Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001496 AT

Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

27 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Niederösterreich

23.04.2026

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

Steiermark

04.09.2025

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Leistungsentgelte

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß §§ 45 ff NÖ KJHG, LGBl. 9270, die zur Durchführung von Leistungen der Unterstützung der Erziehung herangezogen werden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen festgelegt.

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Leistungsbeschreibungen

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

(1) Diese Verordnung regelt in Anlage 1 die Leistungsentgelte (Stundensätze) und in Anlage 2 die Leistungsbeschreibungen für die vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragte Durchführung der Leistungen der Unterstützung der Erziehung.

(2) Leistungen der Unterstützung der Erziehung im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Behörde ist die Landesregierung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der

(3) Die Behörde kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der in Abs. 4 und in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Behörde für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

(4) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der im § 1 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen.

(5) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese die Zuständigkeit des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

(1) Die pädagogische Betreuung durch Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen

(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund einer nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten, sozialpädagogischen Konzeption vorzunehmen und diese Konzeption den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, laufend anzupassen und jedenfalls alle fünf Jahre zu evaluieren.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen wurden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

(1) Jede Einrichtung hat vorrangig über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 NÖ KJHG zu verfügen. Die tatsächliche Qualifikation hat sich unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen am erforderlichen Ausmaß der Betreuungsintensität im Einzelfall zu orientieren.

(2) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 3, 7, 10 bis 12 NÖ KJHG oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) oder Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium oder Masterstudium der Musiktherapie gemäß § 17 Abs. 2 Z 9 NÖ KJHG herangezogen, so müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen.

(3) Werden zur Besorgung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 Personen gemäß § 17 Abs. 2 NÖ KJHG herangezogen, müssen diese eine facheinschlägige Berufserfahrung und eine facheinschlägige Zusatzqualifikation aufweisen.

(4) Ausgenommen vom Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation nach Abs. 3 sind

(5) Das Erfordernis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation gilt bei Vorliegen erweiterter Kenntnisse von Theorien und Methoden, welche einer anerkannten Fachrichtung folgen, als erfüllt. Der Erwerb der facheinschlägigen Zusatzqualifikation hat im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildung im Ausmaß von zumindest 8 Tagen (zu je 7,6 Stunden) zu erfolgen. Der Nachweis ist innerhalb von 2 Jahren ab Dienstantritt zu erbringen.

(6) Liegt der Nachweis der facheinschlägigen Zusatzqualifikation bei Dienstantritt noch nicht vor, so darf die Betreuungsperson die Tätigkeit bis zur Erbringung des Nachweises nur unter Anleitung und Supervision durch die zuständige, fachlich verantwortliche Leitungsperson ausüben und ist über die Tätigkeit der Betreuungsperson jeweils nach 6 und 12 Monaten ein Verwendungsbericht zu erstellen.

(7) Für Betreuungspersonen gemäß Abs. 2 und 3, die bei Dienstantritt noch keine ausreichende facheinschlägige Berufserfahrung aufweisen, gilt Abs. 6 sinngemäß.

(8) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 10 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und persönliche Eignung zur Führung von Personal aufweisen.

(9) Für organisatorische, wirtschaftliche und administrative Tätigkeiten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 können auch andere gemäß dieser Tätigkeit ausgebildete Personen herangezogen werden.

(10) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben sich regelmäßig, zumindest aber alle 5 Jahre davon zu überzeugen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(11) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen in Erster Hilfe ausgebildet sind und alle 4 Jahre einen mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre einen mindestens 4 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Die Behörde hat

(2) Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der in Abs. 6 genannten Pflanzenschädlinge in Betracht kommen, befinden, haben

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten

(4) Die Landesregierung hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, durch Verordnung Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen festlegen.

(5) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Wirtschaftskammer Steiermark anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann beim Auftreten von anderen als in Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzenschädlingen, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist, die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 mit Bescheid vorschreiben.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung der Bekämpfung der in Abs. 6 genannten anderen Pflanzenschädlinge erfordert, die Maßnahmen gemäß Abs. 3 gegenüber den Verpflichtenden gemäß Abs. 2 durch Verordnung erlassen. Sind mehrere Bezirke betroffen, kann die Landesregierung eine solche Verordnung erlassen.

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben die Einhaltung der Qualitätsstandards, die in dem vom Bescheid (§ 45 Abs. 3 NÖ KJHG) umfassten Konzept festgeschrieben sind, sicherzustellen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Steiermark zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallsplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(3) Soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, können Sachverständige der Europäischen Kommission die Kontrollorgane nach diesem Gesetz bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten.

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben den Betreuungspersonen Supervision anzubieten, regelmäßig interne Teambesprechungen zu ermöglichen und auf deren Durchführung zu achten.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Sinne des § 1 haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die von ihnen eingesetzten Betreuungspersonen jährlich facheinschlägig im Ausmaß von mindestens 4 Tagen (zu je 7,6 Stunden) pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) weiterbilden. Die im selben Kalenderjahr absolvierten Zusatzqualifikationstage gemäß § 4 Abs. 5 können auch als Weiterbildungstage angerechnet werden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Die Behörde, die juristische Person gemäß § 2 Abs. 3 und die mitwirkende Gemeinde (§ 8) sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die aufgrund der in § 2 Abs. 2, 4 und 5 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen und der §§ 4 bis 6 erhoben worden sind, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung/Der Austausch von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den mit der Vollziehung der Pflanzenschutzgesetze der Länder betrauten Behörden ist zulässig, wenn dies

Landesrecht Verordnung für die Leistungserbringung im Bereich der Unterstützung der Erziehung

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) In einer Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 7 kann die Mitwirkung der Gemeinden bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen gemäß § 4 vorgesehen werden, soweit es das Auftreten von Pflanzenschädlingen und die Bewältigung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen erfordern.

(2) Die Mitwirkung der Gemeinden kann insbesondere umfassen

(3) Zur Durchführung der den Gemeinden durch Verordnung übertragenen Überwachungsmaßnahmen können die Gemeinden Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellen. Keine Anwendung finden § 6 im Hinblick auf die Bestimmungen über das Dienstabzeichen sowie § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StAOG.

(4) Die näheren Bestimmungen über die fachlichen Voraussetzungen der Aufsichtsorgane gemäß § 4 Abs. 1 StAOG sind durch Verordnung nach § 4 Abs. 4 oder Abs. 7 zu regeln.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Wer gegen

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes für die eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz vorliegt, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

(1) Dieses Gesetz tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz 2019 – StPSG 2019

Mit Inkrafttreten dieses Gesetz tritt das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 158/2013, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →