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20001487 AT

Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht NÖ Krankenanstaltengebühren und medizinische Sonderleistungen der NÖ Fondskrankenanstalten 2026

Niederösterreich

31.12.2026

22.12.2025

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlussstelle „Schäffern (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Schäffern

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlussstelle „Schäffern (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Schäffern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 309/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.08.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlussstelle „Schäffern (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Schäffern

StF: BGBl. II Nr. 309/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20001487

Dokumentnummer

NOR30001616

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht NÖ Krankenanstaltengebühren und medizinische Sonderleistungen der NÖ Fondskrankenanstalten 2026

Gebührenfestsetzung gem. § 51 KAG idgF

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlussstelle „Schäffern (Vollausbau)“ im Bereich der Gemeinde Schäffern

Die Anschlussstelle “Schäffern (Vollausbau)” der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Schäffern wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen zwischen AB-km 87,656 und AB-km 87,918 und stellen die Verbindung mit der Landesstraße L 424 von und in Richtung Graz her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Schäffern aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. LBD 2a 10 A 5/98-8 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316502/32-III/6/01 vom 13. Juli 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Der Planungsraum „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“ umfasst die Gemeindegebiete Antau, Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Eisenstadt, Forchtenstein, Großhöflein, Hirm, Hornstein, Klingenbach, Krensdorf, Leithaprodersdorf, Loipersbach im Burgenland, Loretto, Marz, Mattersburg, Müllendorf, Neudörfl, Neufeld an der Leitha, Oslip, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Sankt Margarethen im Burgenland, Schattendorf, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sieggraben, Sigleß, Steinbrunn, Stotzing, Trausdorf an der Wulka, Wiesen, Wimpassing an der Leitha, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf, Zemendorf - Stöttera, und Zillingtal.

(2) Das in den Anlagen 1 bis 5 enthaltene Entwicklungsprogramm erstreckt sich über den in Abs. 1 genannten Planungsraum. Die Anlagen 1 bis 5 bilden integrierende Bestandteile dieser Verordnung.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht NÖ Krankenanstaltengebühren und medizinische Sonderleistungen der NÖ Fondskrankenanstalten 2026

Gebührenfestsetzung Kostenersatz für Sonderleistungen gem. § 45 (1) KAG

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Die Örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und (Teil-)Bebauungspläne der im § 1 genannten Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

(2) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Allgemeines Ziel des Entwicklungsprogrammes ist den Planungsraum so zu entwickeln, dass er als Lebensraum für seine Bevölkerung angemessene soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten bietet.

(2) In allen Teilen der Region soll für die Bevölkerung eine hohe Lebensqualität und ein angemessener Standard an Bedarfsdeckung erreicht werden.

(3) Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Eine nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung ist unter Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit dem wertvollen Gut Boden, der demographischen Entwicklung und geänderter Bedürfnisse der Menschen anzustreben.

(2) Durch gezielte Siedlungsentwicklung sollen Ortskerne wieder gestärkt und weiterhin leistbares Wohnen ermöglicht werden.

(3) Im Sinne einer sinnvollen und nachhaltigen Bodenpolitik ist der Innenentwicklung vor Außenentwicklung der Vorrang zu geben und eine regionsspezifische Verdichtung anzustreben.

(4) Die Entstehung und Ausweitung von Streusiedlungen und Siedlungsbändern ist möglichst zu vermeiden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Neue Ansätze im Mobilitätsdenken sind zu fördern, damit die Umwelt entlastet und den wandelnden Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung getragen wird. Die Angebote nachhaltiger Mobilität sowie alternativer Mobilitätsformen sind auszubauen.

(2) Dabei sind auf die besonderen Bedürfnisse der burgenländischen Pendlerinnen und Pendler sowie des Tourismus Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Kurzstrecken soll der Umstieg auf das Rad oder das zu Fuß gehen gefördert werden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Den mit dem Klimawandel einhergehenden veränderten klimatischen Bedingungen ist mit sanften und ökologisch wertvollen Veränderungen der Natur- und Kulturlandschaft zu begegnen, ohne dabei ihre Eigenart und Schönheit zu zerstören.

(2) Der sparsame Umgang mit der Ressource Boden ist zu gewährleisten. Die Erhaltung und Vernetzung zusammenhängender und kleinstrukturierter Freiräume sowie der Erhalt und Schutz von Naturräumen und eine möglichst geringe Versiegelung des Bodens sind sicherzustellen.

(3) Die UNESCO-Welterbe Kulturlandschaft Neusiedler See/Fertő ist zu bewahren. Auf die sensiblen und besonderen Anforderungen der Region ist Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung von regionalen Arbeitsplätzen sind zeitgleich unter größtmöglichem Schutz für Natur und Umwelt anzustreben.

