Landtagswahl 2025
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Niederösterreich
31.12.2026
18.12.2025
Aufhebung des § 35 Abs 3 Satz 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 durch den Verfassungsgerichtshof
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Kurztitel
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2001
Inkrafttretensdatum
01.10.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
StF: BGBl. II Nr. 305/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, wird verordnet
Die Wahl zum Burgenländischen Landtag wird ausgeschrieben.
(1) Bediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der geltenden Fassung, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der geltenden Fassung, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der geltenden Fassung, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2026 gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese
(2) Bedienstete, die eine der in Absatz 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.
(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, G 41-42/2024-10, § 35 Abs 3 Satz 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl Nr 75/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Hartberg-Fürstenfeld das Hantieren mit offenem Feuer, Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl.I Nr.56/2016, zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 1. Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind
Als Wahltag wird der 19. Jänner 2025 festgesetzt.
(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2026 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § 1 vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.
(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen (Mehrleistungs-/Überstundenvergütung), noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2. (1) Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können.
(2) Für in § 1 Z 1, 5, 6 und 8 angeführte Ereignisse kann eine Ausstrahlung auch zeitversetzt oder nur in Teilen erfolgen, wenn
Als Stichtag wird der 29. Oktober 2024 bestimmt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit a Ziffer 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr.56/2016, dar und werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.