Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Lackendorf-Unterfrauenhaid“
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Burgenland
11.12.2024
Standortverordnung Gemeinde Grödig – Projekt im Bereich der GP 278/4, KG Grödig
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
25.08.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 20 Mariazeller Straße im Bereich der Gemeinde Aflenz Land
StF: BGBl. II Nr. 310/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 – BStG 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20001488
Dokumentnummer
NOR30001617
Standortverordnung Gemeinde Grödig – Projekt im Bereich der GP 278/4, KG Grödig
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 20 Mariazeller Straße wird im Bereich der Gemeinde Aflenz Land wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 113,600 und bindet nach niveaufreier Anbindung der Landesstraße L 124 bei km 114,070 wieder in den Bestand ein.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Aflenz Land aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. 61/20 1/97-1 im Maßstab 1 : 200) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1998. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316020/9-III/6/01 vom 13. Juli 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die auf Grundlage der Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Lackendorf vom 2. August 2024 und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid vom 2. August 2024 getroffene Vereinbarung zwischen der Gemeinde Lackendorf und der Marktgemeinde Unterfrauenhaid über die Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Lackendorf-Unterfrauenhaid“ zur Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird aufsichtsbehördlich genehmigt.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 278/4 und 278/5, jeweils KG 56515 Grödig, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.000 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Unterfrauenhaid.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Grödig über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.