Besamungstarif für die künstliche Besamung, Aufhebung
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Burgenland
18.12.2024
Niederösterreich
13.04.2026
Steiermark
05.11.2019
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Kurztitel
Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 268/2018
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
19.10.2018
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden
StF: BGBl. II Nr. 324/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 24/2003 idF BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)
BGBl. II Nr. 257/2007
BGBl. II Nr. 292/2010
BGBl. II Nr. 90/2017
BGBl. II Nr. 268/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
BGBl. Nr. 54/1956, Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 (BGBl. II Nr. 90/2017)
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Gesetzesnummer
20001494
Dokumentnummer
NOR40208626
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 3. März 2026, V 59/2025-18, ausgesprochen, dass die Wortfolge „und Photovoltaikanlagen“ in § 15.3 Abs. 1 lit. f und die Wortfolge „nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')“ in § 15.2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23. Mai 2023 (Bebauungsplan der Stadt St. Pölten), Zl. V/5/26/22-001, beschlossen am 22. Mai 2023, kundgemacht durch Anschlag vom 30. Mai 2023 bis 14. Juni 2023, als gesetzwidrig aufgehoben werden.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 2. April 2026 zugestellt.
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juni 1993 über den Besamungstarif für die künstliche Besamung, LGBl. Nr. 61/1993, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil sicherzustellen.
§ 1. (1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe
50 vH,
100 vH,
200 vH,
300 vH,
400 vH,
500 vH,
600 vH;
50 vH,
100 vH,
200 vH.
(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017 und des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019.
(3) Verweisungen auf das ÖSG 2012 sind in der in Abs. 2 zitierten Fassung zu verstehen.
§ 2. Für die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mittleren und höheren Schulen gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im Ausmaß von 80 vH.
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil mit Standort in der Steiermark, deren Förderung gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
§ 3. (1) Den mit Aufgaben der Studienkoordination (Abs. 2) an im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen für Berufstätige sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, betrauten Lehrkräften gebühren in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres monatliche Vergütungen im Gesamtausmaß von einer halben Wochenstunde im Sinne des § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 für jeweils neun zu betreuende Studierende der Schule; für verbleibende fünf bis acht Studierende gebührt eine weitere Vergütung im Ausmaß einer halben Wochenstunde.
(2) Die Studienkoordination umfasst neben den bisher den Klassenvorständinnen und Klassenvorständen obliegenden nunmehr im Modulverbund zu besorgende Tätigkeiten der Betreuung der Studierenden in allgemeinen Studienangelegenheiten, der Beratung und Unterstützung der Studierenden bei individuellen Entscheidungen im Rahmen der Schullaufbahn, der Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation und Belastbarkeit der Studierenden und der Führung der Amtsschriften.
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrkräfte mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Studienkoordination gemäß Abs. 2 betraut, sind die für die Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden auf diese Lehrkräfte unter Bedachtnahme auf die ihnen übertragenen Aufgaben jeweils im Ausmaß eines ganzzahligen Vielfachen einer halben Wochenstunde, mindestens jedoch im Ausmaß einer Wochenstunde, aufzuteilen.
(1) Zusätzlich zu in § 29 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 – Stmk. ElWOG 2005 festgelegten Pflichten sind die Steiermärkischen Verteilernetzbetreiber, in deren in der Steiermark gelegenen Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,
(2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einem Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, der die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.
(3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 39 Abs. 5 Z 1, 3 und 4 Stmk. ElWOG 2005 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs. 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.
(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomasse-bilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) In den Vertragsurkunden gemäß Abs. 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen
(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.
§ 4. (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) kann bis zu 15 von Hundert der einer mittleren oder höheren Schule für Kustodiate und Nebenleistungen zugewiesenen Ressourcen (Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II) einer oder mehreren Lehrpersonen für Nebenleistungen übertragen. Bruchteile einer Wochenstunde sind auf eine volle Wochenstunde aufzurunden.
(2) Der oder den Lehrpersonen gebührt für die Wahrnehmung der übertragenen Nebenleistungen in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß
in der in § 61b Abs. 1 Z 1 lit a GehG vorgesehenen Höhe,
in der in § 61b Abs. 1 Z 2 lit. a GehG vorgesehenen Höhe.
(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 5 Z 1, 3 und 4 Stmk. ElWOG 2005 erfüllt.
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten 10 Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.
§ 5. Für die Tätigkeit Studienberatung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 im nachstehenden Ausmaß
150 vH,
300 vH,
400 vH,
500 vH,
Zusätzlich zu den gemäß § 39 Abs. 8 und 9 Stmk. ElWOG 2005 festgelegten Aufgaben hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die Entgelte gemäß § 6 Z 1 monatlich zu entrichten.
