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20001486 kompostverordnung AT

Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung (kompostverordnung)

107 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (107)

Gesetzestext (107 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Burgenland

21.11.2024

Landesrecht NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung

Niederösterreich

22.12.2025

Bundesrecht Kompostverordnung

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Kurztitel

Kompostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen (Kompostverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 292/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3a und 7 Abs. 12 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2000, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR30001615

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Burgenland

21.11.2024

Bundesrecht Kompostverordnung

Die Überprüfung der Ausgangsmaterialien erfordert in der Regel keine analytischen Untersuchungen. Als Nachweis für die Einhaltung der spezifischen Qualitätsanforderungen oder Herkunftseinschränkungen kann die Kenntnis der Herkunft oder des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder eine chemische Analyse herangezogen werden. Eine chemische Analyse von Material, das über die kommunale Sammlung biogener Abfälle angeliefert wird, ist auch bei offensichtlicher Verunreinigung mit unschädlichen Störstoffen wie zB Kunststoffsackerl nicht erforderlich. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Aussortierung vorhandener Störstoffe, um die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Jedenfalls hat der Komposthersteller sicherzustellen, dass nur zulässige Ausgangsmaterialien der Tabelle 1 verwendet werden.

Im Verdachtsfall hat der Komposthersteller Untersuchungen im Hinblick auf die vermutete Belastung durchführen zu lassen. Bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 50% des Grenzwertes erreicht werden.

Materialien, die in der nachfolgenden Tabelle enthalten sind, die aber im speziellen Fall auf Grund pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht kompostiert werden dürfen, sind von der Kompostierung auszuscheiden.

Ausgangsmaterialgruppen

Zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

organische Abfälle aus dem Garten- und Grünflächenbereich

102

Grasschnitt, Rasenschnitt (Mähgut)

nur gering belastetes Mähgut (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

102

Heu

102

Laub

nur gering belastetes Laub (zB nicht entlang von stark frequentierten Straßen aufgesaugtes Material – jedenfalls nicht mehr als 8 000 Kfz/Tag)

103

Blumen

auch Schnittblumen aus Blumenmärkten und Haushalten

103

Fallobst

103

Gemüseabfälle

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Strauchschnitt

105

Baumschnitt

105

Häckselgut

nur Häckselgut von unbehandeltem Holz

pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

103

Obst

103

Gemüse

105

Getreide

107

Tee-, Kaffeesud

107

Pflanzliche Speisereste

tierische Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln

108

Eierschalen

109

tierische Speisereste

in untergeordneten Mengen, sofern keine gesetzlichen Regelungen der Verwertung entgegenstehen;

keine Schlachtabfälle

109

verdorbene Lebensmittel tierischer Herkunft

organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Erzeugung, Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten

106

Ernterückstände

106

Stroh, Reben

102

Heu

110

Trester, Kerne, Schalen, Schrote oder Pressrückstände (zB von Ölmühlen, Treber)

nur Materialien, die nicht mit organischen Extraktionsmitteln behandelt wurden

107

Hefe

110

unbelastete Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

nur Materialien ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel (zB Marmeladenschlamm, Milchschlamm, Geleger); die Ausgangsmaterialien müssen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 entsprechen

106

verdorbene Futtermittel Futtermittelreste

keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000

111

verdorbenes Saatgut

nur ungebeiztes Saatgut

106

Tabakabfälle

112

Hornspäne

nur aus der Tierkörperverwertung

112

Tierhaare

keine Felle

112

Federn

113

Panseninhalt

114

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

nicht aus landloser Tierhaltung; die Kenntnis der Tierarten ist erforderlich; vergleiche Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

104

Rinde

nur lindanfreie Rinde (Grenzwert für den Verdachtsfall: 0,5 mg/kg TM)

105

Holz (im Ganzen oder gehäckselt)

nur unbehandeltes Holz

105

Sägespäne/-mehl

nur Sägespäne/-mehl von unbehandeltem Holz

sonstige biogene Materialien

115

Unterwasserpflanzen (zB Algen)

116

getrennt gesammelte organische Friedhofsabfälle

nur bei direkter Übernahme von einem Friedhof, wenn am Friedhof ein System zur getrennten Sammlung mit ausreichender Kontrolle der Freiheit von Störstoffen wie Blumendraht, Kunststoffteilen oder -folien vorhanden ist; bevorzugt Blumengebinde mit Umweltzeichen

117

Bakterienbiomasse und Pilzmycel aus der pharmazeutischen Industrie

sofern für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen

118

nicht chemisch veränderte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“ ausschließlich natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

zB Holzfasern, Baumwollfasern, Jute, Einweggeschirr aus nicht chemisch modifizierter pflanzlicher Stärke ohne Kunststoffbeschichtung; bei Material mit Verwechslungsmöglichkeit (zB Chips oder Tassen aus Maisstärke) muss der Nachweis erbracht werden, dass lediglich die zulässigen Materialien verwendet werden

119

Papier

Papier, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen verwendet wurde, ohne Kunststoffbeschichtung

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

120

Faulwasser oder Faulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in der Tabelle 1 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

101

Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen 1)

102

Mähgut, Laub

103

Obst- und Gemüseabfälle, Blumen

104

Rinde

105

Holz

106

Ernte- und Verarbeitungsrückstände

107

Pflanzliche Lebensmittelreste

108

Eierschalen

109

Tierische Lebensmittelreste

110

Press- und Filterrückstände der Nahrungs- und Genussmittelerzeugung

111

Verdorbenes Saatgut

112

Tierische Horn-, Haar- und Federabfälle

113

Panseninhalt

114

Fest- und Flüssigmist/Ökologischer Landbau

115

Unterwasserpflanzen

116

Friedhofsabfälle

117

Mycele

118

Bioabbaubare Verpackungen

119

Papier

120

Gärrückstände aus der anaeroben Behandlung

199

Aufbereitete Abfälle 2)

Die Eignung der Ausgangsmaterialien muss grundsätzlich durch Herkunftsnachweis, Kenntnis des Entstehungsprozesses (verbindliche Erklärung des Prozessbetreibers) oder analytische Kontrolle sichergestellt sein.

Ausgangsmaterialgruppen

Zulässige Ausgangsmaterialien

Qualitätsanforderungen an das Ausgangsmaterial bzw. Bemerkungen

Kommunale Klärschlämme

201

Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen

Pro angefangener 200 t TM Klärschlamm müssen die unten angeführten Parameter einmal, mindestens jedoch alle drei Jahre, untersucht werden. Werden Klärschlämme von verschiedenen Kläranlagen übernommen, so sind die Klärschlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Kläranlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Kläranlage – und nicht nur eine im Auftrag des Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten; bei Verdacht auf Grund bestimmter Einleiterstrukturen adsorbierbare organische Chlorverbindungen (AOX): 500mg/kg TM; nur stabilisierter Schlamm, keine unbehandelten Abwässer

Nur gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

202

Schlämme oder Pressfilterrückstände aus getrennter Prozessabwassererfassung der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie mit geringen Belastungen durch chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel; Schlamm aus einer betriebseigenen Abwasserreinigungsanlage

Bei erster Anlieferung müssen die unten angeführten Parameter einmal, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses untersucht werden. Werden Schlämme von verschiedenen Anlagen übernommen, so sind die Schlämme vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen. Die angeführte Untersuchungshäufigkeit gilt für jede einzelne Anlage. Auch eine Untersuchung im Auftrag der Anlage – und nicht nur eine im Auftrag des

Kompostherstellers – wird anerkannt, sofern die Untersuchung von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt wurde. Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Speziell auf den Produktions- und

Entstehungsprozess und die daraus resultierenden möglichen Belastungen

abgestimmte Parameter sind zu untersuchen. Die Eignung des Schlammes für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

Organische Rückstände aus der gewerblichen, landwirtschaftlichen und industriellen Verarbeitung und dem Vertrieb von land- und forstwirtschaftlichen Produkten mit möglichen produktionsspezifischen Beimengungen

203

Extraktionsrückstände

Nur gering mit organischen Stoffen wie zB Extraktionsmitteln belastete Materialien sind zulässig. Ist eine Belastung durch organische Stoffe auf Grund des Entstehungsprozesses möglich, so sind speziell auf den Produktions- und Entstehungsprozess und die daraus resultierenden, möglichen Belastungen abgestimmte Parameter durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt (bei der ersten Anlieferung, in weiterer Folge mindestens einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Prozesses) zu untersuchen. Die Eignung des Materials für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen.

203

Ölsaatenrückstände

204

Gelatinerückstände

205

Bleicherde

Pro angefangener 100 t TM jedes Abfallerzeugers ist die Einhaltung der

Grenzwerte der Anlage 2 Teil 2 Tabelle 3 zu überprüfen. Wird Bleicherde von verschiedenen Erzeugern übernommen, so ist die Bleicherde vor dem Vermischen getrennt zu untersuchen.

206

Vinasse

207

flüssige und feste tierische Ausscheidungen

auch aus Bereichen,die nicht im Rahmen der ökologischen Landwirtschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zugelassen sind

208

Kakaoschalen

Untersuchungen sind bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Lindan 0,5; Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) 0,3; Summe aus Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, die Summe der Hexachlorcyclohexan (HCH), DDT und DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol 1

209

„Flotat“-Schlamm oder Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

Die Grenzwerte der Tabelle 2b, im Falle von Qualitätsklärschlammkompost der Tabelle 2c, sind einzuhalten. Kann eine Belastung durch andere Schadstoffe auf Grund der Kenntnis des konkreten Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden, so sind die möglichen Belastungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen. Die Eignung des Abfalls für die Kompostierung ist unter Einbeziehung dieser Ergebnisse von der befugten Fachperson oder Fachanstalt zu beurteilen und in der Bestätigung zu begründen; keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000

sonstige biogene Materialien

210

biologisch abbaubare Verpackungsmaterialien und „Warenreste“; zumindest zu 95% natürlichen Ursprungs aus nachwachsenden Rohstoffen

Verpackungen aus natürlichen biogenen Materialien, die chemisch modifiziert sein können; die Eignung für die Kompostierung muss mittels Gutachten nachgewiesen sein; das Gutachten hat zumindest den vollständigen Abbau (nicht nur Desintegration) im Rahmen der für das Herstellungsverfahren üblichen Rottezeiten zu bestätigen; bei reinen Produktionsabfällen sind Untersuchungen einmal pro Jahr bzw. nach jeder Änderung des Entstehungsprozesses, ansonsten bei jeder Anlieferung erforderlich; folgende Grenzwerte sind einzuhalten: bei Parametern, die in der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) begrenzt sind, dürfen maximal 5% des Grenzwertes erreicht werden; keine organischen Monomere sowie keine Kunststoffanteile wie Polyethylen, Polystrol, Polypropylen, Polyethylenterephthalat, Polyvenylchlorid, Polyurethan

Gärrückstand (auch flüssig) aus anaeroben Behandlungsanlagen

211

Faulwasser oderFaulschlamm

Es ist zu belegen, dass ausschließlich die in den Tabellen 1 und 2 aufgelisteten Ausgangsmaterialien sowie Fettabscheiderinhalte der anaeroben Behandlung zugeführt wurden. Es ist sicherzustellen, dass keine verarbeiteten tierischen Proteine gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, eingesetzt wurden.

