Burgenländisches Mobilitätsgesetz 2024
Inhaltsübersicht (60)
Gesetzestext (60 Artikel)
Burgenland
28.10.2024
Weideschutzgebietsverordnung
Steiermark
20.08.2019
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1
Kurztitel
Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 304/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.09.2001
Abkürzung
TWV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TWV)
StF: BGBl. II Nr. 304/2001 [CELEX-Nr.: 398L0083]
Änderung
BGBl. II Nr. 254/2006
BGBl. II Nr. 121/2007
BGBl. II Nr. 359/2012
BGBl. II Nr. 208/2015 [CELEX-Nr.: 32013L0051]
BGBl. II Nr. 362/2017 [CELEX-Nr.: 32013L0051, 32015L1787]
BGBl. II Nr. 57/2024 [CELEX-Nr.: 32020L2184]
BGBl. II Nr. 122/2024 [CELEX-Nr.: 32020L2184]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2001, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3,
BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20001483
Dokumentnummer
NOR30001611
Weideschutzgebietsverordnung
Für nicht desinfiziertes Wasser
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/100 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.)
Parameter
Wert
Einheit
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes
Parameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
Escherichia coli (E. coli)
0
Anzahl/250 ml
Intestinale Enterokokken
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Acrylamid
0,10
µg/l
Anmerkung 1
Antimon
5,0
µg/l
Anmerkung 2
Arsen
10
µg/l
Benzol
1,0
µg/l
Benzo-(a)-pyren
0,010
µg/l
Bisphenol A
2,5
µg/l
Anmerkung 3
Blei
5
µg/l
Anmerkung 4 und 5
Bor
1,0
mg/l
Anmerkung 6
Bromat
10
µg/l
Cadmium
5,0
µg/l
Chlorat
0,25
mg/l
Anmerkung 3 und 7
Chlorit
0,25
mg/l
Anmerkung 3 und 7
Chrom
25
µg/l
Anmerkung 8
Cyanid
50
µg/l
1,2-Dichlorethan
3,0
µg/l
Epichlorhydrin
0,10
µg/l
Anmerkung 1
Fluorid
1,5
mg/l
Halogenessigsäuren (HAA5)
60
µg/l
Anmerkung 3, 7, 9 und 10
Kupfer
2,0
mg/l
Anmerkung 4
Microcystin-LR
1,0
µg/l
Anmerkung 3 und 11
Nickel
20
µg/l
Anmerkung 4
Nitrat
50
mg/l
Anmerkung 12
Nitrit
0,10
mg/l
Anmerkung 12
Pestizide
0,10
µg/l
Anmerkung 13 und 14
Pestizide insgesamt
0,50
µg/l
Anmerkung 10, 13 und 15
PFAS Summe
0,10
µg/l
Anmerkung 3, 10 und 16
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
0,10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17
Quecksilber
1,0
µg/l
Selen
20
µg/l
Anmerkung 18
Tetrachlorethen und Trichlorethen
10
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10
Trihalogenmethane insgesamt
30
µg/l
Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19
Uran
15
µg/l
Anmerkung 20
Vinylchlorid
0,50
µg/l
Anmerkung 1
Anmerkung 1
Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden.
Anmerkung 2
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 3
Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen.
Anmerkung 4
Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben.
Anmerkung 5
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l.
Anmerkung 6
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 7
Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.
Anmerkung 8
Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l.
Anmerkung 9
Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure.
Anmerkung 10
Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen.
Anmerkung 11
Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential).
Anmerkung 12
Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Anmerkung 13
„Pestizide“ bedeuten
– organische Insektizide,
– organische Herbizide,
– organische Fungizide,
– organische Nematizide,
– organische Akarizide,
– organische Algizide,
– organische Rodentizide,
– organische Schleimbekämpfungsmittel,
– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren)
und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen
1. 2,4-D
2. Alachlor
3. Aldrin
4. Atrazin
5. Azoxystrobin
6. Bentazon
7. Bromacil
8. Chloridazon
9. Clopyralid
10. Clothianidin
11. Dicamba
12. Dichlorprop
13. Dieldrin
14. Dimethachlor
15. Dimethenamid-P
16. Diuron
17. Ethofumesat
18. Flufenacet
19. Glufosinat
20. Glyphosat
21. Heptachlor
22. Heptachlorepoxid
23. Hexazinon
24. Imidacloprid
25. Iodosulfuron-methyl
26. Isoproturon
27. MCPA
28. MCPB
29. Mecoprop
30. Mesosulfuron-methyl
31. Metalaxyl-M
32. Metamitron
33. Metazachlor
34. Metolachlor
35. Metribuzin
36. Metsulfuron-methyl
37. Nicosulfuron
38. Pethoxamid
39. Propazin
40. Propiconazol
41. Simazin
42. Terbuthylazin
43. Thiacloprid
44. Thiamethoxam
45. Thifensulfuron-methyl
46. Tolylfluanid
47. Tribenuron-methyl
48. Triclopyr
49. Triflusulfuron-methyl
50. Tritosulfuron
Anmerkung 14
Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l.
Anmerkung 15
„Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden.
Anmerkung 16
„PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden
– Perfluorbutansäure (PFBA)
– Perfluorpentansäure (PFPeA)
– Perfluorhexansäure (PFHxA)
– Perfluorheptansäure (PFHpA)
– Perfluoroctansäure (PFOA)
– Perfluornonansäure (PFNA)
– Perfluordecansäure (PFDA)
– Perfluorundecansäure (PFUnDA)
– Perfluordodecansäure (PFDoDA)
– Perfluortridecansäure (PFTrDA)
– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS)
– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS)
– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)
– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS)
– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)
– Perfluornonansulfonsäure (PFNS)
– Perfluordecansulfonsäure (PFDS)
– Perfluorundecansulfonsäure
– Perfluordodecansulfonsäure
– Perfluortridecansulfonsäure
Anmerkung 17
Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um
– Benzo-(b)-fluoranthen,
– Benzo-(k)-fluoranthen,
– Benzo-(ghi)-perylen,
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren.
Anmerkung 18
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen
Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein
Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden.
Anmerkung 19
Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan.
Anmerkung 20
In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen
Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird.
Werte von Indikatorparametern stellen Konzentrationen an Inhaltsstoffen, Mikroorganismen, Radioaktivität oder Strahlendosen dar, bei deren Überschreitung die Ursache zu prüfen und festzustellen ist, ob bzw. welche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung einer einwandfreien Wasserqualität erforderlich sind. Natürliche Gehalte sind, auch wenn sie weit unter dem jeweiligen Wert liegen, vor unerwünschten Veränderungen zu schützen.
Chemische und physikalische Indikatorparameter
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Aluminium
200
µg/l
Ammonium
0,50
mg/l
Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden.
Chlorid
200
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Eisen
200
µg/l
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5
m-1
Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar.
Geruch
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung
Geschmack
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Leitfähigkeit
2 500
µS cm-1 bei 20°C
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Mangan
50
µg/l
Natrium
200
mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
Ohne anormale Veränderung
Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.
Oxidierbarkeit
5,0
mg/l O2
Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4.
Sulfat
250
mg/l
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt.
Temperatur
25ohne anormale Veränderung
°C
Trübung
Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung
Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser.
Wasserstoffionen-Konzentration
≥ 6,5 und ≤ 9,5
pH-Einheiten
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein.
Mikrobiologische Indikatorparameter
Für nicht desinfiziertes Wasser
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
100
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
20
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/100 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1)
0
Anzahl/100 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/100 ml
Für desinfiziertes Wasser, unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion (Die Probenahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Desinfektionsmaßnahme. Diese Untersuchung dient zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektionsmaßnahme.)
Indikatorparameter
Wert
Einheit
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur)
10
Anzahl/ml
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Pseudomonas aeruginosa
0
Anzahl/250 ml
Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältnissen in Verkehr gebracht wird, gilt am Punkt der Abfüllung Folgendes
Indikatorparameter
Wert
Einheit
coliforme Bakterien
0
Anzahl/250 ml
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen)
0
Anzahl/250 ml
Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Ist dieser Parameterwert überschritten, so sind Nachforschungen in der Wasserversorgungsanlage vorzunehmen, um festzustellen, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch krankheitserregende Mikroorganismen oder Parasiten (wie zB Cryptosporidium) besteht. Die zuständige Behörde ist jedenfalls gemäß § 5 Z 5 dritter Gedankenstrich zu informieren.
Radioaktivität (Indikatorparameter)
Indikatorparameter
Wert
Einheit
Anmerkungen
Radon
100
Bq/l
Tritium
100
Bq/l
Richtdosis
0,10
mSv
Richtdosis: Die effektive Folgedosis für die Aufnahme während eines Jahres, die sich aus allen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, welche in einem Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch nachgewiesen wurden, mit Ausnahme von Tritium, Kalium–40, Radon und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.*)
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Personenverkehrsmobilität der Gesamtbevölkerung im Burgenland einschließlich der Binnengrenzen überschreitenden Verkehre zur Anbindung an die Nachbarregionen. Ziel dieses Landesgesetzes ist es, den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland zu stärken und einen diesbezüglichen zeitgemäßen qualitativen öffentlichen Verkehr anzubieten, zu evaluieren, zu verbessern und weiterzuentwickeln. Durch einen hochwertigen öffentlichen Verkehr im Burgenland soll ein Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft und persönlichen Mobilität unter Einbeziehung der Ziele des Klimaschutzes geleistet werden.
(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland und zu den angrenzenden Ballungsräumen unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu regeln.
(3) Es gelten die Begriffe und Begriffsbestimmungen des ÖPNRV-G 1999. Stadt- und Ortsbusverkehre sind Personennahverkehre, deren Wirkung und Nutzen lokal beschränkt ist. Unter „Bedarfsverkehr“ sind Anrufsammeltaxis und Rufbusse, welche dem Kraftfahrliniengesetz - KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2023 unterliegen, zu verstehen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt ausschließlich für den Personennah- und Regionalverkehr im Burgenland und den Personennah- und Regionalverkehr, der vom Burgenland in einen angrenzenden Ballungsraum sowie von einem angrenzenden Ballungsraum in das Burgenland führt. Das Landesgesetz gilt für den Kraftlinienverkehr, für Anrufsammeltaxis und für Rufbusse, nicht jedoch für den Schienenpersonenverkehr und für den Gelegenheitsverkehr.
(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(2) Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.
(1) Die öffentliche „Apotheke Hart“ in 8075 Hart bei Graz, Harter Süd Straße 2, hat an Werktagen wie folgt für Kundenverkehr offen zu halten
Montag – Freitag
Samstag
08.00 Uhr – 12.30 Uhr
08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.30 Uhr – 18.00 Uhr
(2) Wenn der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, darf die Apotheke an diesen Tagen bereits ab 12.00 Uhr geschlossen halten.
(3) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, darf die öffentliche Apotheke bis 18.00 Uhr, am Feiertag 8. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fällt, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet halten.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Wasser für den menschlichen Gebrauch, welches im Rahmen von Auslandseinsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, verwendet wird. Die Anforderung, wonach das Wasser geeignet sein muss, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden, bleibt bestehen.
(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
Weideschutzgebietsverordnung
1. Allgemeiner Rahmen
Bei der Wahl der geeigneten Parameter für die Überwachung müssen die lokalen Gegebenheiten für jedes Wasserverteilungssystem berücksichtigt werden.
2. Liste der Parameter
2.1. Routinemäßige Kontrollen
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Ammonium (Anmerkung 3)
Nitrit (Anmerkung 3)
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Aluminium (Anmerkung 4)
Eisen (Anmerkung 5)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens)
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Es werden auch sonstige Parameter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt, die für die Überwachung als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung gemäß Teil B ermittelt werden.
2.2. Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Alle Parameter des Anhangs I
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens)
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium).
2.3. Kontrollen für kleine Wasserversorgungsanlagen (Abgabe von ≤ 100 m3 Wasser pro Tag bzw. Versorgung von ≤ 500 Personen) (Mindestuntersuchung)
KBE 22
KBE 37
Escherichia coli (E. coli)
coliforme Bakterien
Intestinale Enterokokken
Pseudomonas aeruginosa (Anmerkung 1)
Clostridium perfringens (Anmerkung 2)
Geruch
Färbung
Trübung
Geschmack
Temperatur
Leitfähigkeit
Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
Gesamthärte °dH
Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3)
Oxidierbarkeit (siehe Anmerkung in Anhang I Teil C)
Ammonium
Nitrit
Nitrat
Chlorid
Sulfat
Eisen
Mangan
Aluminium (Anmerkung 4)
Bei desinfiziertem Wasser (je nach Art des eingesetzten Desinfektionsverfahrens)
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
Chlorung
– Konzentration an Chlorverbindungen
Behandlung mit Chlordioxid
– Konzentration an Chlordioxid
Ozonung
– Konzentration an Ozon
UV-Bestrahlung
– UV-Transmission des Wassers UVT-100 (254 nm; 100 mm Schichtdicke) unmittelbar vor oder nach dem UV-Gerät,
– Durchfluss des Wassers, Ablesung am Durchflussmessgerät
– Bestrahlungsstärke (W/m2), Ablesung an der Anzeige des Geräteradiometers (Sensor)
Zusätzlich werden jene Parameter aufgenommen, deren regelmäßige Untersuchung erforderlich ist, um eine mögliche Nichteinhaltung eines Parameterwertes rechtzeitig zu erkennen. Insbesondere werden solche Parameter einbezogen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des dem Verbraucher gelieferten Wassers haben können.
Weiters werden solche Parameter bestimmt, welche die Berechnung der Ionenbilanz und die Charakterisierung des Wassers ermöglichen (Gesamthärte °dH, Carbonathärte °dH (Säurekapazität bis pH 4,3), Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium). Die Probenahme erfolgt an ausgewählten, in § 5 Z 3 festgelegten Probenahmestellen und in solchen Zeitabständen, die erforderlich sind, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.
Anmerkung 1: Dieser Parameter muss nur bei Wässern, die in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht werden (am Punkt der Abfüllung) und bei Wässern, welche chemischtechnisch (zB Ionenaustausch, Aktivkohlefilter) aufbereitet wurden, untersucht werden. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 2: Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Wasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Weiters ist dieser Parameter im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren bei Proben vor und unmittelbar nach Abschluss der Desinfektion zu untersuchen.
Anmerkung 3: Nur erforderlich, wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird.
Anmerkung 4: Bei Verwendung von Aluminiumverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Anmerkung 5: Bei Verwendung von Eisenverbindungen in der Wasseraufbereitung.
Die betriebliche Überwachung ist auf Wasserversorgungsanlagen, die ˃ 10 m³ Wasser pro Tag liefern, anzuwenden. Sie kann vom Wasserversorger, soweit es die Trübung betrifft, selbst durchgeführt werden. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln durch Filtrationsverfahren wird der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht. Dies gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird.
Betriebsparameter
Referenzwert
Trübung im Wasserwerk
0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1,0 NTU
Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag
Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse
≤ 1 000
wöchentlich
1 000 bis ≤ 10 000
täglich
10 000
fortlaufend
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und, sofern es die Risikobewertung gemäß § 5a ergibt, ist der Betriebsparameter „somatische Coliphagen“ zu bestimmen, wenn das Rohwasser aus einem Oberflächengewässer stammt
Betriebsparameter
Referenzwert
Einheit
Somatische Coliphagen
50 (für Rohwasser)
plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml
Wenn die „somatischen Coliphagen“ im Rohwasser in Konzentrationen 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, haben Analysen entlang der Aufbereitungsstufen zu erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungenügenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.
3. Probenahmehäufigkeit
Bei der Probenahme und der Beurteilung der Probe sind die verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitung) zu berücksichtigen. Die Anzahl der Proben ist im Hinblick auf Zeit und Ort gleichmäßig zu verteilen.
Menge des abgegebenen Wassers in m3 pro Tag (Anmerkung 1)
Routinemäßige Kontrollen
Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2)
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Anzahl der Proben pro Jahr
≤ 10
–
1(Anmerkung 3, 4 und 7)
10 bis ≤ 100
1
1 (Anmerkung 5 und 6)
100 bis ≤ 1 000
4
1(Anmerkung 6)
1 000 bis ≤ 10 000
4+ 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
1+ 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6)
10 000 bis ≤ 100 000
3+ 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6)
100 000
12+ 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6)
Die erforderliche Probenanzahl ist bei Vorliegen mehrerer Wasserspender bzw. mehrerer Objekte der Wasserversorgungsanlage (zB Aufbereitungs- und Desinfektionsanlagen, Behälter, Versorgungsnetz) entsprechend zu erweitern.
Bei einer Überschreitung einer Nitratkonzentration von 25 mg/l und wenn ein Anstieg zu befürchten ist, hat eine zumindest vierteljährliche Untersuchung des Wassers auf Nitrat zu erfolgen, wenn nicht gemäß obiger Tabelle eine häufigere Untersuchung vorgeschrieben ist.