(2) Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 6 Z 1 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
(2) Die Promulgationsklausel sowie § 5 Z 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2003 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft.
(3) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2007 treten wie folgt in Kraft
(4) Die §§ 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(5) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2010 ist anzuwenden
(6) §1 Abs. 1, § 4 und § 6a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die §§ 1, 4 und 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. Die §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw. beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.
(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, soweit diese nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, die erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen sind
(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanz-gruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.
(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8:30 für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.
(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.
(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger (Brennstoffe) laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrundeliegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs. 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 5 Z 7).
(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, sichergestellt, ist über Antrag des Betreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.
(1) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat den gemäß § 4 abgenommenen Ökostrom nach Maßgabe der folgenden Absätze über Antrag zu vergüten.
(2) Die Vergütung ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 Z 5) einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.
(3) Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und ins öffentliche Verteilernetz abgegebenen Ökostrommengen zu gewähren.
(4) Die Vergütung ist für die Dauer von 36 Monaten auszubezahlen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(5) Für die Abnahme des Ökostroms aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 sind vom Biomassebilanz-gruppenverantwortlichen folgende Tarife (ohne USt) zu entrichten
(6) Bei Kombination der in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(7) Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat die gemäß § 8 Abs. 6 vorgelegten Nachweise zu prüfen. § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß. Werden die im Abnahmevertrag festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen.
(8) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung des abgenommenen Ökostroms nach den vorgelegten Nachweisen (§ 8 Abs. 5 und 6) nicht mehr vor, gilt der Abnahmevertrag als aufgelöst. Der Betreiber hat den Differenzbetrag zum für den Zeitraum der Abnahme jeweils gültigen Day-Ahead-Spotmarkt-Stundenpreis der Strombörse EPEX SPOT SE für das Marktgebiet Österreich abzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergiekosten des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen ab Wegfall der Vergütungsvoraussetzungen binnen zehn Werktagen auf ein vom Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu diesem Zweck bekannt zu gebendes Konto zur Anweisung zu bringen.
(1) Dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern sind folgende Mehraufwendungen, soweit zutreffend, abzugelten
(2) Allfällige Differenzbeträge, die sich zwischen den gemäß § 12 vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und durch eine Anpassung des Zuschlags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den zu erwartenden Mehraufwendungen sowie den prognostizierten Erlösen ist anzustreben.
(3) Nach Abgeltung aller Mehraufwendungen sind nichtverbrauchte Fördermittel dem Ökofonds (§ 38 Stmk. ElWOG 2005) zuzuführen.
(4) Die Landesregierung kann im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und der Netzbetreiber und die Verwendung der Fördermittel prüfen.
(1) Die Fördermittel werden aufgebracht
(2) Zur Verwaltung der Fördermittel hat der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ein Steiermark Konto einzurichten.
(3) Die Verwaltung des Kontos obliegt dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen. Er hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Der Landesregierung und den von ihr herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(1) Zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 ist von allen an das öffentliche Netz im Bundesland Steiermark angeschlossenen Endverbrauchern ein Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß § 48 ÖSG 2012 einzuheben. Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2016, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, sind von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit.
(2) Der Zuschlag beträgt 9 % zu den in § 2 der Ökostromförderbeitragsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 345/2018, festgelegten Beträgen und sind diese
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Zuschlag neu festzulegen, um allfällige Differenzbeträge (§ 11 Abs. 2) auszugleichen.
(4) Der Zuschlag ist von allen Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die eingehobenen Zuschläge sind von den Netzbetreibern monatlich an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen abzuführen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.
(5) Die Netzbetreiber und die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen haben der Landesregierung sämtliche für die Bemessung des Zuschlags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Zuschlag ist bis zur Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 11 einzuheben. Die Landesregierung hat von Amts wegen oder über Antrag eines Netzbetreibers mit Bescheid festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Zuschlag nicht mehr einzuheben ist.
(7) Bei Nichtbezahlung des Zuschlags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringlichmachung des Zuschlags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern, zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Zuschlags, oder zwischen dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen und den Betreibern von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 entscheiden die Gerichte.
(8) Sind mehrere Biomassebilanzgruppen gebildet, sind die eingehobenen Zuschläge monatlich an das Land Steiermark abzuführen, das die Zuschläge entsprechend den Mehraufwendungen auf die Biomassebilanzgruppenverantwortlichen aufzuteilen hat. § 14 Abs. 5 ÖSG 2012 gilt sinngemäß.
Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 13.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Ökofonds (§ 38 Stmk. ElWOG 2005) zu.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2019, in Kraft.
(2) Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden.