP verbessert. Das Österreichische Koordinationskomitee kann eine Anpassung der Höhe des Sicherheitspuffers beschließen.

(3) Dieser angepasste strukturelle Saldo gemäß Abs. 2 wird zwischen dem Bundessektor inkl. Sozialversicherung (SV) und dem Landessektor inkl. Wien in folgendem Verhältnis geteilt

(4) Die den Anteilen der Länder gemäß Abs. 3 jeweils entsprechenden Werte für den Maastricht-Saldo in Prozent des BIP werden vom Bundesminister für Finanzen im zweiten Quartal des jeweiligen Vorjahres auf Basis des zu diesem Zeitpunkt erwarteten Konjunktureffekts gemäß den Richtlinien (Art. 3 Abs. 3) ermittelt.

(5) Der Anteil der Länder gemäß Abs. 3 wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt.

(6) Die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(1) Wenn

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer des Fonds werden von der Landesholding Burgenland GmbH namhaft gemacht und haben über eine betriebswirtschaftliche Ausbildung zu verfügen.

(2) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Fonds laufend, mindestens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Unterlagen ist ihnen jederzeit zu gestatten.

(3) Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben der Geschäftsführung einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat derart zu erfolgen, dass der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres vom Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen wird.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Am Sitz jeder Bezirksbauernkammer wird eine Bezirkswahlbehörde eingerichtet, die aus einem vom Bezirkshauptmann bestellten Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.

(2) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters einen Landesbediensteten aus der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Zuständigkeit der für den politischen Bezirk Salzburg-Umgebung eingerichteten Bezirkswahlbehörde erstreckt sich auch auf den politischen Bezirk Stadt Salzburg (Wahlkreis 1). Die Zuständigkeit der für die politischen Bezirke Hallein, St. Johann im Pongau, Zell am See und Tamsweg eingerichteten Bezirkswahlbehörden erstreckt sich auf die diesen jeweils zugeordneten Wahlkreise (§ 1 Abs 2).

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Insoweit die Organe der Europäischen Union bei der Ermittlung des Nettoausgabenpfads einmalige und andere befristete Maßnahmen berücksichtigen, werden diese bei der Ermittlung des strukturellen Defizits des Bundes (Art. 5 Abs. 3) berücksichtigt und werden die als Maastricht-Salden vereinbarten Haushaltsziele (Art. 4 und Art. 5 Abs. 4) um diese Einmalmaßnahmen bereinigt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Durch die Landesholding Burgenland GmbH wird ein Beirat des Fonds eingerichtet. Dem Beirat obliegt die fachliche Beratung des Aufsichtsrates des Fonds in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beirat wird bei Bedarf von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein Ehrenamt.

(2) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern. Dem Beirat gehören an

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 auf Vorschlag der darin genannten Vertretungen, zu bestellen.

(4) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Expertinnen und Experten sowie Auskunftspersonen beigezogen werden.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Für das Land Salzburg wird am Sitz der Landwirtschaftskammer eine Hauptwahlbehörde eingerichtet, die aus einem von der Landesregierung bestellten rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem und Wahlleiter und vier Beisitzern besteht.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters einen rechtskundigen Landesbediensteten zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Vollziehung der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen über die Wahlen, soweit nicht anderes geregelt ist. Sie führt die Oberaufsicht über die Bezirks- und die Ortswahlbehörden und entscheidet, wenn nicht die Bezirkswahlbehörde zur Entscheidung berufen ist, in allen Streitfällen, die sich aus der Durchführung der Wahl ergeben.

(4) Die Hauptwahlbehörde kann die Wahlberechtigten in einem Informationsschreiben über die bevorstehenden Wahlen informieren und (personenbezogene) Daten an die Landwirtschaftskammer zur Erstellung vorläufiger Wählerverzeichnisse übermitteln.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

In Jahren, für die vom Rat der Europäischen Union kein Nettoausgabenpfad festgesetzt wird, koordiniert das Österreichische Koordinationskomitee, wie das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und nachhaltig geordnete Haushalte im Einklang mit den in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerten dauerhaft erreicht werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 5 mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Der Fonds kann zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 mit Gemeinden Vereinbarungen abschließen. Das Anbot zum Abschluss einer Vereinbarung hat von der Gemeinde auszugehen. Auf den Abschluss solcher Vereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 mit einer Gemeinde setzt voraus, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben und die Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet ist. Die Gemeinde hat vor Abschluss der Vereinbarung ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, das Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der Liquidität und Stabilität der Gemeindegebarung zu umfassen hat. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes der Gemeinde wiederhergestellt ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept kann auch die Annahme einer Vereinbarung mit dem Fonds gemäß Abs. 1 umfassen.

(3) Die Landesregierung hat in der gemäß § 80 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022, erlassenen Verordnung (Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020) die Voraussetzungen für die Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts festzulegen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden durch die Landesregierung, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde und die Beisitzer der Ortswahlbehörden durch den örtlich zuständigen Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu berufen.