(2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbes und der Industrie ist zu sichern und zu verbessern, wobei auf die Standorterfordernisse, die Infrastruktur und die besondere Umweltsituation in der Region Rücksicht zu nehmen ist.

(3) Standortentwicklungen haben sich möglichst entlang hochrangiger Verkehrsachsen zu konzentrieren und an bestehender Infrastruktur zu orientieren.

(4) Regional bedeutsame Betriebsstandorte unter effizientem Ressourceneinsatz sind zu entwickeln. Interkommunale Betriebsgebiete und gemeindeübergreifende Kooperationen sind zu fokussieren.

(5) Großmaßstäbliche, das Landschaftsbild beeinträchtigende Betriebsgründungen, Einrichtungen oder Anlagen, die die Bewahrung einer attraktiven Erholungslandschaft für den Tourismus behindern, sollen vermieden werden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Das touristische und kulturelle Angebot ist in seiner Vielfalt zu nutzen und stetig qualitativ weiterzuentwickeln unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der ortsanasässigen Bevölkerung und die Belange der Natur. Der Ausbau erfolgreicher bestehender Tourismus- und Kulturschwerpunkte ist anzustreben.

(2) Der Tourismus soll sich vor allem auf die für den Planungsraum typischen Voraussetzungen stützen. Einrichtungen und Anlagen des Tourismus sollen den Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der Energiegewinnung und den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.

(3) Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Planungsraumes zu entwickeln.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Regionale Traditionen sind zu bewahren und Freiräume für die Erholung der Bevölkerung zu sichern.

(2) Ein abwechslungsreiches und breit aufgestelltes Kulturangebot für die Region ist zu fördern.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft sind sicherzustellen. Hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen sollen für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben. Eine dauernde Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft ist anzustreben und eine ökologisch intakte Natur zu erhalten.

(2) Die Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte ist anzustreben. Die Ausweitung des Anteils der biologisch bewirtschafteten Flächen ist zu unterstützen.

(3) Kleinstrukturierte Landwirtschaft sowie die regionalen Schwerpunkte des Anbaus sind zu erhalten und zu fördern.

(4) Die Land- und Forstwirtschaft soll in den Europa- und Landschaftsschutzgebieten vor allem die traditionelle Natur- und Kulturlandschaft erhalten, wobei in den in der Anlage B des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, gekennzeichneten Tourismuseignungszonen besonders Bedacht auf den Tourismus zu nehmen ist.

(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist zu stärken. Dies kann sowohl über Produktveredelungen, die Schaffung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Vertriebswege erfolgen, als auch über die Optimierung der bestehenden Prozesse, Produktmarken und Genussregionen erfolgen. Dabei sind insbesondere regionale organisierte Vermarktungsverbände und Produktmarken sowie intensive Kooperationen mit dem Tourismus anzustreben.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Die Raumstruktur des Planungsraumes wird auf Grundlage der Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm 2011, LGBl. Nr. 71/2011, sowie der spezifischen Gegebenheiten der Natur und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse im Planungsraum durch Standorte und Zonen ausgestaltet, die bestimmte Ordnungs- und Entwicklungsfunktionen erfüllen.

(2) Zonen sind funktional abgegrenzte Gebiete, die entsprechend ihrer besonderen Beschaffenheiten, Eignungen und/oder Potenziale bestimmte übergeordnete Nutzungs- und Entwicklungsschwerpunkte und Schutzinteressen aufweisen. Das Schutzinteresse ist für die festgelegten Zonen jeweils gesondert angegeben.

(3) Standortfestlegungen weisen die besondere Eignung einer Gemeinde für bestimmte Funktionen aus. Maßnahmen die dieser Eignung widersprechen oder diese beeinträchtigen, sind grundsätzlich nicht zulässig.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Überörtliche Siedlungsgrenzen dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zum Schutz sensibler Landschaftsteile, des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

(2) Überörtliche Siedlungsgrenzen werden entweder in Form von Linien entlang einzelner Gebiete festgelegt oder als Umschließung bestehender (Streu-)Siedlungen.

(3) Außerhalb den in Anlage 1 und 2 dargestellten Siedlungsgrenzen sind Neuausweisungen von Bauland sowie Widmungsarten mit gleicher Wirkung nicht zulässig.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Freiraumzonen sind Bereiche, welche aufgrund natur- oder landschaftsschutzfachlicher Kriterien eines besonderen Naherholungswertes oder aufgrund sonstiger schützenwerter Güter ein außerordentliches Potenzial aufweisen.

(2) In den in Anlage 1 und 3 dargestellten Freiraumzonen sind nur solche Widmungen zulässig, welche das für jedes Gebiet gesondert festgelegte Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigen.