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung der Abfälle kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

201

Kommunale Klärschlämme

202

gering belastete Schlämme aus der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

203

gering belastete Pressfilter-, Extraktions- und Ölsaatenrückstände der Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelindustrie

204

Gelatinerückstände

205

Bleicherde

206

Vinasse

207

Fest- und Flüssigmist

208

Kakaoschalen

209

„Flotat“-Schlamm, Pressfilterrückstände von Mast- und Schlachtbetrieben

210

chemisch modifizierte Verpackungsmaterialien und „Warenreste“

211

Gärrückstände aus der anaerobenBehandlung

Parameter

Grenzwert

Zink (Zn)

2 000 mg/kg TM

Kupfer (Cu)

500 mg/kg TM

Chrom (Cr)

300 mg/kg TM

Nickel (Ni)

100 mg/kg TM

Blei (Pb)

200 mg/kg TM

Cadmium (Cd)

3 mg/kg TM

Quecksilber (Hg)

5 mg/kg TM

Parameter

Grenzwert

Zn

1 200 mg/kg TM

Cu

300 mg/kg TM

Cr

70 mg/kg TM

Ni

60 mg/kg TM

Pb

100 mg/kg TM

Cd

2 mg/kg TM

Hg

2 mg/kg TM

Für die Herstellung von Müllkompost ist zulässig

Der Komposthersteller hat in geeigneter Form (Überprüfungsvertrag mit unangemeldeten Kontrollen, Häufigkeit der Überprüfungen usw.) wiederkehrende Überprüfungen der Ausgangsmaterialien durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen, die sicherstellen, dass für die Herstellung von Müllkompost nur die zugelassenen Materialien dieser Verordnung unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen verwendet werden. Von großer Bedeutung ist hierbei die visuelle Kontrolle (Vermischungsverbot, Verunreinigungen mit unzulässigen Materialien, Art und Ausmaß der Verunreinigung der biogenen Abfälle usw.) durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt.

Für die Durchführung der Untersuchungen von Klärschlamm gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie bei der Herstellung von „Kompost“. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt hat die genannten Anforderungen zu untersuchen, zu bewerten und auf Basis dieser Ergebnisse eine Bestätigung der Eignung zur Kompostierung zu geben.

Eine analytische Kontrolle des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die über die Systemmüllabfuhr angeliefert werden, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Zuschlagstoffe sind Zugaben in untergeordneter Menge (in Summe maximal fünf Masseprozent (% m/m) der Materialien 301 bis 303, maximal 15% m/m Erde, Gesamtmasse aller Zuschlagstoffe maximal 15% m/m) zur Ausgangsmaterialmischung und dienen in erster Linie der Optimierung des Rotteverlaufes.

Zuschlagstoffe

Materialien

Qualitätsanforderungen bzw. Bemerkungen

Gesteinsmehle

301

Basaltmehl

301

Diabasmehl

301

Lava-Mehl

Fangoschlamm und –erde

301

natürlicher Fangoschlamm und -erde ohne Zumischungen und Verunreinigungen

folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:Arsen (As) 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 60, Ni 55, Hg 0,7, Zn 300, PAK (16) 3) 2, PCB 0,2, Kohlenwasserstoffe gesamt (KWges) 500

Tonmehle

301

unbelastete Tonmehle, zB Betonit

Kalk

302

Düngekalk, Ätzkalk

302

Karbonatationskalk aus der Zuckerindustrie

Asche aus Biomassefeuerungen

303

Pflanzenaschen

max. 2% m/m,keine Feinstflugasche;folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten: Zn 1500, Cu 250, Cr 250, Pb 100, Vanadium 100, Cobalt (Co) 100, Ni 100, Molybdän (Mo) 20, As 20, Cd 8;Polychlorierte Dibenzodioxine/ Polychlorierte Dibenzofurane (PCDD/PCDF) 100 ng Toxizitätäquivalent (TE)/kg TM

Bodenaushubmaterialien und -aufschlämmungen

304

natürlich gewachsener, nicht verunreinigter Boden; Waschschlämme von Hackfrüchten; natürlicher Moorschlamm und Heilerde ohne Zumischungen

max. 15% m/m,nicht für die Herstellung von Müllkompost;folgende Grenzwerte [mg/kg TM] sind einzuhalten:As 30, Pb 100, Cd 1,1, Cr ges. 90, Cu 90, Ni 55, Hg 0,7, Zn 450, PAK (16) 2, PCB 0,2, KWges 200;zu untersuchen ist im Verdachtsfall, zB bei offensichtlichen Ölverunreinigungen oder bei problematischer Herkunft;Waschschlämme nur ohne chemische Reinigungs-, Fällungs- oder Extraktionsmittel

Anstatt des vollen Wortlautes der Bezeichnung kann auch die jeweilige Nummer für die Aufzeichnungen verwendet werden.

Nummer

Bezeichnung

301

Gesteinsmehl

302

Kalk

303

Pflanzenasche

304

Erde

Für die Kennzeichnung können die Ausgangsmaterialien unter folgenden Begriffen zusammengefasst angeführt werden

Biogene Abfälle 4)

Kommunaler Klärschlamm

Gewerblicher Schlamm

Pressfilterrückstände

Extraktionsrückstände

Ölsaatenrückstände

Gelatinerückstände

Bleicherde

Vinasse

Festmist

Flüssigmist

Kakaoschalen

Verpackungsmaterialien

Pflanzenasche

Erde

__________________________

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Die Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 12 Abs. 1 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.

Landesrecht NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung

Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung der Totenbeschau beträgt

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das In-Verkehr-Bringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.

(2) Komposte aus Abfällen dürfen als Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration gemäß § 3 Z 17 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Burgenland

21.11.2024

Bundesrecht Kompostverordnung

Parameter

Richtwert 1)

Grenzwert

Cd

–

3,0 mg/kg TM

Cr

–

250 mg/kg TM

Hg

–

3,0 mg/kg TM

Ni

–

100 mg/kg TM

Pb

–

200 mg/kg TM

Cu

400 mg/kg TM

500 mg/kg TM

Zn

1 200 mg/kg TM

1 800 mg/kg TM

_________________

1) Im Falle einer Überschreitung des Richtwertes für Kupfer oder Zink sind die Gehalte in der Kennzeichnung gemäß Anlage 4 anzugeben.

Parameter

Grenzwert

AOX

500 mg/kg TM

Mineralöl-KW

3 000 mg/kg TM

PAK (16)

6 mg/kg TM

PCB

1 mg/kg TM

Dioxin

50 ng TE/kg TM

Die Grenzwerte der Tabelle 2 sind einzuhalten, wenn der Kompost für die jeweilige Anwendung vorgesehen ist oder diese Anwendung in der Deklaration nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Anforderungen für einen Anwendungsbereich gelten für alle zugehörigen Anwendungsfälle.

Parameter

Anwendungsbereich/-fall

Grenzwert (Einheit)

Organische Substanz

Landwirtschaft,Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien, Biofilterbau

≥ 20% TM

Elektrische Leitfähigkeit

Hobbygartenbau, Sackware

3 mS/cm

Größtkorn

Landwirtschaft, Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

40 mm

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40021676/image001.png Ballaststoffe 2 mm

Landwirtschaft

0,5% TM

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40021676/image001.png Ballaststoffe 2 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

1% TM

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40021676/image001.png Kunststoffe 2 mm

Landwirtschaft

0,2% TM

Kunststoffe 2 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

0,4% TM

Kunststoffe 20 mm

Landwirtschaft

0,02% TM

Kunststoffe 20 mm

Landschaftsbau und Landschaftspflege, Rekultivierungsschicht auf Deponien

0,04% TM

Metalle

Landwirtschaft

0,2% TM

Glas

Ackerbau, Grünland (einschließlich Schipisten), Feldgemüsebau, Weinbau, Obstbau, Gartenbau, Hobbygartenbau, Pflanzungen

0,2% TM

Wachstumstest mit Kresse

Sackware, Hobbygartenbau, Pflanzungen, Mischkomponente zur Erdenherstellung

15% m/m oder 25% Volumenprozent (v/v)Kompost: Pflanzenfrischmasse (PFM):≥ 100% vom Vergleichssubstrat, Keimrate: ≥ 95%, Keimverzögerung: 0 Tage;30% m/m oder 50% v/v Kompost:PFM: ≥ 90% vom Vergleichssubstrat,Keimrate: ≥ 90%,Keimverzögerung: 0 Tage

Keimfähiger Samen + austriebsfähige Pflanzenteile

Sackware, Gartenbau, Hobbygartenbau

≤ 3 Pflanzenkeime/Liter

(Anm.: Tabelle 2a (Querformat) ist als PDF dokumentiert.)

Parameter

Grenzwert

Cd

1 mg/kg TM

Cr

70 mg/kg TM

Hg

0,7 mg/kg TM

Ni

60 mg/kg TM

Pb

120 mg/kg TM

Cu

150 mg/kg TM

Zn

500 mg/kg TM

Parameter

Grenzwert

Cd

0,7 mg/kg TM

Cr

70 mg/kg TM

Hg

0,4 mg/kg TM

Ni

25 mg/kg TM

Pb

45 mg/kg TM

Cu

70 mg/kg TM

Zn

200 mg/kg TM

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete

Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;

Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;

Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;

Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;

Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;

Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;

Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.

Landesrecht NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Die NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung, LGBl. Nr. 80/2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 2. (1) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, wenn

(2) Komposte aus Abfällen dürfen hergestellt und als Abfälle durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden,

(3) Auf Komposte, mit Ausnahme von Müllkompost, die gemäß dieser Verordnung hergestellt und deklariert werden, und die nach einer landesrechtlichen Regelung als Abfall durch Bereitstellung zur Eigenanwendung oder Direktabgabe in Verkehr gebracht werden, finden die §§ 11 und 12 der Verordnung keine Anwendung.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Burgenland

21.11.2024

Bundesrecht Kompostverordnung

Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen.

Jahresmenge Kompost

externe Güteüberwachung Mindestanzahl

Mindest-beurtei-lungsmenge

bis 50 m3

1 einmalige externe Güteüberwachung

5 m3

50 m3 bis 300 m3

1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre

20 m3

300 m3 bis 1000 m3

1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre

50 m3

1000 m3 bis 2000 m3

1 externe Güteüberwachung pro Jahr

100 m3

2000 m3 bis 4000 m3

2 externe Güteüberwachungen pro Jahr

150 m3

4000 m3

Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr

150 m3

2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte

m3 Beurteilungsmenge

100

≥ 100

≥ 200

≥ 400

≥ 800

Anzahl der Probenahmepunkte

4

5

6

7

8

Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig.

2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben

2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen

2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen

Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.

Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.

Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.

Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß § 10 Abs. 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten,

1. Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.

2. Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.

3. Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder

4. Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.

5. Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen

6. Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.

7. Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstellen zu berechnen ist. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Wahl im Wahlkreis wahlberechtigt waren, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise nicht alle 32 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 32 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los, welches durch das an Jahren jüngste Mitglied der Landeswahlkommission gezogen wird.

(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landeswahlkommission zu ermitteln und unmittelbar nach der Wahlausschreibung an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Landesamtsblatt für das Burgenland, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer sowie im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Burgenland

21.11.2024

Bundesrecht Kompostverordnung

Erfolgt die Kennzeichnung auf der Verpackung, hat sich die Größe der Kennzeichnung an der Verpackungsgröße zu orientieren. Mit Ausnahme des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 hat in diesem Fall die Höhe der Angaben 1 und 3 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 1,5 cm. Die Höhe des Bezeichnungselements „- gemäß Kompostverordnung“ der Angabe 1 sowie der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens 0,5 cm. Die Angaben 1, 2 und 3 sind auf derselben Seite der Verpackung anzubringen wie die Handelsbezeichnung.

Bei Kennzeichnung mittels Beiblatt oder Anhänger haben die Angaben 1 bis 5 zumindest zwei Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 12-Punkt-Schrift zu erfolgen. Die Höhe der restlichen verpflichtenden Angaben hat in diesem Fall zumindest ein Drittel der Höhe der Handelsbezeichnung zu betragen, jedenfalls aber mindestens mit einer 10-Punkt-Schrift zu erfolgen.

Für die gemäß Teil 1 Punkt I.4 angegebenen Anwendungsbereiche oder -fälle hat die Kennzeichnung Angaben zur Aufbringungsmenge zu enthalten. Die nachfolgend aufgelisteten Anforderungen in Abhängigkeit von der Qualitätsklasse und der Anwendung sind dabei zu beachten.

Ist ein Anwendungsfall auf Grund einer Beschränkung bereits ausgeschlossen, so ist ein weiteres Anführen dieses Anwendungsfalles in der Kennzeichnung nicht mehr erforderlich. Wenn die nachfolgenden Bedingungen zutreffen, so hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten

Parameter

Angabe im Rahmen der Kennzeichnung

Anmerkung

Schwermetalle

Qualitätsklasse (A+, A, B)

elektrische Leitfähigkeit

Wertebereich in mS/cm oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Salzgehalt in g KCl/l

Größtkorn

Wert in mm

Angabe auch als „Körnung“, „Siebung“ oder „gesiebt bei“ oder „Siebgröße“

Überkorn

Wert in% TM, wenn der ÜberkornanTeil 5% TM, ansonsten keine Angabe

Organische Substanz

Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

N-gesamt

Wertebereich in % TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

C/N Verhältnis

Wertebereich oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

P-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Oxid (P2O5); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

K-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Oxid (K2O); keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Carbonat als CaCO3

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Bor-verfügbar

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

nur bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial

Trockenmasse

Wertebereich in% FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Feuchtdichte

Wertebereich in kg/l FM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

pH-Wert in CaCl2

Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert

Wachstumstestmit Kresse

Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III

Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2

Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile

Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III

Ausschluss von Anwendungsfällen bei Grenzwertüberschreitung gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2; keine Kennzeichnungspflicht für 100% Rindenkompost

Seuchenhygienische Verträglichkeit

Angabe der Anwendungsbeschrän-kungen gemäß Teil 2 Punkt III

Ausschluss von Anwendungsfällen im Falle der Identifikation von gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a zu untersuchenden pathogenen Keimen; Anwendungsempfehlungen gemäß Kompostbeurteilung

Werden nachstehende Parameter in die Kennzeichnung aufgenommen, so sind die folgenden Vorgaben zu beachten

Parameter

Angabe im Rahmen der Kennzeichnung

Anmerkung

P-verfügbar

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (P2O5)

K-verfügbar

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in % TM optional zusätzlich als Oxid (K2O)

NO3-N

Wert in mg/l FM

optional zusätzlich in % TM

NH4-N

Wert in mg/l FM

optional zusätzlich in % TM

N-min

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in % TM

Magnesium (Mg)-verfügbar

Wertebereich in mg/l FM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich in% TM optional zusätzlich als Oxid (MgO)

Kalzium (Ca)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

optional zusätzlich als Oxid (CaO)

Molybdän (Mo)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

Schwefel (S)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

Eisen (Fe)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

Mangan (Mn)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

Natrium (Na)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

Cobalt (Co)-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

Bor-verfügbar

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 100% über unterem Bereichswert

Kennzeichnung optional für alle Anwendungsbereiche außer bei Müllkompost bzw. bei Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsmaterial

Bor-gesamt

Wertebereich in% TM oberer Bereichswert ≤ 70% über unterem Bereichswert

pH-Wert im Wasserextrakt

Wertebereich oberer Bereichswert maximal 1,5 pH-Einheiten über unterem Bereichswert

Wachstumstest mit Kresse

Anwendungsempfehlungen für bestimmte Anwendungsfälle auf Grund besonderer Eignungen entsprechend dem Ergebnis des Wachstumstests, sofern dies nicht den grundsätzlichen Qualitätsanforderungen und verpflichtenden Kennzeichnungsvorschriften widerspricht

Wasserkapazität

Wertebereich in g/100 g TM oberer Bereichswert ≤ 50% über unterem Bereichswert

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Wahlkreise können nach Bedarf in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden. Dabei können mehrere Gemeinden zu jeweils einem Wahlsprengel zusammengefasst werden, sofern diese zusammen mindestens 10% der Wahlberechtigten des Wahlkreises umfassen. Innerhalb eines Wahlsprengels können von der Sprengelwahlkommission zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen die Wahl durchgeführt werden.

(2) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel ist von der Landeswahlkommission vor jeder Wahl vorzunehmen. Die Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben sind in der Kundmachung der Wahl zu verlautbaren.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 4. (1) Die Herstellung von Komposten hat aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 zu erfolgen. Abweichend davon hat die Herstellung von Müllkompost aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3 zu erfolgen.

(2) Die Herstellung von Qualitätskompost gemäß § 12 Abs. 6 und 7 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 zulässig. Die Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost gemäß § 12 Abs. 8 ist ausschließlich aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 zulässig, wobei die Schlämme der Anlage 1 Teil 2 die Grenzwerte der Tabelle 2c einzuhalten haben.

(3) Die Herstellung von Rindenkompost gemäß § 12 Abs. 10 ist ausschließlich aus Rinde unter Zugabe von mineralischen Düngern, die nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. I Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2001, zugelassen sind, zulässig.

(4) Zusätzlich zu den in Abs. 1 und 2 angeführten Ausgangsmaterialien ist für die Herstellung von Komposten die Verwendung der in der Anlage 1 Teil 4 angeführten Zuschlagstoffe bis zu dem dort festgelegten AnTeil zulässig.

(5) Komposte haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Anlage 2 Teil 1 und die Anforderungen der Anlage 3 Teil 1 einzuhalten und haben zumindest für eine der in der Verordnung vorgesehenen Anwendungsmöglichkeiten (Anwendungsfall oder Anwendungsbereich) vorgesehen zu sein. Komposte, die gemäß § 12 Abs. 6 und 7 als Qualitätskompost und gemäß § 12 Abs. 8 als Qualitätsklärschlammkompost bezeichnet werden dürfen, haben darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 2 Teil 2 (Qualitätsklasse A) einzuhalten.

Bundesrecht Kompostverordnung

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Wahl ist von der Landeswahlkommission, die nach der letzten Landwirtschaftskammerwahl noch im Amt ist, in Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, von der Landesregierung durch Wahlkundmachung auszuschreiben. Diese ist an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Landesamtsblatt für das Burgenland, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer sowie im Mitteilungsblatt der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag des Anschlages an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(2) Die Wahlkundmachung über die Wahlausschreibung hat für die Wahlkreise zu enthalten

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 5. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Landwirtschaft geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen und haben zumindest die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einzuhalten. Soweit Schlamm der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 als Ausgangsmaterial verwendet wird, hat dieser die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einzuhalten.

Bundesrecht Kompostverordnung

Seite

2

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2

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1

Kurztitel

Kompostverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 292/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 6

Dokumentation

1.

Vom Komposthersteller und vom Aufbereiter sind die zur Kompostierung oder zur Aufbereitung übernommenen Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen, insbesondere

a)

Datum der Übernahme;

b)

Abfallart;

hierbei sind die Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe entsprechend der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a, Teil 2 Tabelle 2a und Teil 4 Tabelle 3a zusammenzufassen, wobei anstatt des vollen Wortlautes auch die in diesen Tabellen angegebenen Nummern verwendet werden können. Werden Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 über die kommunale Sammlung angeliefert, so können diese als „Bioabfall aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen“ aufgezeichnet werden. Dies ist auch für die Anlieferung von Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen direkt zum Komposthersteller oder zum Aufbereiter zulässig. Bei anderen zulässigen Gemischen gemäß § 9 Abs. 3 sind die Einzelmaterialien gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a anzuführen; eine Mengenzuteilung auf die Einzelmaterialien ist jedoch nicht erforderlich. Für Müllkompost sind der zur Kompostierung übernommene Restmüll sowie etwaige zulässige Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 2 Tabelle 2a anzuführen;

c)

Masse der übernommenen Abfälle (in t);

für Anlieferungen aus der kommunalen Sammlung ist die Zusammenfassung der übernommenen Abfallmassen wöchentlich oder über die Anlieferungsintervalle zulässig. Eine wöchentliche Zusammenfassung ist auch für Anlieferungen von Kleinmengen (

5 m

3

pro Lieferung) von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen zulässig. In diesem Fall ist als Übergeber „Kleinanlieferer“ und als Herkunft die Gemeinde oder die Gemeinden anzugeben, die Massenangabe ist bestmöglichst zu schätzen. Für zulässige Gemische gemäß § 9 Abs. 3 ist die Gesamtmasse des Gemisches anzugeben. Wer Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m

3

Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Anlieferungsmengen pro Übergeber monatlich zusammenfassen. Für die fortlaufenden Aufzeichnungen von Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3, der zur Herstellung von Müllkompost übernommen wird, kann die täglich angelieferte Restmüllmenge für jede Herkunft (einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden) zusammengefasst werden (Abfallcharge);

d)

Herkunft der übernommenen Abfallchargen (zB einzelne Gemeinde oder gemeinsam entsorgte Gemeinden bei der Anlieferung aus der kommunalen Sammlung, die Straßenmeisterei bei der Anlieferung von Mähgut neben Straßen);

e)

gegebenenfalls Übergeber, sofern nicht mit den Angaben zu lit. c identisch;

f)

abgetrennte Anteile;

Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der im Rahmen der Eingangskontrolle abgetrennten oder ausgeschiedenen Anteile der übernommenen Abfallchargen. Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Der Komposthersteller, der neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m

3

Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten.

2.

Vom Aufbereiter ist für jede Aufbereitungscharge aufzuzeichnen

a)

die eindeutige Chargenbezeichnung;

b)

die Abfälle gemäß Punkt 1, hiervon nicht umfasste Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a);

c)

abgetrennte Anteile;

fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während der Aufbereitung abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt;

d)

Komposthersteller, Datum, Chargenbezeichnung und Masse der übergebenen aufbereiteten Materialien.

3.

Vom Komposthersteller ist beim Aufsetzen einer Kompostausgangscharge aufzuzeichnen

a)

die eindeutige Chargenbezeichnung;

b)

die verwendeten Abfälle gemäß Punkt 1, alle hiervon nicht umfassten Zuschlagstoffe (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 4 Tabelle 3a) und alle weiteren kompostierbaren Materialien gemäß Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 (Art und Masse gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a oder Teil 2 Tabelle 2a);

c)

werden zwei oder mehrere Chargen zu einer neuen Kompostcharge vereinigt, so ist dieser Kompostcharge wiederum eine eindeutige Chargenbezeichnung zuzuordnen und die Chargenbezeichnungen der vereinigten Chargen sind anzugeben.

4.

Vom Komposthersteller ist während der Kompostierung aufzuzeichnen

a)

abgetrennte Anteile;

fortlaufend, zumindest einmal monatlich, Art (Schlüsselnummer und Abfallbezeichnung), Menge und Verbleib der während des Kompostierungsprozesses abgetrennten Abfälle (zB Störstoffe). Hierbei ist für die einzelnen Fraktionen jeweils die konkretest mögliche Schlüsselnummer zu verwenden, die den Abfall am besten beschreibt. Wer neben der Kompostierung keine andere Abfallbehandlung durchführt, Kompost fast ausschließlich für den Eigenbedarf herstellt und jedenfalls nicht mehr als 150 m

3

Kompost pro Jahr mittels Direktabgabe weitergibt, kann die Aufzeichnungen auch durch sonstige geeignete Belege führen. Diese Belege müssen zumindest Angaben zur Abfallart, zum Komposthersteller, zum Übernehmer und zu den übernommenen Mengen oder alternativ zu den abgeholten Behältervolumen und der Abholhäufigkeit enthalten;

b)

zur seuchenhygienischen Beurteilung des Rotteprozesses und des Verfahrensablaufes die Temperatur (während thermophiler Phase, über einen Zeitraum von zumindest zehn Tagen, arbeitstäglich, während der übrigen Rottephasen je nach Erfordernis der Verfahrenstechnik) und die Maßnahmen der Prozesssteuerung (Angaben über Umsetzzeitpunkte, Bewässerung, Belüftung, Zumischung von Materialien usw.). Das Temperaturmessverfahren kann auf das angewandte Kompostierungssystem abgestimmt werden;

c)

für den fertigen Kompost die Chargenbezeichnung, die hergestellte Kompostmasse, die Bezeichnung gemäß § 12, die Deklaration und die der Deklaration zu Grunde liegende Kompostbeurteilung.

5.

Folgende weitere Unterlagen sind mit Datum und Angabe des Verantwortlichen vom Komposthersteller und bezüglich lit. a gegebenenfalls vom Aufbereiter den Aufzeichnungen anzuschließen

a)

erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial gemäß Anlage 1 (zB Eignungsgutachten, Herkunftsnachweis, Angaben zum Entstehungsprozess, schriftliche Erklärungen des Abfallerzeugers) sowie gegebenenfalls die Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen oder Kontrolluntersuchungen;

b)

Überprüfungsvertrag und Durchführung sowie Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Anlage 1 Teil 3 bei der Herstellung von Müllkompost;

c)

Nachweis der Verunreinigung bei Materialien der Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 und Teil 2 Tabelle 2 zur Herstellung von Müllkompost;

d)

alle für den Kompost geforderten Unterlagen wie Prüfzeugnisse, insbesondere die Kompostbeurteilung einschließlich Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse, Bestätigungen der befugten Fachperson oder Fachanstalt; auch Kompostbeurteilungen, die feststellen, dass die untersuchte Beurteilungsmenge nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, sind aufzubewahren. In diesem Fall ist auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung oder Weiterbehandlung aufzubewahren;

e)

gegebenenfalls die Angaben zur Untersuchung von Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4.

6.

Vom Komposthersteller und vom Importeur sind beim In-Verkehr-Bringen aufzuzeichnen

die Abnehmer gemäß § 11 Abs. 5.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20001486

Dokumentnummer

NOR40021680

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen und ein Wahlbüro als Hilfsorgan einzurichten. Diese bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Den Wahlkommissionen obliegen

(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommissionen vorzubereiten und deren Beschlüsse unter Zuhilfenahme des Wahlbüros durchzuführen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 6. (1) Komposte, die für die Anwendungsbereiche Landschaftsbau und Landschaftspflege sowie Rekultivierungsschicht auf Deponien geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 oder Teil 2 herzustellen.

(2) Die Herstellung von Müllkompost (Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 3) zur Pflege oder als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist zulässig, sofern die Rekultivierungsschicht vom Komposthersteller selbst hergestellt oder gepflegt wird, oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung oder Pflege einer Deponie-Rekultivierungsschicht weitergegeben wird.

(3) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) als Mischkomponente zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen

(4) Komposte, die für diese Anwendungsbereiche (Abs. 1) zur Pflege einer vegetationsfähigen Oberbodenschicht geeignet sind, haben folgende Anforderungen zu erfüllen

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Wahlkommissionen bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden als Wahlleiterin oder Wahlleiter, den Beisitzerinnen und Beisitzern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die für den Fall der Verhinderung der Beisitzerinnen und Beisitzer zur Vertretung berufen sind. Dabei kann jedes Ersatzmitglied jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer seiner Fraktion vertreten. Für die oder den Vorsitzenden ist für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung eine Stellvertretung zu bestellen.

(2) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, es sei denn, es liegt ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vor.

(3) Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen können nur wahlberechtigte Personen sein. Sie müssen als Mitglieder der Kreiswahlkommissionen in einer Gemeinde des betreffenden Wahlkreises ihren Hauptwohnsitz haben.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 7. (1) Komposte, die für den Anwendungsbereich Erdenherstellung geeignet sind, sind aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil Teil 1 oder Teil Teil 2 herzustellen. Die Qualität der Komposte hat sich nach den vorgesehenen Anwendungsbereichen der Erde zu richten.

(2) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Anwendung im Bereich eines Haushaltes (zB Garten, Containerpflanzen, Dachgärten) oder in der Landwirtschaft bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) und die Anforderungen für den Anwendungsfall Hobbygartenbau (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2) einzuhalten. Für die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a ist die Anforderung des Anwendungsbereichs Landwirtschaft, im Falle der Anwendung im Bereich eines Haushaltes die Anforderung an Sackware einzuhalten.

(3) Komposte, die zur Herstellung von Erde für die Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Flächen, die nicht für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion vorgesehen sind, bestimmt sind, haben die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse B (Anlage 2 Teil 1) und die Anforderungen für den Anwendungsbereich Landschaftsbau und Landschaftspflege (Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 2a) einzuhalten.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die Einrichtung von Außenstellen ist zulässig.

(2) Die Leitung des Wahlbüros obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer.

(3) Das Wahlbüro ist mit dem erforderlichen Hilfspersonal auszustatten.

(4) Aufgaben des Wahlbüros sind insbesondere

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 8. Die Herstellung von Komposten für den Anwendungsbereich Biofilterbau aus Restmüll ist zulässig, wenn der Biofilter vom Komposthersteller selbst hergestellt oder der Kompost im Rahmen einer Direktabgabe mit schriftlichem Vertrag zur Herstellung eines Biofilters weitergegeben wird.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke jeweils am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Kreiswahlkommission zu bilden. Sie besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder einer von ihr oder ihm zu bestellenden ständigen Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und fünf Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Bezirkshauptfrau oder der Bezirkshauptmann eine Stellvertretung zu bestellen.

(2) Werden mehrere Gemeinden zu Wahlsprengeln zusammengefasst, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Sie besteht aus der oder dem von der Kreiswahlkommission auf Vorschlag des Hauptausschusses bestellten Wahlsprengelleiterin oder Wahlsprengelleiter und vier Beisitzern, die im Wahlsprengel wahlberechtigt sein müssen.

(3) Die Kreiswahlkommission kann für einen Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlkommission wahrnehmen.

(4) Jedes Mitglied einer Wahlkommission darf keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlkommission angehören.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 9. (1) Der Komposthersteller und der Aufbereiter haben im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden. Ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt aufzuzeichnen.

(2) Um eine ordnungsgemäße Kontrolle der Ausgangsmaterialien sicherzustellen, ist die Übernahme von kompostierbaren Abfällen nur direkt, ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt, entweder vom Abfallerzeuger oder vom Sammelsystem biogener Abfälle zulässig. Die Übernahme von gemäß § 13 aufbereiteten Materialien durch den Komposthersteller ist nach Maßgabe des § 14 auch vom Aufbereiter zulässig.