(3) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer erfolgt hinsichtlich der Hauptwahlbehörde nach der bei der jeweils letztvergangenen Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer im Bereich des Landes, hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde im Bereich des zugehörigen Wahlkreises und hinsichtlich der Ortswahlbehörden im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke der Parteien. Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur zum Salzburger Landtag wählbare Personen vorgeschlagen und berufen werden.

(4) Jede Partei kann durch ihre Vertrauensperson Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden stellen. Die Anträge der Parteien sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag für jede Wahlbehörde einzubringen, und zwar

(5) Niemand kann gleichzeitig Vorsitzender (Stellvertreter) oder Beisitzer (Ersatzbeisitzer) mehrerer einander unter- oder übergeordneter Wahlbehörden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Vorsitzende von Wahlbehörden, die für sich einen ständigen Vertreter (§ 4) bestellt haben und den Vorsitz nicht ausüben.

(6) Das Amt eines Beisitzers oder Ersatzbeisitzers einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Berufsvertretung Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen Hauptwohnsitz hat.

(7) Die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden der Wahlbehörde öffentlich kundgemacht.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Vereinbarungen gemäß § 7 haben Maßnahmen zur Zielerreichung gemäß § 1 Abs. 1 festzulegen und sind zeitlich auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu befristen, an dem das Gleichgewicht des Haushaltes wiederhergestellt ist. Diese Maßnahmen können insbesondere umfassen

(2) Soweit Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 zur Zielerreichung nicht ausreichend sind, können die Vereinbarungen weiters insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen

(3) Unabhängig von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können die Vereinbarungen jedenfalls folgende Regelungen beinhalten

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Stellvertreter der Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer von Wahlbehörden sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen und dürfen daran teilnehmen. Sie können auch in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter oder Ersatzbeisitzer, soweit durch die Wahlbehörde beauftragt, Aufgaben der Wahlbehörde wahrnehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nur dann zu, wenn sie im Fall des Stellvertreters den Vorsitz führen oder im Fall des Ersatzbeisitzers den Beisitzer vertreten.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Art. 4 bzw. Art. 5 zulässigen Grenzen unterschritten werden. Die gemäß Art. 4 und Art. 5 vorgesehenen Haushaltsziele verändern sich jeweils in dem Umfang, in dem der Bund (inkl. SV), die Länder und landesweise die Gemeinden von den vom Rat gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestatteten Abweichungen vom Nettoausgabenpfad betroffen sind.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) Das Land Burgenland dotiert den Fonds einmalig mit einem Betrag in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro. Die Zuzählung der Mittel erfolgt bedarfsorientiert nach Maßgabe der abzuschließenden Vereinbarungen gemäß § 7.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Verliert ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer die Wahlberechtigung, scheidet er aus der Wahlbehörde aus. An die Stelle des ausgeschiedenen Beisitzers tritt sein Ersatzbeisitzer; für die Berufung eines neuen Ersatzbeisitzers gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Abs 1 bis 4.

(2) Den Organen, welche Wahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen durch neue zu ersetzen bzw ersetzen zu lassen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.

(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z. B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.

(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG 2010) beziehen.

(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.

(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen anhand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Jahre.

(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung jederzeit auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und die Einschau zu ermöglichen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden haben spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Wahlleiter berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.

(3) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen.

(4) Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde nachträglich mitzuteilen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee und der Länder-Koordinationskomitees sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.

Landesrecht Burgenländisches Gemeindefondsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.

(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 6 im Umlaufweg. Bei Bedarf können Sitzungen auch unter Nutzung elektronischer Konferenzsysteme abgehalten werden. Davon ausgenommen sind Diskussionen und die Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses.

(4) Eine Wahlbehörde ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzbeisitzer anwesend ist.

(5) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(6) Die Beratung und Beschlussfassung der Wahlbehörden kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, stattfinden, wenn die jeweilige Wahlbehörde einer solchen Vorgangsweise im Vorhinein in einer Sitzung zugestimmt hat. Im Fall von Umlaufbeschlüssen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Zustimmungserfordernisse bzw -wirkung der vorstehenden Absätze mit der Maßgabe, dass

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicherzustellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen vor. Die vorzulegenden Variablen und ihre Übermittlungsform sowie die jeweiligen Berichtstermine werden durch einen Beschluss des Österreichischen Koordinationskomitees festgelegt. Bund und Länder legen die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich fest.

(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge und den mittelfristigen Planungen den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG 2010 jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer Überleitungstabelle dokumentieren, deren Form durch einen Beschluss des Österreichischen Koordinationskomitees festgelegt wird. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Lässt die Dringlichkeit der Amtshandlung keinen Aufschub zu und kann deshalb nicht auf eine Entscheidung durch die Wahlbehörde gewartet werden oder ist die Wahlbehörde nicht beschlussfähig, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen.

