Burgenländische Jagdkartenabgabenverordnung 2025
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Burgenland
13.11.2024
Niederösterreich
18.12.2025
Salzburger Landeshymne
Salzburger Landeshymne
Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt
In dieser Verordnung sollen für den Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2026 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.
Die Salzburger Landeshymne besteht aus drei Strophen des Liedes „Land unsrer Väter“, und zwar in der Form der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage.
Zur Hintanhaltung von Waldbränden sind in allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Südoststeiermark und in deren Gefährdungsbereich (40 m zu Wäldern) brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten!
Die Jagdkartenabgabe gilt für Jagdkarten des Jagdjahres 2025, das ist vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025.
(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
(2) Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2026 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 zu erhöhen
(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2025 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025, erfassten Leistungen.
(4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt die Burgenländische Jagdkartenabgabenverordnung 2024, LGBl. Nr. 66/2023, außer Kraft.
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2026 betragen für das Jahr
1984
2,616
1985
2,517
1986
2,463
1987
2,408
1988
2,362
1989
2,310
1990
2,211
1991
2,114
1992
2,030
1993
1,949
1994
1,907
1995
1,850
1996
1,807
1997
1,807
1998
1,784
1999
1,760
2000
1,753
2001
1,734
2002
1,715
2003
1,708
2004
1,692
2005
1,665
2006
1,628
2007
1,601
2008
1,572
2009
1,524
2010
1,502
2011
1,485
2012
1,445
2013
1,405
2014
1,372
2015
1,349
2016
1,334
2017
1,323
2018
1,302
2019
1,277
2020
1,254
2021
1,235
2022
1,214
2023
1,147
2024
1,046
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 a Ziffer 17 Forstgesetz dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
Im Jahr 2026 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.476,05 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.569,90 und anstelle des Divisors in der Höhe von 37.248 ein Divisor in der Höhe von 38.254 festgelegt.
Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2026 € 2.616,70.
Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2026
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ LGA Pensionsanpassungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 76/2024, außer Kraft.