(3) Die Herstellung von Gemischen aus zulässigen Ausgangsmaterialien hat erst nach durchgeführter Eingangskontrolle zu erfolgen. Abweichend davon ist die Übernahme von Gemischen der in Anlage 1 Teil 1 festgelegten Ausgangsmaterialien (zB Strauchschnitt und Mähgut vermischt, getrennt gesammelte biogene Abfälle) zulässig, sofern die Überprüfung der Anforderungen möglich bleibt und ein Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß § 17 Abs. 1a AWG nicht anzunehmen ist.

(4) Sind grundsätzlich zulässige Ausgangsmaterialien mit abtrennbaren Anteilen an Stör- oder Schadstoffen verunreinigt, so ist eine Stör- und Schadstoffabtrennung vorzunehmen, um die Vorgaben in der Anlage 1 zu erfüllen und eine möglichst hohe Kompostqualität zu erreichen. Können die Anforderungen auch durch Stör- und Schadstoffabtrennung nicht erreicht werden, so sind diese Chargen von der Kompostierung und von der Aufbereitung auszuscheiden und einer ordnungsgemäßen Abfallbehandlung zuzuführen. Sind in den Ausgangsmaterialien auch nach einer allfälligen Stör- und Schadstoffabtrennung merkbare Anteile von Materialien der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2 enthalten, so dürfen diese Chargen nicht zur Herstellung von Qualitätskompost verwendet werden. Herkunft, Art, Menge und Verbleib der unzulässigen abgetrennten oder ausgeschiedenen Materialien sind getrennt aufzuzeichnen. Die verwertbaren Anteile sind weitestgehend tatsächlich zu verwerten.

(5) Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 sind getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen zu führen und für Kontrollzwecke fünf Jahre aufzubewahren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Für das Land ist am Sitz der Landwirtschaftskammer die Landeswahlkommission zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertretung, die oder der eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Vorsitzende oder Vorsitzenden und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung angehören muss, zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Landeswahlkommission dürfen keiner auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten anderen Wahlkommission angehören.

(3) Die Landeswahlkommission führt die Aufsicht über alle Wahlkommissionen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 10. (1) Zur Sicherstellung der Kompostqualität hat der Komposthersteller die Kompostcharge vor dem In-Verkehr-Bringen so zu durchmischen, dass die gesamte Kompostcharge möglichst homogen ist und in allen Teilen der Deklaration entspricht. Der Komposthersteller hat in regelmäßigen Abständen eine externe Güteüberwachung gemäß Anlage 3 Teil 1 und Anlage 4 unter Anwendung der in Anlage 5 festgelegten Untersuchungsmethoden durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Die Probenahme für die seuchenhygienische Untersuchung kann ebenfalls von der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a durchgeführt werden, sofern eine Abstimmung mit der für die seuchenhygienische Untersuchung beauftragten befugten Fachperson oder Fachanstalt (§ 3 Z 19 lit. b) erfolgt. Die Ergebnisse der externen Güteüberwachung sind in Form einer Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt gemäß § 3 Z 19 lit. a aufzubewahren. Die Probenahme (einschließlich erforderlicher Konservierungsmaßnahmen) hat durch dieselbe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu erfolgen, von der auch die Kompostbeurteilung im Rahmen der externen Güteüberwachung erstellt wird. Auch der Großteil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von dieser befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.

(2) Produziert ein Komposthersteller Komposte fast ausschließlich zur Anwendung auf eigenen Flächen oder auf Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, und bringt er jedenfalls nicht mehr als 50 m3 pro Jahr mittels Direktabgabe in Verkehr, so kann er, wenn er Mitglied eines Qualitätssicherungssystems ist, das die Anforderungen der Anlage 3 Teil 3 erfüllt, abweichend zu Absatz 1 fünfter Satz, die Probenahme durch einen Beauftragten des Qualitätssicherungssystems durchführen lassen oder selbst durchführen.

(3) Wird ausschließlich Rinde für die Herstellung von Komposten (Rindenkompost) verwendet, so ist im Rahmen der externen Güteüberwachung keine Überprüfung der Summe der Ballaststoffe, der Kunststoffe, des Metall- und Glasanteils gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 sowie der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a erforderlich.

(4) Die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen einer behördlichen Kontrolle ist gemäß Anlage 3 Teil 2 zu beurteilen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlleiterinnen und Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 9 Abs. 2 hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe gegenüber derjenigen oder demjenigen, die oder der ihre Bestellung vorgenommen hat oder eines von dieser oder diesem Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlkommissionen haben die Wahlleiterinnen und Wahlleiter (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlkommissionen haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen und Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen ihren Wahlkommissionen zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlkommissionen selbst gemäß § 6 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.

(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter können von der Wahlkommission zu Amtshandlungen ermächtigt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters.

(6) Den Organen, welche ständige Vertreterinnen und Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Wahlkommissionen bestellen können, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlkommission zurückzuziehen und durch neue zu ersetzen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 11. (1) Der Komposthersteller und der Importeur, die beabsichtigen, Komposte in Verkehr zu bringen, haben gemäß § 2 Abs. 3c AWG vor dem ersten In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln

(2) Der Komposthersteller und der Importeur, die Komposte der Qualitätsklasse B oder Müllkompost in Verkehr bringen, haben zusätzlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln

(3) Jeder Komposthersteller hat vor dem In-Verkehr-Bringen für jede hergestellte Kompostcharge eine Deklaration entsprechend der letzten durchgeführten externen Güteüberwachung vorzunehmen.

(4) Der Komposthersteller und der Importeur haben folgende Angaben und Unterlagen für jede in Verkehr gebrachte Kompostcharge getrennt von den übrigen betrieblichen Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren

(5) Der Komposthersteller und der Importeur haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Komposte (Name, Adresse, Menge, Datum) zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. Bei der Abgabe von Komposten der Qualitätsklasse A oder A+ in Mengen bis jeweils 12 m3, maximal jedoch 50% der Gesamtmenge der jährlich produzierten Komposte der jeweiligen Qualitätsklasse, kann dies durch wöchentliche Summenaufzeichnungen („Abgabe an Diverse“) erfolgen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlkommission bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen. Werden Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet, ist das Wahlergebnis des Wahlkreises für die Bestellung maßgeblich.

(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe Zweifel über ihre Wesensgleichheit mit der wahlwerbenden Gruppe bei der letzten Wahl, so entscheidet darüber die Landeswahlkommission nach Anhörung der wahlwerbenden Gruppe, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen zu äußern hat.

(3) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ihre Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder zu erstatten. Die Vorschläge sind bei der gemäß Abs. 4 zuständigen Stelle einzubringen. Die Vorschläge für Sprengelwahlkommissionen sind spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erstatten. Kommt eine wahlwerbende Gruppe dem nicht nach oder nicht rechtzeitig nach, haben die in Abs. 4 genannten Stellen die erforderliche Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Gruppen zu berufen.

(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlkommission werden vom Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer bestellt, die der Kreiswahlkommission von der Landeswahlkommission, die der Sprengelwahlkommission von der Kreiswahlkommission. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Verspätet einlangende Eingaben bleiben unberücksichtigt. Innerhalb der gesetzlichen Frist können Anträge jederzeit ergänzt, geändert oder zurückgezogen werden.

(6) Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzerinnen oder Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge einzubringen. Auch steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern und Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlkommission zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 12. (1) Wer Komposte in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der folgenden Absätze die Kennzeichnungsvorschriften der Anlage 4 einzuhalten.

(2) Die Kennzeichnung hat bereits ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem die Komposte zur Abgabe vorrätig gehalten werden. Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in verständlicher Art und Weise, leserlich und deutlich sichtbar anzubringen. Auch bei Komposten, die in loser Schüttung zur Abgabe vorrätig gehalten werden, hat der Inverkehrbringer sicherzustellen, dass jederzeit eine eindeutige Zuordnung der Kompostcharge zur zugehörigen Deklaration und Kennzeichnung zweifelsfrei möglich ist.

(3) Werden Komposte abgepackt in Verkehr gebracht, so hat die Kennzeichnung auf der Außenseite der Verpackung oder vollständig auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger zu erfolgen. Werden Komposte unverpackt in Verkehr gebracht, so ist die vorgeschriebene Kennzeichnung auf einem Beiblatt (zB Rechnung, Lieferschein oder sonstiges Begleitpapier) anzugeben, das dem Abnehmer mit der Ware übergeben wird.

(4) Handelsbezeichnungen, die ein besseres als das betreffende Produkt vortäuschen oder Anlass zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs geben, sind verboten.

(5) Die Bezeichnung der Produkte hat „Kompost gemäß Kompostverordnung“ zu lauten.

(6) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(7) Komposte, die nur aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A+ (Anlage 2 Teil 3) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung“ mit dem Zusatz „geeignet für eine Anwendung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel“ bezeichnet werden.

(8) Komposte, die aus Ausgangsmaterialien der Anlage 1 Teil 1 und Teil 2 unter Verwendung von Schlämmen gemäß Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2, die die Grenzwerte der Anlage 1 Teil 2 Tabelle 2c einhalten, hergestellt werden und die Qualitätsanforderungen der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) einhalten, können abweichend zu Abs. 5 als „Qualitätsklärschlammkompost gemäß Kompostverordnung“ bezeichnet werden.

(9) Komposte, die unter Verwendung von schadstoffentfrachtetem Restmüll gemäß Anlage 1 Teil 3 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Müllkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(10) Komposte, die ausschließlich aus Rinde gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1 hergestellt werden, sind abweichend zu Abs. 5 als „Rindenkompost gemäß Kompostverordnung“ zu bezeichnen.