(2) Abs 1 gilt außerdem für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von den Parteien keine geeigneten Vorschläge gemäß § 7 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht worden sind.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Das Österreichische Koordinationskomitee legt fest, welche Informationen und Daten zur Umsetzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln und zur Umsetzung dieser Vereinbarung – auch ergänzend zu den in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Informationen und Daten – zu übermitteln sind und kann dabei auch die konkreten Inhalte, die Termine, das Format und die Übertragungswege regeln.

(2) Das Informationssystem umfasst auch die Meldung von neu geschaffenen Einheiten gemäß ESVG 2010 an die Bundesanstalt Statistik Österreich. Die Bundesanstalt Statistik Österreich prüft, ob bestehende und neue Einheiten dem Sektor Staat zuzurechnen sind und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen sind. Bund, Länder und Gemeinden unterstützen – sofern erforderlich – die Bundesanstalt Statistik Österreich dabei.

(3) Informationen und Berichte sind nach Maßgabe der Festlegungen gemäß Abs. 1 grundsätzlich in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Wahlberechtigt sind alle im § 4 LWK-G angeführten Personen, und zwar

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht ist, abgesehen von der Voraussetzung des Abs 1 Z 1 lit a, nach dem Stichtag (§ 2 Abs 4) zu beurteilen. Für Mitglieder gemäß § 4 Z 3 lit b LWK-G gilt zusätzlich, dass die die Mitgliedschaft begründende Pflichtversicherung über einen durchgehenden Zeitraum von zumindest sechs Monaten vor dem Stichtag vorliegen muss.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Die Haushaltsbeschlüsse des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen beschlossenen Voranschlag und beschlossenen Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen innerhalb von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung in einer Form auf der jeweiligen Website der Gebietskörperschaft zu veröffentlichen, die eine einfache weitere Verwendung ermöglicht (downloadbar und auch in einem elektronisch auslesbar einheitlichen, vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegten Format) und dort für zumindest zehn Jahre verfügbar zu halten.

(2) Der Bund, die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der vom Österreichischen Koordinationskomitee beschlossenen Form diesem zu übermitteln.

(3) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG 2010 staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Zur Durchführung der Wahlen sind von der Landwirtschaftskammer vorläufige Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnisse) anzulegen. Das (vorläufige) Wählerverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Die zur Anlage der vorläufigen Wählerverzeichnisse notwendigen Daten sind der Landwirtschaftskammer von den im § 34 Abs 2 LWK-G genannten Einrichtungen auf Anfrage spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag in elektronischer Form zu übermitteln, soweit sie über diese verfügen. Der Stichtag ist in der Anfrage bekanntzugeben. Die Landwirtschaftskammer hat die Anfrage so zeitgerecht zu stellen, dass den Einrichtungen mindestens zehn Tage für die Beantwortung zur Verfügung stehen. Notwendig sind jene Daten, die für die Ermittlung der Wahlberechtigung im Sinn des § 4 iVm § 27 LWK-G unbedingt erforderlich sind; das sind jedenfalls

(3) Die vorläufigen Wählerverzeichnisse sind den Ortswahlbehörden durch die Landwirtschaftskammer spätestens am 20. Tag nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen. Die Ortswahlbehörde hat die vorläufigen Wählerverzeichnisse zu prüfen und offensichtlich gewordene Fehler richtig zu stellen.

(4) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat. In Ermangelung eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg ist das Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in welcher

(5) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jeder im Land Salzburg bestehende Forstbetrieb der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.

(6) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes oder der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Hauptniederlassung, gelegen ist.

(7) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung – bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung – im Land Salzburg haben.

(8) Jeder Wahlberechtigte darf, vorbehaltlich Abs 5, in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wahlberechtigter Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigter mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücke) im Land Salzburg ist. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Ortswahlbehörde jener Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(9) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die für die Feststellung des Wahlrechts erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung der für die Wählerverzeichnisse erforderlichen personenbezogenen Daten besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung, da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im allgemeinen öffentlichen Interesse im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung gelegen ist. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesminister für Finanzen den Vertragspartnern und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zugänglich zu machen. Das sind insbesondere die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse des Österreichischen Koordinationskomitees und die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.

(2) Beschlüsse der Landeskoordinationskomitees sind auf der Website des jeweiligen Landes zu veröffentlichen.

(3) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer Überleitungstabelle gemäß Art. 12 Abs. 2 sicherstellen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch acht Werktage während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Ort und Zeit der Auflage ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften herstellen.

(2) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse an dürfen Änderungen und Richtigstellungen in diesen nur mehr auf Grund der Entscheidung einer Wahlbehörde vorgenommen werden. Ausgenommen davon sind Streichungen nach § 14 Abs 8, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß dieser Vereinbarung, der Primärausgaben, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit dem Bund, den Ländern und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.

(3) Die Vertragspartner bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragspartnern bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber jährlich einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee. Die Frist dafür wird vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegt.

(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragspartner bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.

(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG 2010 angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.

