NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 2026
Inhaltsübersicht (43)
Gesetzestext (43 Artikel)
Niederösterreich
11.03.2026
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet
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Kurztitel
Studienstandortverordnung Universität Graz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 323/2001
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität Graz (Studienstandortverordnung Universität Graz)
StF: BGBl. II Nr. 323/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 219/2002
BGBl. II Nr. 157/2003
BGBl. II Nr. 310/2003
BGBl. II Nr. 451/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.
Durch diese Verordnung werden Bedienstete in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2023, einbezogen, die
Die in den Anlagen Planzeichnungen (Übersichtskarte im Maßstab 1:40 000) sowie Detailpläne im Maßstab 1:5 000 bzw. 1:2 500) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) – dargestellten Bereiche der Katastralgemeinde Stein (KG Nr. 62246), der Katastralgemeinde Loipersdorf (KG Nr. 62231), der Katastralgemeinde Gillersdorf (KG Nr. 62213) und der Katastralgemeinde Dietersdorf (KG Nr. 62208) werden als Kurbezirk „Bäderkurort Bad Loipersdorf“ festgelegt.
§ 1. An der Universität Graz werden eingerichtet
(1) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Biologie
Bakkalaureatsstudium Biodiversität und Ökologie; Bakkalaureatsstudium Pflanzliche Funktion, Bioindikation und Umweltmonitoring; Bakkalaureatsstudium Molekularbiologie; Bakkalaureatsstudium Verhalten.
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für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Biologie“ bzw. „Bakkalaureus der Biologie“, abgekürzt jeweils „Bakk. Biol.“
Magisterstudium Botanik; Magisterstudium Molekulare Mikrobiologie; Magisterstudium Zoologie.
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für alle Magisterstudien: „Magistra der Biologie“ bzw. „Magister der Biologie“, abgekürzt jeweils „Mag. Biol.“
Erdwissenschaften
Bakkalaureatsstudium Erdwissenschaften
6
„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“
Magisterstudium Erdwissenschaften
4
„Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“
Umweltsystemwissenschaften (gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät)
Bakkalaureatsstudium Umweltsystemwissenschaften
6
„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“
Magisterstudium Umweltsystemwissenschaften
4
„Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“
(2) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Deutsche Philologie
Bakkalaureatsstudium „Germanistik“
6
„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“
Magisterstudium „Germanistik“
4
„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“
Pädagogik
Bakkalaureatsstudium Pädagogik
6
„Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“
Magisterstudium Heil- und Integrationspädagogik Magisterstudium Sozialpädagogik Magisterstudium Weiterbildung (Lebensbegleitende Bildung)
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4
für alle Magisterstudien: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“
Romanistik
Bakkalaureatsstudium Romanistik/Französisch Bakkalaureatsstudium Romanistik/Italienisch Bakkalaureatsstudium Romanistik/Spanisch
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6
6
für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Philosophie“ bzw. „Bakkalaureus der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Bakk. phil.“
Magisterstudium Romanistik
4
„Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“
(3) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Studienrichtung
Art des Studiums
Studiendauer in Semestern
akademischer Grad
Betriebswirtschaft
Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft
6
„Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Bakk. rer. soc. oec.“
Magisterstudium Financial Management Magisterstudium International Business
3
3
„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“
Umweltsystem-wissenschaften (gemeinsam mit der Naturwissenschaftlichen Fakultät)
Bakkalaureatsstudium Umweltsystemwissenschaften
6
„Bakkalaurea der Naturwissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. nat.“
Magisterstudium Umweltsystemwissenschaften
4
„Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“
Volkswirtschaft
Bakkalaureatsstudium Volkswirtschaft
6
„Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. soc. oec.“
Magisterstudium Volkswirtschaft
3
„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“
Soziologie (gemäß Anlage 1 Z 6.10 UniStG)
Bakkalaureatsstudium Soziologie
6
„Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. rer. soc. oec.“
Magisterstudium Soziologie
3
„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
Die gegenständliche Verordnung tritt mit 1. des Monats in Kraft, welcher auf die Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die NÖ Nachtschwerarbeitsverordnung 1993, LGBl. 9425/1, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2019, in Kraft.
§ 2. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung
erfasst, übermittelt bzw. durchgeführt werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2002 tritt mit 15. Juni 2002 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2003 tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 451/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.
(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.
(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.
(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.
(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
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