(11) Für die Bereitstellung zur Eigenanwendung sind

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung auf der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, im Landesamtsblatt für das Burgenland, am Sitz der Kreiswahlkommissionen sowie in den Bezirksreferaten der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

(2) Die Zusammensetzung der Sprengelwahlkommission ist von der Leiterin oder dem Leiter der Kreiswahlkommission unverzüglich nach ihrer Bildung im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden des jeweiligen Wahlsprengels zu veranlassen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 13. (1) Der Aufbereiter hat die Bestimmungen des § 9 einzuhalten. Zur Aufbereitung ist ausschließlich die Verwendung von Materialien der Anlage 1 Teil 1, die direkt vom Abfallerzeuger oder Sammelsystem biogener Abfälle ohne zwischengelagerten Aufbereitungsschritt übernommen wurden, und von Zuschlagstoffen der Anlage 1 Teil 4 in den dort vorgesehenen Mengenverhältnissen zulässig. Der Aufbereiter ist verpflichtet, nur Material an den Komposthersteller weiterzugeben, das zur Herstellung von Komposten der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) geeignet ist. Der Gehalt an anorganischen Schadstoffen im aufbereiteten Material hat 50% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A einzuhalten. Die Verwendung von mit organischen Schadstoffen kontaminiertem Material zur Aufbereitung ist unzulässig. Im Verdachtsfall ist eine chemische Überprüfung vorzunehmen. Die Gehalte von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und polychlorierten Biphenylen (PCB) haben hierbei 50% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a einzuhalten.

(2) Der Aufbereiter ist verpflichtet, die verordnungskonforme Übernahme, Eingangskontrolle, Störstoffabtrennung, Aufbereitung und Weitergabe der Ausgangsmaterialien und der daraus hergestellten Aufbereitungscharge zu dokumentieren.

(3) Der Aufbereiter hat eine Kopie sämtlicher Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, die verwendeten Ausgangsmaterialien und Zuschlagstoffe gemäß Anlage 1 Teil 1 Tabelle 1a und Teil 4 Tabelle 3a sowie die Art und Menge der abgetrennten Störstoffe dem Komposthersteller bei der Übergabe des aufbereiteten Materials unterzeichnet zu übergeben. Erforderliche Qualitätsnachweise für das Ausgangsmaterial (zB Herkunftsnachweis) sind bei erstmaliger Verwendung dieses Materials zur Aufbereitung und bei Prozess- oder Herkunftsänderungen in Kopie anzuschließen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 12 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzerinnen und Beisitzern, so ist sie, ungeachtet dessen, ob sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist oder nicht, berechtigt, in jede Wahlkommission höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommissionen einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 bis 5 und 6 sowie § 15 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 14. (1) Der Komposthersteller hat sämtliche Unterlagen, die vom Aufbereiter übergeben wurden, gemeinsam mit seinen eigenen Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.

(2) Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle sind Rückstellproben gemäß Anlage 3 Teil 4 zu nehmen und aufzubewahren.

(3) Wurde im Rahmen der externen Güteüberwachung bei einer Kompostcharge eine Überschreitung der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) festgestellt, so ist nach Verständigung des Aufbereiters eine Untersuchung sämtlicher Rückstellproben des aufbereiteten Materials, aus dem diese Kompostcharge hergestellt wurde, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt gemäß Anlage 3 Teil 4 Punkt 6 und 7 zu veranlassen. Liegt von einem Aufbereiter keine zu dieser Kompostcharge gehörige Rückstellprobe vor, so ist die zuletzt von einem Material von diesem Aufbereiter genommene Rückstellprobe zu untersuchen.

(4) Bestätigen diese Untersuchungen, dass die Anforderungen der Verordnung an die aufbereiteten Materialien nicht erfüllt wurden, so hat der Komposthersteller die Untersuchung aller Rückstellproben dieses Aufbereiters zu veranlassen.

(5) Überschreiten die Gehalte an anorganischen Schadstoffen 75% der Grenzwerte der Qualitätsklasse A (Anlage 2 Teil 2) oder von PCB oder PAK 75% der Grenzwerte gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1a oder liegen offensichtliche Kontaminationen mit anderen organischen Schadstoffen vor, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen und Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlkommission ist bis zum siebten Tag vor dem ersten Wahltag zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 15. Das In-Verkehr-Bringen von Komposten, die nicht unter Einhaltung der für ein In-Verkehr-Bringen als Produkt einzuhaltenden Anforderungen dieser Verordnung hergestellt werden, ist bis zum 31. März 2002 generell zulässig, soweit die Komposte die in der Verordnung für Produkte vorgesehenen Qualitäten (Ausgangsmaterialien und Grenzwerte der Anlage 2) einhalten.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

(2) Die Wahlkommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der oder dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch die oder den Vorsitzenden gezogen wird.

(3) Ersatzmitglieder werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzerinnen und Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(4) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie oder er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppen heranzuziehen.

Bundesrecht Kompostverordnung

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erfolgte unter der Zahl 2000/615/A.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt

(2) Sofern bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten nicht die ausgewiesenen nach Außen zur Vertretung befugten Organe das aktive Wahlrecht ausüben sollen, haben die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten zur Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder eine Prokuristin oder einen Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist der Kreiswahlkommission bei der Wahlhandlung im Zuge der Identitätsfeststellung vorzulegen. Für Gebietskörperschaften und andere Körperschaften öffentlichen Rechts ist die oder der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechts betraute und hierüber durch schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreterin oder Vertreter wahlberechtigt.

(3) Miteigentumsgemeinschaften, sofern nicht ein Wahlrecht gemäß Abs. 1 Z 4 besteht, haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechts eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist der Kreiswahlkommission bei der Wahlhandlung im Zuge der Identitätsfeststellung vorzulegen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) In die Vollversammlung wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 4, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

(2) Bei juristischen Personen, Miteigentumsgemeinschaften, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar sind jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer, jede Gesellschafterin oder jeder Gesellschafter, jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, jede Geschäftsführerin oder jeder Geschäftsführer oder jede Prokuristin oder jeder Prokurist, sofern sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(3) Zur Ausübung des passiven Wahlrechts gemäß Abs. 2 ist von der juristischen Person eine Einverständniserklärung der Person, die dieses passive Wahlrecht in Anspruch nehmen will, der Zustimmungserklärung gemäß § 27 Abs. 4 beizulegen. Scheidet diese Person aus der juristischen Person aus, wird die Einverständniserklärung widerrufen oder verstirbt diese Person, kommt es zum Mandatsverlust. § 22 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Das Wahlbüro hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 17 in Wahlkreise gegliederte Wählerverzeichnisse zu erfassen.

(2) Die Wählerverzeichnisse haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten und sind nach Wahlkreisen, Gemeinden, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(3) Jede und jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, in dem sie oder er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, der nach Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes zuständig ist. Käme danach eine Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises zu erfolgen, in dessen Gebiet die überwiegende Fläche der die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch in diesem Fall die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in jenes Wählerverzeichnis in jenem in Frage kommenden Wahlkreis zu erfolgen, der nach Aufforderung von der oder dem Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(5) Hat die oder der Wahlberechtigte ihren oder seinen Hauptwohnsitz nicht im Burgenland, ist sie oder er in das Wählerverzeichnis jenes Wahlkreises einzutragen, in dessen Gebiet die überwiegende Fläche ihrer oder seiner die Kammermitgliedschaft begründenden Grundstücke liegt. Käme auch danach die Eintragung in das Wählerverzeichnis mehrerer Wahlkreise in Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis jenes in Frage kommenden Wahlkreises zu erfolgen, der nach Aufforderung der oder des Wahlberechtigten bezeichnet wird.

(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(7) Wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, ist auf deren Verlangen ein Wählerverzeichnis gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Dies kann durch Ausdruck oder durch Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes erfolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise darüber zu informieren. Anträge auf Ausfolgung des Wählerverzeichnisses sind an das Wahlbüro zu richten.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat das Wahlbüro das Wählerverzeichnis in allgemein zugänglichen Räumen am Sitz der Landwirtschaftskammer und in den Bezirksreferaten zur öffentlichen Einsichtnahme durch acht Werktage während der Öffnungszeiten der Landwirtschaftskammer aufzulegen.

(2) Der Zeitraum der Auflage des Wählerverzeichnisses ist vom Wahlbüro vor Beginn der Einsichtsfrist im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Gemeinden kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tage und Stunden, die Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und die Bestimmungen des § 21 betreffend Einsprüche zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann eine Person, die in einem Wahlkreis als Wählerin oder Wähler eingetragen ist oder für sich dort das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis dieses Wahlkreises wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich und gesondert für jeden Einzelfall Einspruch erheben.

(2) Alle Einsprüche, auch mangelhafte, sind von der Landwirtschaftskammer, den Bezirksreferaten oder dem Wahlbüro entgegenzunehmen und der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Wahlbüro unverzüglich weiterzuleiten.

(3) Einsprüche müssen bei den in Abs. 2 genannten Stellen vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen. Hat der Einspruch das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben.

(4) Das Wahlbüro hat Personen, deren Streichung aus dem Wählerverzeichnis begehrt wurde, spätestens am Tag nach dem Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen.

(5) Die oder der Betroffene kann binnen drei Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Einwendungen bei dem Wahlbüro oder der Außenstelle einbringen. Dieses oder diese hat die Einwendungen unverzüglich an die zuständige Kreiswahlkommission weiterzuleiten.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Über Einsprüche hat die Kreiswahlkommission binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes (§ 20 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist der Einspruchswerberin oder dem Einspruchswerber sowie der oder dem durch die Entscheidung Betroffenen nachweislich zuzustellen. Das Wahlbüro ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(2) Verspätet eingelangte Einsprüche sind von der Kreiswahlkommission zurückzuweisen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission können Einspruchswerber sowie von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Kreiswahlkommission einzubringen.

(2) Diese hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Die Kreiswahlkommission hat die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieses hat binnen zehn Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Kreiswahlkommission, dem Wahlbüro, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreiswahlkommissionen sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Erfordert eine Entscheidung über das Wahlrecht die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat das Wahlbüro nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, ist ihr oder sein Name am Schluss des betreffenden Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie oder er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens hat das Wahlbüro das Wählerverzeichnis abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen zu übergeben.

(3) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zu Grunde zu legen.

(4) Das Wahlbüro hat die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Wahltag über das Wahlrecht, den Wahlort, die Wahlzeiten, die Möglichkeit der Briefwahl und die Antragstellung zur Erlangung einer Briefwahlkarte schriftlich zu verständigen. Ein Rechtsanspruch auf die Verständigung besteht nicht.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Wahlberechtigte haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Mit der Briefwahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission verbunden.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte ist beim Wahlbüro schriftlich oder persönlich mündlich innerhalb des in der Wahlausschreibung festgesetzten Zeitraums geltend zu machen. Bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts sind die nach Außen zur Vertretung befugten Organe oder allenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Bevollmächtigten zur Antragstellung berechtigt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

(3) Briefwahlkarten sind beim Wahlbüro von der Antragstellerin oder vom Antragsteller persönlich, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personenmehrheiten, Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts durch die nach Außen zur Vertretung befugten Organe oder allenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Bevollmächtigte, abzuholen oder den Antragstellerinnen und Antragstellern postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat als eingeschriebene Briefsendung an die Zustelladresse der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer postalischen Übermittlung von Briefwahlkarten tragen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Die Briefwahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Briefwahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann. Auf der Briefwahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Ausdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Beim mündlichen Antrag ist die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers durch ein Dokument nachzuweisen, bei juristischen Personen zusätzlich durch einen Nachweis über die Außenvertretungsbefugnis oder eine Vollmacht gemäß § 17 Abs. 2, beim schriftlichen Antrag ist die Legitimierung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf geeignete Weise, insbesondere durch die persönliche Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers glaubhaft zu machen.

(2) Bei Stattgeben des Antrages ist vom Wahlbüro die Briefwahlkarte auszustellen und der oder dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraumes nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg mittels eingeschriebener Briefsendung zuzusenden. Neben der Briefwahlkarte in Form eines Kuverts sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 48) und ein Wahlkuvert (§ 47) auszufolgen. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Briefwahlkarte ist weiters ein Hinweis gemäß § 25 Abs. 4 beizufügen, der Folgendes enthält

(3) Beabsichtigt das Wahlbüro dem Wahlkartenantrag nicht statt zu geben, ist der Antrag unverzüglich der Kreiswahlkommission vorzulegen und hat diese darüber innerhalb von drei Tagen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Kreiswahlkommission steht kein Rechtsmittel zu.

(4) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Briefwahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.

(5) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.

(6) Die Zahl der ausgestellten Briefwahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 2 vorgesehenen Frist den Kreiswahlkommissionen und der Landeswahlkommission bekannt zu geben.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einzubringen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt als letzter Tag für die Einbringung des Wahlvorschlages der diesem Tag vorangegangene Werktag, der kein Samstag ist. Die Entgegennahme des Kreiswahlvorschlages kann auch durch das Wahlbüro erfolgen. Diese haben auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Das Wahlbüro hat den Wahlvorschlag unverzüglich an die Kreiswahlkommission weiterzuleiten.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 40 Wahlberechtigten, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises im Mitgliederverzeichnis gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, unterzeichnet sein.

(3) Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten

(4) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn sie oder er dazu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht auf mehreren Kreiswahlvorschlägen gleichzeitig aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlkommission hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 32 Abs. 1 veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlkommission unverzüglich zu berichten.

(6) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge dahingehend zu prüfen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber in mehreren Kreiswahlvorschlägen aufscheint. Ist dies der Fall, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter diese Bewerberin oder diesen Bewerber aufzufordern, spätestens am 22. Tag vor dem ersten Wahltag zu erklären, für welchen Kreiswahlvorschlag sie oder er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird sie oder er gestrichen. Wenn sie oder er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie oder er auf dem als ersten bei der Kreiswahlkommission eingelangten Kreiswahlvorschlag, in dem ihr oder sein Name aufscheint, belassen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppe tragen, so hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertreterin oder den Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und das Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe anzubahnen. Gelingt das Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlkommission Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder Bewerber zu benennen. Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach der oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder Bewerber zu benennen.

(2) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerberin oder dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin oder des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin oder des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Vertreterin oder den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und sie oder ihn aufzufordern, eine andere Listenführerin oder einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren oder dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin oder kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Bezeichnung jener wahlwerbenden Gruppe den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die oder der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerberin oder Bewerber als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(2) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlkommission zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese oder dieser nicht zu oder ist sie oder er nach Ansicht der Kreiswahlkommission nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlkommission noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer Bewerberin oder eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, die oder der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlkommission vertreten kann.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Kreiswahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlkommission hat, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für die oder den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Kreiswahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 27. Tag vor dem ersten Wahltag bis 16.00 Uhr erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 27 Abs. 2) auf, oder entspricht er nicht den in § 27 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tag vor dem ersten Wahltag von der Kreiswahlkommission zurückzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftliche Erklärungen (§ 27 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen derselben Bewerberin oder desselben Bewerbers auf, so ist diese oder dieser von der oder dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission aufzufordern, spätestens am 27. Tag vor dem ersten Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird sie oder er gestrichen. Wenn sie oder er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist sie oder er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, in dem ihr oder sein Name aufscheint, zu belassen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

Wenn eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, in Ermangelung der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die neue Wahlwerberin oder der neue Wahlwerber ist in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an die letzte Wahlwerberin oder den letzten Wahlwerber zu reihen. Die Reihung der übrigen Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Parteiliste ist dieser Änderung anzupassen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der oder des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärungen müssen spätestens am 23. Tag vor dem ersten Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Am 20. Tag vor dem ersten Wahltag hat die Kreiswahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 sind zunächst die wahlwerbenden Gruppen anzuführen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten sind. Für die Reihenfolge ist die Zahl der Mandate, mit der sie in der Vollversammlung vertreten sind, maßgebend. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlkommission zu ziehen ist.

(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Kreiswahlkommission zu ziehen ist.

(4) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, an den Amtstafeln der Gemeinden im jeweiligen Wahlkreis sowie im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Aus ihr muss der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 20. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr verzichten und die Verzichtserklärungen bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlkommission einlangen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes bis 13.00 Uhr bei der Landeswahlkommission einzubringen. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt als letzter Tag für die Einbringung des Wahlvorschlages der diesem Tag vorangegangene Werktag, der kein Samstag ist. Die Entgegennahme des Landeswahlvorschlages kann auch durch das Wahlbüro erfolgen. Dieses hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Das Wahlbüro hat den Wahlvorschlag unverzüglich an die Landeswahlkommission weiterzuleiten. Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe derselben Bezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerberinnen und Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(2) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten

(3) In den Landeswahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er dazu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

(4) Die Landeswahlkommission hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen und ob Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, wählbar sind. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Abs. 3) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Hievon ist die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe zu verständigen.

(5) Die Landeswahlkommission hat spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes die Landeswahlvorschläge abzuschließen und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, zu verlautbaren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Kreiswahlkommission hat für den Wahlkreis und für allfällige Sprengel spätestens am 13. Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 37) und die Wahlzeit festzusetzen. Dabei können für jeden Wahlsprengel auch mehrere Wahllokale, in denen die Wahl zu unterschiedlichen Wahlzeiten stattfindet, festgelegt werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind vom Wahlbüro spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag des Wahlzeitraumes ortsüblich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer, an den Amtstafeln jener Gemeinden, die zum Wahlsprengel gehören, und jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auf das im § 37 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(3) Die von der Kreiswahlkommission gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind unverzüglich der Landeswahlkommission mitzuteilen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Für jeden Wahlkreis ist ein Wahllokal einzurichten. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.

(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur Verfügung stehen.

(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerin oder der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Kreiswahlkommission zu bestimmendem Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.

(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Landeswahlkommission hat in der Wahlkundmachung gemäß § 5 Abs. 2 den Wahlzeitraum festzulegen. Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählerinnen und Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist.

(2) Der Wahlzeitraum ist für alle Wahlkreise gleich festzulegen, während die Wahlzeiten in den Wahlkreisen und Wahlsprengeln gemäß § 4 Abs. 1 mit Beschluss der Kreiswahlkommissionen auch unterschiedlich festgelegt werden können. Werden in einem Wahlsprengel mehrere Wahllokale festgelegt, sind die jeweiligen Öffnungszeiten von der Kreiswahlkommission festzulegen. Die Öffnungszeiten der Wahllokale sind spätestens gemeinsam mit der Kundmachung der Kreiswahlvorschläge zu verlautbaren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlkommission veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlkommissionen zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeuginnen und Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeuginnen und Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind dem Wahlbüro spätestens am zehnten Tag vor dem ersten Wahltag durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin oder jeder Wahlzeuge erhält vom Wahlbüro einen Eintrittsschein, der sie oder ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und der bei Betreten des Wahllokals der Kreiswahlkommission vorzuweisen ist.

(3) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, während der Wahlzeit im Wahllokal sowie bei den Sitzungen der Kreiswahlkommissionen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens anwesend zu sein. Ein Einfluss auf das Verfahren steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahl- oder Wahlsprengelkommission, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen nur Wählerinnen und Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wählerinnen und Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe der Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung kann die oder der Vorsitzende der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Kreiswahl- oder Sprengelwahlkommission hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Sie oder er kann Wahlwerberinnen und Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.

(3) Die Stimmabgabe findet grundsätzlich vor der Wahlkommission jenes Wahlkreises statt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist. Werden Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 gebildet, findet die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission statt. Dabei kann die Stimmabgabe in jedem der kundgemachten Wahllokale während dessen Öffnungszeit erfolgen.

(4) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Briefwahlkarte sind, können ihr Wahlrecht im Postweg ausüben.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission, bei Bestehen eines Wahlsprengels gemäß § 4 Abs. 1 die oder der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission, eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission, die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie die eingeteilten Hilfsorgane ihre Stimmen abgeben, sofern sie im Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind.

(4) Nach Ablauf der Wahlzeit an den einzelnen Wahltagen innerhalb des Wahlzeitraumes muss die Wahlkommission die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so müssen die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden.

(5) Anschließend hat die Wahlkommission die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Wahlkommission hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am letzten Tag des Wahlzeitraumes sind diese Unterlagen der Wahlkommission zu Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung von der oder dem Vorsitzenden zu übergeben.

(6) Mit Ausnahme des letzten Tages des Wahlzeitraumes ist an jedem Tag des Wahlzeitraumes gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(7) Sind Wahlsprengel gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet, sind die gezählten, ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlschluss im jeweiligen Wahllokal samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken, zu versiegeln und auf schnellstem Weg der Kreiswahlkommission durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und ein weiteres Mitglied der Sprengelwahlkommission zu überbringen und dort bis zum letzten Tag der Wahl sicher zu verwahren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte, gebrechliche oder körperlich beeinträchtigte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich oder körperlich beeinträchtigt gelten Personen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Kreiswahlkommission. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift zu vermerken.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Jede Wählerin oder jeder Wähler tritt vor die Wahlkommission, nennt ihren oder seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, sofern sie oder er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der ihre oder seine Identität ersichtlich ist. Wahlberechtigte gemäß § 17 Abs. 2 haben zusätzlich einen Nachweis der organschaftlichen Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung vorzulegen.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen kommen mit einem Lichtbild ausgestattete Identitätsdokumente (zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein) in Betracht.

(3) Ergeben sich Zweifel über die Identität der Wählerin oder des Wählers, hat die Wahlkommission über die Zulassung zur Stimmabgabe zu entscheiden. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission, den Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal befindlichen Wahlberechtigten nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung in Zweifel gezogen wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlkommission hat in jedem Einzelfall vor Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Ist die Wählerin oder der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat sie oder er sich entsprechend ausgewiesen und ist sie oder er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Wahlkommission ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zu übergeben. Die Wählerin oder der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das Kuvert. Sodann übergibt sie oder er das Wahlkuvert an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder ein von diesem beauftragtes Mitglied der Wahlkommission, die oder der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Wahlkommission kann die Wählerin oder der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.

(2) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Hiebei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Die Wählerin oder der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

(4) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die ihre oder der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlkommission in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name von einem weiteren Mitglied oder Hilfsorgan der Wahlkommission im Wählerverzeichnis abgestrichen und darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ an entsprechender Stelle vermerkt.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen entsprechend dem § 26 Briefwahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission ausgeübt werden (Briefwahl). Die persönliche Abgabe der fertig ausgefüllten Briefwahlkarte während der Öffnungszeiten ist am Wahltag nur vor einer Wahlkommission im Wahlkreis zulässig, in deren Wählerverzeichnis die Wählerin oder der Wähler eingetragen ist.

(2) Dazu hat die Wählerin oder der Wähler den von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses unverschlossen in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann hat sie oder er auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Briefwahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlkommission zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte spätestens am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes, 16.00 Uhr, bei der Kreiswahlkommission einlangt. Die Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Daten der Wählerin oder des Wählers entsprechend Anlage 3 zu enthalten. Bei der Übermittlung an die Kreiswahlkommission kann die Wählerin oder der Wähler das mit der Briefwahlkarte ausgefolgte Überkuvert (§ 26 Abs. 2 Z 6) verwenden. Die Kosten für eine Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Kreiswahlkommission im Postweg hat bei Verwendung des Überkuverts (§ 26 Abs. 2 Z 6) die Landwirtschaftskammer zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

(4) Die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat gegebenenfalls das Überkuvert zu öffnen und die Briefwahlkarte zu entnehmen, die eingelangten Briefwahlkarten mit dem Datum des Einlangens, am vorletzten Tag des Wahlzeitraumes vor der Wahl auch mit der Uhrzeit zu versehen und unter Verschluss zu verwahren. Über die eingelangten Briefwahlkarten ist ein Verzeichnis zu führen, in dem vermerkt wird, ob die Briefwahlkarte im Wege der Post oder durch persönliche Abgabe bei der Kreiswahlkommission eingelangt ist. Überkuverts, die keine oder etwas anderes als eine Briefwahlkarte enthalten, sind samt allfälligem Inhalt von der Kreiswahlkommission bis zur Unanfechtbarkeit der Wahlen unter Verschluss zu verwahren.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, ungummierte Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerberinnen und Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen, im Übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe zu drucken und müssen für alle wahlwerbenden Gruppen die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die wahlwerbenden Gruppen und ihre Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 32 Abs. 2 und 3 für die Kreiswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerberinnen und Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerberinnen und Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Kreiswahlvorschlägen zu entsprechen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind vom Wahlbüro den Kreiswahlkommissionen entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bezirk, zusätzlich einer Reserve von zehn Prozent, zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die sie oder er wählen will.

(2) Jede Wählerin oder jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerberinnen und Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die sie oder er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann sie oder er auf dieselbe Wahlwerberin oder denselben Wahlwerber vereinen. Die Wählerin oder der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem sie oder er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerberinnen und Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gemäß Abs. 2 gelten jeweils die von einer wahlwerbenden Gruppe in den Kreiswahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerberinnen und Wahlwerber.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn die Wählerin oder der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe sie oder er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die Wählerin oder der Wähler ausschließlich entweder

(2) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

(3) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt für allfällige Beilagen im Wahlkuvert.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

Landesrecht Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit am letzten Wahltag abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Kreiswahlkommission bestimmten Warteraum erschienenen Wählerinnen und Wähler gestimmt haben, erklärt die Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokals gemäß Abs. 1 hat die Kreiswahlkommission zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Kreiswahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts mit jenen der gemäß § 42 Abs. 5 und 7 übergebenen Wahlkuverts und den Wahlkuverts aus den Briefwahlkarten gemäß § 46 Abs. 4 gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen

(4) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die von den Wählerinnen und Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest

(5) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Kreiswahlkommission auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jeder Wahlwerberin und jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen

(6) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn die Wählerin oder der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern der von ihr oder ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe sie oder er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

(7) Die nach den Abs. 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 53) zu beurkunden.

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(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Kreiswahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

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(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Kreiswahlkommission in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren.

(3) Wenn mit der Stimmabgabe bereits begonnen oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Kreiswahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

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(1) Die Kreiswahlkommission hat das Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln und nach Feststellung des Ergebnisses dieses unverzüglich der Landeswahlkommission bekannt zu geben. Ebenso hat sie die Gesamtzahl der Briefwahlkarten aus ihrem Bereich der Landeswahlkommission bekannt zu geben.

(2) Nach Einlangen aller gemäß Abs. 1 übermittelten Berichte hat die Landeswahlkommission die Wahlzahl zu ermitteln.

(3) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der wahlwerbenden Gruppen, die im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben, heranzuziehen.

(4) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Landesgebiet für die wahlwerbenden Gruppen (Abs. 3) abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl 32 geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(5) Die ermittelte Wahlzahl ist unverzüglich allen Kreiswahlkommissionen auf die schnellste Art bekanntzugeben.

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(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlkommission auf Grund der Wahlzahl (§ 55 Abs. 2) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist.

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(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 56 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlkommission die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen und Wahlpunkte, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerberinnen und Wahlwerber entfallen sind. § 52 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

(3) Das restliche der wahlwerbenden Gruppe zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält die Wahlwerberin oder der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerberinnen und Bewerber seiner wahlwerbenden Gruppe, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(4) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 nicht vergeben werden, so ist das restliche Mandat der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe mit der größten Wahlpunktezahl (Abs. 2) zuzuweisen, der oder dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 und 4 entscheidet das Los, das durch das an Jahren jüngste Mitglied der Kreiswahlkommission gezogen wird. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerberinnen und Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Abs. 2) als Ersatzmitglieder.

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(1) Die Kreiswahlkommission hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

(3) Die Niederschrift der Kreiswahlkommission bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

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Die Niederschriften gemäß § 53 und § 58 bilden samt ihren Beilagen den Wahlakt.

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(1) Die Kreiswahlkommission hat durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft, der die oder der Vorsitzende der Kreiswahlkommission angehört, und durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlkommission zu übermitteln. Die Wahlakten sind von der Landeswahlkommission für 15 Jahre aufzubewahren.

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Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die

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(1) Die Landeswahlkommission stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen gemäß § 60 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 61 in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe verbliebenen Reststimmen fest.

(2) Auf diese wahlwerbenden Gruppen werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl, die nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu berechnen ist, verteilt.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los, das vom an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Landeswahlkommission gezogen wird.

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(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 61) werden den Wahlwerberinnen und Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihr oder ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt § 66 Abs. 2 sinngemäß. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmitglieder.

(2) Die Landeswahlkommission hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlkommission ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat zu enthalten

(4) Das Ergebnis der Ermittlungen ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung und im Internet durch das Wahlbüro auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie kundgemacht wurde.

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(1) Der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlkommission innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 60 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlkommission schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlkommission nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlkommission zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission den Einspruch abzuweisen.

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(1) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangt haben (Abs. 4).

(2) Ersatzmitglieder werden von der Landeswahlkommission auf frei gewordene Mandate berufen. Die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, bestimmt sich nach § 57, die Reihenfolge für die Berufung der Ersatzmitglieder auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, auf deren Landeswahlvorschlag das Ersatzmitglied aufscheint, kann der Landeswahlkommission binnen vier Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden der Landeswahlkommission auch ein anderes auf dem Landeswahlvorschlag enthaltenes Ersatzmitglied zur Berufung auf das freigewordene Mandat bekannt geben. Dabei dürfen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf den Landeswahlvorschlag berufen werden. Wurde einer oder einem auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufender Wahlwerberin oder zu berufenden Wahlwerber bereits ein Mandat auf dem Landeswahlvorschlag zugewiesen, so ist ihr oder ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen. Für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag ist gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderes Ersatzmitglied zu berufen. Der Name der berufenen Ersatzmitglieder ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren.

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(4) Ein Ersatzmitglied auf dem Kreiswahlvorschlag und ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlkommission seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist durch Kundmachung im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren.

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(1) Ist die gemäß § 57 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlkommission der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere Wahlkreise aufscheinenden Ersatzmitgliedern im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlkommission auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerberinnen und Bewerber aus Wahlkreisvorschlägen, die im Wahlkreis nicht gewählt wurden, auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

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Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 65 erfolgten Berufung von der Landeswahlkommission einen Wahlschein, der sie oder ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt.

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(1) Der Beginn und der Lauf einer im ersten Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, Feiertage oder den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen solchen Tag, ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Für die Berechnung der Fristen gilt - mit Ausnahme der abweichenden Regelungen in §§ 27 und 34 dieses Gesetzes - § 32 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023.

(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

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Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.

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(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.

(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlkommissionen gemäß § 6 Abs. 1 mitzuwirken.

(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle am Stichtag wahlberechtigten Kammermitglieder. Das Wahlbüro verzeichnet die Stimmberechtigten auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses gemäß § 3 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung zu beschließen und wird mit Kundmachung der Landeswahlkommission ausgeschrieben. Der Beschluss und die Ausschreibung haben Folgendes zu enthalten

(5) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.

(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung der Landeswahlkommission durch das Wahlbüro herzustellen sind. Die Stimmzettel haben Folgendes zu enthalten

(7) Die gestellte(n) Frage(n) muss (müssen) mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden können.

(8) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille der oder des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

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(1) Die Kreiswahlkommission überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich der Landeswahlkommission mitzuteilen.

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(1) Die Kreiswahlkommission hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 53 Abs. 1 anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlkommission unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer und an der Amtstafel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

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(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 64, 68 und 69 sinngemäß Anwendung.

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Bei Besorgung behördlicher Aufgaben ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, anzuwenden.

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Die nach diesem Landesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023.

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Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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