(7) Die Feststellung von Abweichungen zwischen dem zulässigen und tatsächlichen Haushaltsziel basiert auf der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für das jeweils vorangegangene Jahr. Nachträgliche Änderungen der Haushaltsergebnisse werden für die Aufteilung von finanziellen Sanktionen (Art. 17) nicht berücksichtigt.

(8) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß Abs. 1 werden die Auslegungsregeln des ESVG 2010 zugrunde gelegt. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des BIP auszuweisen.

(9) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch den Bundesminister für Finanzen abzuschließen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Wahlwerbenden Gruppen (Parteien) ist gegen Ersatz der Kosten eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses in analoger oder elektronischer Form zu übermitteln, wenn sie dies bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage eines Wahlvorschlages (§ 20 Abs 1) bei der zur Anlage des Wählerverzeichnisses berufenen Behörde verlangen.

(2) Wenn das Verlangen spätestens am 15. Tag nach dem Stichtag gestellt wird, ist die Ausfertigung spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses zu übermitteln, ansonsten binnen einer Woche nach Einbringung des Antrages.

(3) Wahlwerbenden Gruppen, die eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses erhalten haben, sind auch allfällige Berichtigungen des Wählerverzeichnisses bekannt zu geben.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, die vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

(2) Das Verhältnis der Verursachung wird aus dem Verhältnis der Verfehlung der Haushaltsziele auf Basis der Summe der Ergebnisse jener Jahre ermittelt, die für die unionsrechtliche Sanktion herangezogen werden. Abweichungen vorhergehender Jahre bleiben somit außer Betracht.

(3) Die Anteile des Bundes, der Länder und der Gemeinden eines Landes an einer finanziellen Sanktion werden wie folgt ermittelt

(4) Insoweit Länder oder Gemeinden die Sanktion zu tragen haben, werden diese Beträge nach Beratung im Österreichischen Koordinationskomitee

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten kann jede Person, die im betreffenden Wahlort das Wahlrecht zur Landwirtschaftskammer glaubhaft machen kann, innerhalb der Einsichtsfrist (§ 15 Abs 1) wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Ortswahlbehörde Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme sich der Einspruch richtet, sind hievon binnen 24 Stunden nach Einbringung des Einspruches vom Vorsitzenden der Ortswahlbehörde zu verständigen.

(2) Der Einspruch ist für jeden Einzelfall gesondert zu erheben und zu begründen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Bei Überschreitung des vereinbarten Haushaltsziels ist von der betreffenden Gebietskörperschaft, im Falle der Gemeinden vom Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des Berichts durch die Bundesanstalt Statistik Österreich eine detaillierte Begründung zu erstellen, die darlegt, weshalb das vereinbarte Haushaltsziel nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Dabei sind die Umstände, die außerhalb des Ingerenzbereichs der betreffenden Gebietskörperschaft gelegen sind, gesondert zu erläutern und ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Korrektur der Abweichung vom zulässigen Haushaltsziel gesetzt werden.

(2) Dieser Bericht ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nach Fertigstellung an folgende Institutionen zu übermitteln

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 17 Abs 1). Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitgeteilt und ist, wenn sie eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, in diesem sofort ersichtlich zu machen.

(2) Gegen die Entscheidung kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene innerhalb von drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an beim Vorsitzenden der Ortswahlbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen.

(3) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen vier Tagen nach deren Vorlage durch den Vorsitzenden der Ortswahlbehörde zu entscheiden. Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung des Verzeichnisses erfordert, ist sie in diesem ersichtlich zu machen.

(4) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens sind die berichtigten Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Ortswahlbehörden durch Anbringung eines entsprechenden Vermerkes abzuschließen und in Abschrift den zuständigen Bezirkswahlbehörden vorzulegen.

(5) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Art. 17 und Art. 18 sind erstmals auf das Jahr 2026 anzuwenden, wobei jedoch bei später verhängten Sanktionen eine gesamtstaatliche Über- und Unterfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 von 4,5% des BIP bei der Ermittlung der Verhältnisse gemäß Art. 17 Abs. 2 zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes einbezogen wird, wenn das Ergebnis des Jahres 2025 für die unionsrechtliche Sanktion noch herangezogen wird.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Wählbar sind alle gemäß § 13 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 wahlberechtigten natürlichen (physischen) Personen, die bis zum Ende des Wahltages das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde urschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen.

(2) Jeder Landeswahlvorschlag muss von wenigstens 50 Wahlberechtigten und jeder Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten können in beiden Fällen durch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ersetzt werden; bei den Bezirkswahlvorschlägen genügt auch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der betreffenden Bezirksbauernkammer.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. März 2026 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragspartner rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragspartner mit Rückwirkung mit 1. Jänner 2024 sind möglich.

(3) Der Bundeskanzler wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Jeder Wahlvorschlag muss enthalten

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Leiter der zuständigen Wahlbehörde die auf den Wahlvorschlägen angegebenen Vertreter der wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Abänderung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind Parteienbezeichnungen, die schon auf den veröffentlichten Wahlvorschlägen für die letzte Wahl in die Landwirtschaftskammer bzw in die betreffende Bezirksbauernkammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge jedoch so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht wären.