(3) In Freiraumzonen sind Baulandwidmungen nicht zulässig.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Grünkorridore sind solche Flächen, die eine besonders raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion aufweisen, ein Naherholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Wildtierquerungen dienen.

(2) In den in Anlage 1 und 4 dargestellten Grünkorridoren sind grundsätzlich nur Widmungen zulässig, welche den Zielsetzungen in Abs. 1 entsprechen. Andere Widmungen sind nur insofern zulässig, als dadurch die Durchlässigkeit und die Funktion des Korridors als natürliche Verbindung von Habitaten und der Naherholungswert der Bevölkerung nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Als Landwirtschaftliche Vorrangzonen sind jene Flächen festgelegt, die aus regionaler Sicht besonders bedeutsam für die landwirtschaftliche Produktion sind und aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten (Bodengüte und natürliche Ertragsfähigkeit, Lage und Größe) besonders für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse geeignet sind.

(2) Die in Anlage 1 gekennzeichneten landwirtschaftlichen Vorrangzonen sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.

(3) Baulandwidmungen dürfen in landwirtschaftlichen Vorrangzonen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Erweiterungen bereits gewidmeten Baulandes bei einem erforderlichen Flächenbedarf für die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes.

(4) Die Widmung von Grünflächen nach § 40 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, (landwirtschaftliche Bauten in Grünflächen) ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, zulässig.

(5) Nicht-landwirtschaftliche Grünflächenausweisungen und die Widmung von Verkehrsflächen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der geplanten Nutzung besteht und dieses dem öffentlichen Interesse einer Nutzung als landwirtschaftlicher Produktionsfläche überwiegt.

(6) Widmungen und Zonierungen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sind zulässig, sofern das öffentliche Interesse an der Nutzung dieser Flächen für die Energiegewinnung jenes als landwirtschaftliche Produktionsstätte überwiegt. In diesen Fällen ist eine Kombination mit einer landwirtschaftlichen Nutzung anzustreben.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Betriebsstandorte sind einzelne Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit regionaler Bedeutung, welche in ihrer Wirkung, Größe, Angebots- und Nutzungsvielfalt und dem Einzugsbereich regionale Impulse setzen.

(2) Als Betriebsstandorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.3. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte der Stufen 1 und 2.

(3) Neuausweisungen von Betriebs- und Industriegebieten und Erweiterungen bestehender Betriebs- und Industriegebiete außerhalb von Betriebs- und Industriestandorten sind nur bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 ha zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Erweiterung von bestehenden Betriebs- und Industriegebieten, sofern diese nachweislich der Erweiterung eines bereits im Gemeindegebiet bestehenden Betriebes dienen sowie die Ausweisung von interkommunalen Betriebsgebieten.

(4) Die Verwertung bereits als Betriebs- oder Industriegebiet gewidmeter nicht oder nur geringfügig bebauter Flächen ist vor Neuwidmungen zu prüfen.

(5) Die Neuausweisung bzw. Erweiterung von Betriebs- und Industriegebieten ist mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel abzustimmen.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Außerhalb von Betriebsstandorten gemäß § 16 Abs. 2 ist bei gemeindeübergreifender Kooperation und Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete zulässig.

(2) Voraussetzung für die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete sind

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als

(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Eisenstadt und Bad Sauerbrunn.

(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Neufeld an der Leitha, Oslip, Marz, Steinbrunn und Mattersburg.

(4) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Sankt Margarethen im Burgenland, Rohrbach bei Mattersburg und Forchtenstein.

(5) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Leithaprodersdorf, Loretto, Steinbrunn, Draßburg, Neudörfl, Schattendorf und Wiesen.

(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

(1) Das unmittelbare Umfeld von Bauwerken oder Ensembles mit historischen Bezügen, besonderer Eigenart oder wichtigen Anziehungspunkten und Gebäuden, die von regionaler Bedeutung sind, ist mit dem Charakter und der Wirkung des jeweiligen Bauwerkes und Ensembles in Einklang zu halten.

(2) Regionale Sichtachsen sind freizuhalten und der Umgebungscharakter ist zu erhalten. Bei der Entwicklung von konkreten Projektvorhaben ist im Rahmen einer Analyse festzustellen, dass die Eigenart und Schönheit der in Anlage 1 und 5 aufgelisteten Bauwerke und Ensembles und deren Sichtachsen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Neben den standörtlichen und zonalen Festlegungen sind im Regionalen Entwicklungsprogramm Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg folgende Flächen am jeweils zuletzt aktuellen Stand kenntlich gemacht

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Bestehende Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und (Teil-) Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind bei der jeweils nächsten Änderung - spätestens jedoch binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung - dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 30 Abs. 4, § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019).

Landesrecht Entwicklungsprogramm für die Region „Eisenstadt und Umgebung - Mattersburg“

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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