(2) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber (Listenführer) benannt.

(3) Ist im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, dann gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

(1) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei Verschiebungen und Entflechtungen von Kompetenzen und Zuständigkeiten zwischen den Gebietskörperschaften, bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat, haben Bund, Länder und Gemeinden über Verlangen eines Vertragspartners Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Haushaltsziele zu führen.

(2) Die Verhandlungspflicht besteht, wenn ein Vertragspartner dies verlangt, gleichermaßen für eine Anpassung des Nettoausgabenpfads vom 8. Juli 2025 (Art. 4 Abs. 4) und für den Fall, dass sich Österreich ab dem Jahr 2030 in einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit befindet oder ein solches Verfahren eingeleitet wird oder wenn während eines solchen Verfahrens ein neuer Nettoausgabenpfad vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wird.

(3) Wenn ein Land, der Österreichische Städtebund oder der Österreichische Gemeindebund Verhandlungen im Österreichischen Koordinationskomitee aufgrund einer Steuerreform verlangt, dann kann das Österreichische Koordinationskomitee bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen eine Anpassung der vereinbarten Haushaltsziele beschließen

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 20 und 21 entsprechen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 20 Abs 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.

(3) Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 21 Z 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.

(4) Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 20 und 21 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.

(5) Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm der binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Einspruch an die Hauptwahlbehörde zu. Die Hauptwahlbehörde prüft die Verfügungen der Bezirkswahlbehörde binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluss der Wahlvorschläge gemäß § 25. Ergeben sich Unrichtigkeiten, hat die Hauptwahlbehörde diese sofort zu korrigieren. Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(6) Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025

Der Österreichische Stabilitätspakt 2012 tritt für die Vertragspartner dieser Vereinbarung jeweils rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit oder der Zustimmungserklärung (§ 21 Z 2) gestrichen wird, kann die Partei ihre Namensliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschriften des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und des neuen Bewerbers bedürfen, oder die Zustimmungserklärungen müssen jedoch spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Wahlvorschläge sind von den Bezirkswahlbehörden spätestens am 23. Tag und von der Hauptwahlbehörde spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Die abgeschlossenen Wahlvorschläge für die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind von der Bezirkswahlbehörde sogleich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Sämtliche Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im Verlautbarungsorgan und auf der Website der Landwirtschaftskammer, die Landeswahlvorschläge und die betreffenden Bezirkswahlvorschläge von den Gemeinden ab dem achten Tag vor dem Wahltag ortsüblich, am Wahltag im Wahllokal zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung muss der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein.

(2) Die Parteien, die für die Landwirtschaftskammerwahl einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind wie folgt zu reihen

(3) Die Parteien, die für die Wahl in die Bezirksbauernkammer einen Wahlvorschlag eingebracht haben, sind folgendermaßen zu reihen

(4) Ist nach Abs 2 oder 3 für die Reihenfolge ein Mandatsstand maßgebend und dieser zwischen Parteien gleich, bestimmt sich deren Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl des betreffenden Vertretungskörpers ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Letzteres gilt auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens von Wahlvorschlägen bei der Wahlbehörde, sofern sich die Reihenfolge der Parteien nach dem Zeitpunkt des Einlangens bestimmt.

(5) Teile in der Parteibezeichnung, die dem Hinweis dienen, dass es sich um die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder die Wahl in die Bezirksbauernkammer handelt, gelten für die Feststellung der Parteienidentität bei der Reihung nach den vorstehenden Bestimmungen als nicht beigesetzt.

(6) Den unterscheidenden Parteienbezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Kandidiert eine Partei, die sich für die Landwirtschaftskammerwahl bewirbt, nicht auch für die Wahl in die Bezirksbauernkammer, so hat in der Reihung der Wahlvorschläge für die Bezirksbauernkammer der betreffende Listenplatz ohne Parteibezeichnung zu bleiben; anstelle der Parteibezeichnung ist hier ein waagrechter Strich zu setzen.

(7) Bei allen Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Wahlbehörde (§ 35 Abs 2) ausüben (Briefwahl).

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Gemeinde, in welcher der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Werktag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.

(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend einem Muster, das die Hauptwahlbehörde zur Verfügung stellt, herzustellen und zu beschriften. Bei Briefwahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der oder die amtlichen Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen oder zu übermitteln.

(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des oder der amtlichen Stimmzettel und des Wahlkuverts erfolgt auf Gefahr des Antragstellers. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(6) Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik “Anmerkung” mit dem Wort “Wahlkarte” oder durch die Buchstaben “WK” oder “BW” in auffälliger Weise zu vermerken.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Ortswahlbehörden bestimmen bis spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag das Wahllokal, die im § 29 Abs 1 vorgesehene Verbotszone und die Wahlzeit. Die Wahlzeit (Beginn und Dauer der Stimmabgabe) ist so festzusetzen, dass allen Wählern die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechtes gesichert ist.

(3) Die getroffenen Festsetzungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auf die im § 29 ausgesprochenen Verbote hinzuweisen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Leitung der Wahl erfolgt durch die Ortswahlbehörde.

(2) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahl geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Auch ist nach Tunlichkeit darauf zu sehen, dass im Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in dem von der Ortswahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede wie immer geartete Wahlwerbung und jede Menschenansammlung sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Wahlzelle ist so herzustellen und einzurichten, dass der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, ohne dass der Inhalt des Stimmzettels von dritten Personen gelesen werden kann.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind lediglich Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei, ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen – unbeschadet des Einspruchsrechtes gemäß § 37 Abs 8 – nicht zu. Die Wahlzeugen sind vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei spätestens am fünften Tag vor der Wahl dem Bezirkswahlleiter schriftlich namhaft zu machen; der Bezirkswahlleiter stellt für jeden Wahlzeugen eine Bescheinigung aus, die den Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verbleiben im Wahllokal berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Der Wahlleiter kann verfügen, dass die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Den Anordnungen des Wahlleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Ortswahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 38 Abs 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, und seine Wohnanschrift und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Von der Vorweisung einer solchen Urkunde oder Bescheinigung kann abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

(3) Der Wähler erhält sodann vom Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und zwei amtliche Stimmzettel, von denen einer die Aufschrift “Landwirtschaftskammerwahl” und der andere die Aufschrift “Bezirksbauernkammerwahl” trägt. Findet nur eine Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer oder nur eine solche der Bezirksbauernkammer statt, so erhält der Wähler nur einen amtlichen Stimmzettel mit der entsprechenden Aufschrift. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt die (den) amtlichen Stimmzettel aus, legt sie (ihn) in das Wahlkuvert, tritt dann aus der Wahlzelle und übergibt das Wahlkuvert dem Wahlleiter, der es ohne es zu öffnen, in die Wahlurne legt.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(5) Ein Wahlberechtigter, dem eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, kann sein Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Dazu hat der Wahlberechtigte dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den oder die mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert (§ 26 Abs 4) zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Der Wähler hat den oder die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen.

(2) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den oder die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und

(3) Die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, hat

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer der Wahlbehörde in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten

(2) Gleichzeitig wird der Name des Wählers im Wählerverzeichnis von einem zweiten Beisitzer abgestrichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in einer eigenen Rubrik des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Sofern der Wahlberechtigte nicht im Besitz einer Briefwahlkarte ist, ist das Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können das Wahlrecht auch im Weg der Briefwahl ausüben.

(3) Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben und es darf der Wahlberechtigte nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Funktionär oder Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

(4) Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen gesetzlich, satzungsgemäß oder stiftungsbehördlich berufenen Funktionär oder einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus.

(5) Für jede zu den selbstständig Berufstätigen zu zählende weltgeistliche Pfründe wird das Wahlrecht durch den jeweiligen Pfründeninhaber ausgeübt.

(6) Das Wahlrecht für selbstständig berufstätige geistliche Orden, Kongregationen, Klöster, Stifte udgl übt deren Vorsteher oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter aus.

(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen übrigen Fällen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(8) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich Zweifel über die Identität eines zur Stimmabgabe erschienenen Wählers ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(9) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor der Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig und in der Niederschrift zu vermerken.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Das bei den Wahlen zu verwendende Wahlkuvert wird aus undurchsichtigem Papier hergestellt.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 25 erfolgten Veröffentlichung jedenfalls die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und für Wahlen der Mitglieder der Bezirksbauernkammern sind, wenn diese Wahlen gleichzeitig stattfinden, verschiedenfarbig herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern darunter sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Ortswahlbehörden – allenfalls unter Vermittlung durch die Gemeinden – entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Bei den Bezirkswahlbehörden ist eine Stimmzettelreserve von 5 vH der Wahlberechtigten im betreffenden Bezirk zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Die Wahlkuverts und die Stimmzettel sind von der Hauptwahlbehörde, die Briefwahlkarten von der Landwirtschaftskammer von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Alle sonstigen für das Wahlverfahren erforderlichen Formulare oder Vorlagen sind auf Verlangen der Gemeinden oder der Wahlbehörden von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen, und zwar, wenn sich das Verlangen auch darauf bezieht, in elektronischer Form.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter dem Wähler gleichzeitig mit dem Wahlkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

(4) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl desselben Vertretungskörpers, welche auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Wenn die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum (§ 28 Abs 2) oder, wenn ein Warteraum jedoch nicht vorhanden ist, vor dem Wahllokal zur Stimmabgabe erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe haben nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen im Wahllokal zu verbleiben.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest

(3) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, trennt die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel von den für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen Stimmzetteln, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel für beide Wahlen, versieht die für die Wahl in die Landwirtschaftskammer und für die Wahl in die Bezirksbauernkammer abgegebenen ungültigen Stimmzettel gesondert mit fortlaufenden Nummern und stellt fest

(4) Die nach Abs 3 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 42) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde raschestmöglich bekanntzugeben. Die Hauptwahlbehörde kann anordnen, dass die Übermittlung dieser Ergebnisse auch an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden telefonisch, mit Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen hat.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Landwirtschaftskammer in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Der Niederschrift sind anzuschließen

(5) Unmittelbar anschließend hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis der Wahl in die Bezirksbauernkammer in einer Niederschrift zu beurkunden.

(6) Hinsichtlich des Inhaltes der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer und ihrer Fertigung gelten die Bestimmungen der Abs 2 bis 4 sinngemäß. Der Niederschrift über die Wahl in die Bezirksbauernkammer sind anzuschließen

(7) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(8) Die Niederschriften samt ihren Beilagen bilden die Wahlakten der Wahlbehörde.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Wahlakten der Ortswahlbehörden sind sodann der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und wenn möglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Hindern irgendwelche Umstände den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung, so kann die Ortswahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag erstrecken. Jede solche Erstreckung (Verschiebung oder Verlängerung) ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und im Wege der Bezirkswahlbehörde der Hauptwahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wurde im Fall der Erstreckung der Wahlhandlung mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

(3) Eine solche Erstreckung ist in der Niederschrift zu beurkunden.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.

(2) Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 48 mit Ausnahme des Abs 1 lit e und f sinngemäß.

(3) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 43 zu übermitteln.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde verteilt auf Grund der Wahlzahl die Mandate für die Bezirksbauernkammer des Wahlkreises auf die die Wahl in die Bezirksbauernkammer betreffenden Parteilisten.

(2) Zur Berechnung der Wahlzahl werden die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw.

(3) Die Parteisummen und die im Sinn des zweiten Absatzes ermittelten Teilzahlen, und zwar nach Ganzen und Bruchzahlen, werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die sovieltgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Mandate für die Bezirksbauernkammer im Wahlkreis zu vergeben sind.

(4) Im Mandatsermittlungsverfahren für die Wahl in die Bezirksbauernkammer erhält jede Partei so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde zu ziehende Los.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde erklärt für die Wahl in die Bezirksbauernkammer aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß § 46 Abs 4 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(2) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, dass einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt und von der Partei kein Vorschlag unter Berücksichtigung von § 54 Abs 4 gemacht wurde.

(3) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangen.

(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde trägt die Ergebnisse der Wahl in die Bezirksbauernkammer in eine über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift ein und erstattet unter Vorlage derselben unverzüglich der Hauptwahlbehörde über das Wahlergebnis Meldung. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Ortswahlbehörden samt Beilagen (§ 42 Abs 4), die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel der Reserve, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind, sowie die gemäß § 25 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den die Wahl der Bezirksbauernkammer betreffenden Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Sobald die die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Meldungen sämtlicher Bezirkswahlbehörden gemäß § 45 Abs 2 bei der Hauptwahlbehörde eingegangen sind, führt diese für die Wahl in die Landwirtschaftskammer das Ermittlungsverfahren durch. In diesem werden die Gesamtsummen der im Wahlkreis (§ 1 Abs 1) für jede Partei abgegebenen gültigen Stimmen zusammengerechnet und die auf diese Weise errechneten Parteisummen, ihrer Größe nach geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt die 28größte der so angeschriebenen Zahlen.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Die Hauptwahlbehörde erklärt aus jeder Parteiliste so viele Bewerber, als der Partei gemäß Abs 2 Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Landeswahlvorschlag angeführt sind, als gewählt.

(4) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzgewählte für den Fall, dass einer der in der Reihe vorangeführten Bewerber derselben Parteiliste in Abgang kommt und von der Partei kein Vorschlag unter Berücksichtigung von § 54 Abs 4 gemacht wurde.

(5) Mandatare und Ersatzgewählte, die auf die Annahme oder Ausübung des Mandats verzichten, bleiben Ersatzgewählte in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben.

(6) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit vom Leiter der Hauptwahlbehörde seine Streichung aus dem Wahlvorschlag verlangen. Die erfolgte Streichung ist vom Leiter der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Hauptwahlbehörde hat die Wahlergebnisse sowohl für die Landwirtschaftskammer als auch für die Bezirksbauernkammern zusammengefasst und unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und zusätzlich auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Die Verlautbarung hat, getrennt nach Landwirtschaftskammer und Bezirksbauernkammer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jede der Parteien in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Stimmen, ferner die Zahl der zur Vergebung gelangten Mandate und die Namen der in die Landwirtschaftskammer und in die einzelnen Bezirksbauernkammern gewählten Personen zu enthalten.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer an der Wahl beteiligten Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb einer Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlergebnisse nach § 50 bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Kundmachung der Wahlergebnisse nach § 50 zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Spätestens vier Wochen nach der Wahl (Wahltag) wird die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von der Landesregierung zur konstituierenden Sitzung einberufen. Die Einberufung der Vollversammlung der Bezirksbauernkammer erfolgt spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung oder Weigerung durch dessen Stellvertreter oder erforderlichenfalls durch das an Jahren älteste Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.

(2) Jeder als gewählt erklärte Bewerber erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw in die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer berechtigt. Von der Einberufung der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer wird die Hauptwahlbehörde so fristgerecht von der Landesregierung verständigt, dass die Hauptwahlbehörde die Wahlscheine rechtzeitig ausstellen und übermitteln kann.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Wenn nur die Wahl in die Landwirtschaftskammer oder nur in eine Bezirksbauernkammer stattfindet, entfallen die Absonderung der Stimmzettel (§ 41 Abs 3) und alle für die nicht stattfindende Wahl in den vorhergehenden §§ 40 bis 52 vorgeschriebenen Vorgänge.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieses Mandats verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt. Über den Verlust der Mitgliedschaft zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer entscheidet die Hauptwahlbehörde. Die Hauptwahlbehörde hat dabei das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 88/2023, anzuwenden.

(2) Ein gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer kann durch Erklärung auf die Annahme oder Ausübung seines Mandats verzichten. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer abzugeben. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer wirksam, es sei denn, das Mitglied hat in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der jedoch nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Hauptwahlbehörde und die Partei, die auf die Besetzung des Mandats einen Anspruch hat, von dieser Erklärung umgehend nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer ist eine Erklärung gemäß Abs 2 an die Hauptwahlbehörde zu richten.

(4) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 47 Abs 2 oder 49 Abs 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch die Hauptwahlbehörde als Mitglied berufen. Die Partei, die auf die Besetzung des Mandats einen Anspruch hat, kann jedoch binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Mandatsverlustes oder der Verzichtserklärung einen anderen Ersatzgewählten aus ihren Wahlvorschlägen der Hauptwahlbehörde namhaft machen. In diesem Fall ist dieser, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, von der Hauptwahlbehörde zu berufen. Dem Berufenen ist unverzüglich ein Wahlschein zu übermitteln, der ihn zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw der Bezirksbauernkammer berechtigt. Die Hauptwahlbehörde hat die eingetretene Änderung unverzüglich im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen.

(5) Bis zur Neuwahl des Präsidenten der Landwirtschaftskammer erfolgt die Berufung von Ersatzgewählten durch die Hauptwahlbehörde.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Wahlbehörden haben vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Kosten der Wahlen, einschließlich der Kosten der nötigen Formblätter und amtlichen Stimmzettel, werden von der Landwirtschaftskammer getragen. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Durchführung der Wahlen mitzuwirken; ein Anspruch auf Ersatz der ihnen hiedurch erwachsenden Kosten steht ihnen nicht zu.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Für die Durchführung der auf Grund einer Entscheidung der Hauptwahlbehörde oder eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Wiederholung eines Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

(3) Ist das Abstimmungsverfahren ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens für die Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Wahlbezirken oder Teilen davon das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.

(4) Soweit sich aus Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 59 bis 66 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 13 bis 18, 26 bis 30, 32 bis 37, 38 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 39 Abs 1 und 4, 40 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 41, 42 Abs 1 bis 4 und 7, 43, 44, 45 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3 sowie 55 bis 57 auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Für die amtliche Befragung bildet das Land Salzburg einen Stimmbezirk.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Amtliche Befragungen werden durch Beschluss der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage(n), über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Die Fragen sind möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und müssen mit einem “Ja” oder “Nein” beantwortbar sein. Der Befragungstag kann mit dem Wahltag für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung zusammenfallen.

(2) Die Ausschreibung einer amtlichen Befragung, bei der der Befragungstag mit dem Wahltag zusammenfällt, kann von der Vollversammlung bis spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag beschlossen werden.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Durchführung der amtlichen Befragung obliegt den für die Kammerwahlen zuständigen Wahlbehörden.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. Ausgestellte Briefwahlkarten gelten auch für die amtliche Befragung.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Für die amtliche Befragung sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Amtliche Befragung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer” und die gestellte(n) Frage(n) zu enthalten und unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufzuweisen. Wenn mehrere Fragen gestellt werden, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(2) Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung ist das Wahlkuvert auch für die Stimmabgabe bei der amtlichen Befragung zu verwenden.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden dazu unzweifelhaft zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise gekennzeichnet ist.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Befragungsblätter, sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Befragungsblättern eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

Die Ergebnisse einer amtlichen Befragung (§ 65 Abs 2) sind von der Hauptwahlbehörde im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren und auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Sie sind der nächstfolgenden Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

Landesrecht Salzburger Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2024

(1) Diese Verordnung tritt mit 17. September 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. September 1978, mit der die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Salzburger Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern im Land Salzburg erlassen wird (Landwirtschaftskammer-Wahlordnung – LKWO 1978), LGBl Nr 66/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 27/2019, außer Kraft.

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