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. An Stelle der Menge des abgegebenen Wassers kann zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebietes herangezogen und ein täglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anmerkung 2: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: zB 4 300 m3 pro Tag = 16 Proben (vier für die ersten 1 000 m3 pro Tag + 12 für die zusätzlichen 3 300 m3 pro Tag).
Anmerkung 3: Für nicht desinfiziertes Wasser, das nicht von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird und entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird, gilt ein auf die mikrobiologischen Parameter des Anhangs II Teil A reduzierter Untersuchungsumfang.
Anmerkung 4: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Bei Neuerschließung sind vom Betreiber zusätzlich jene Parameter einzubeziehen, die nachteiligen Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers haben können.
Anmerkung 5: Es gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.3. Alle sechs Jahre sowie bei Neuerschließungen von Wasserspendern und bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage – sofern ein nachteiliger Einfluss auf die Beschaffenheit des Wassers zu erwarten ist – gilt der Untersuchungsumfang gemäß Teil A Z 2.2.
Anmerkung 6: Die Indikatorparameter für die Radioaktivität sind nur einmalig zu ermitteln. Bei Änderungen an der Wasserversorgungsanlage, die eine relevante Erhöhung der Radioaktivität bewirken können (jedenfalls bei Neuerschließungen von Wasserspendern), ist eine neuerliche Untersuchung durchzuführen. Im Fall einer Überschreitung von Indikatorparameterwerten kann die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Untersuchungen auf Radioaktivität vorschreiben.
Anmerkung 7: Wird ≤ 10 m³ Wasser pro Tag aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entnommen und wird aufgrund einer Untersuchung und Begutachtung gemäß § 5 Z 2 festgestellt, dass das Wasser den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, gilt ein Untersuchungsintervall von drei Jahren.
Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1)
Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr
Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
Anzahl der Proben pro Jahr
≤ 10
1
1
10 bis ≤ 60
12
1
60
1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge
Anmerkung: Für die Berechnung der Mengen werden Durchschnittswerte – ermittelt über ein Kalenderjahr – zugrunde gelegt.
1. Von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten gemäß Teil A kann abgewichen werden, wenn eine Risikobewertung durchgeführt wird.
2. Auf Basis der vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage vorgelegten Ergebnisse der Risikobewertung kann die Parameterliste verkürzt oder Probenahmehäufigkeit verringert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind
Das Probenahmeverfahren richtet sich nach der Fragestellung und hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen
(1) Das Land Burgenland gibt die verkehrspolitischen Ziele vor. Auf Basis der politischen Ziele ist eine Verkehrsstrategie zu erstellen, deren konkrete Umsetzungsschritte in Form von Aktionsplänen darzustellen sind.
(2) Das Land Burgenland ist für alle Aufgaben im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland zuständig, die nicht explizit auf die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH, eingetragen unter der Firmenbuchnummer (FN) 615851p, übertragen sind.
(3) Das Land Burgenland hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH“ errichtet.
(4) Das Land Burgenland richtet einen Lenkungsausschuss ein. Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
(5) Der Lenkungsausschuss tritt zumindest einmal jährlich auf Einladung des Geschäftsführers der Burgenländischen Mobilitätorganisationsgesellschaft mbH zur Beratung über verkehrspolitische Zielsetzungen, der verkehrspolitischen Strategie und der Aktionspläne der jeweiligen Aufgabenträger zusammen. Der Lenkungsausschuss kann für seine Beratung auf Ressourcen der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH zurückgreifen.
Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen
(1) Die öffentliche „Apotheke Hart“ in Hart bei Graz wird für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz bzw. in deren Bereitschaftsdienstgruppe 6 eingegliedert. Der Turnusbereitschaftsdienst der öffentlichen „Apotheke Hart“ beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des darauffolgenden Tages.
(2) Außerhalb der Betriebszeiten gemäß § 1 darf die öffentliche „Apotheke Hart“ in Hart bei Graz ganzjährig an Werktagen von Montag bis Freitag zusätzlichen Bereitschaftsdienst
(3) Während des von der öffentlichen „Apotheke Hart“ gemäß Abs. 1 und 2 zu leistenden Bereitschaftsdienstes muss der Apothekenleiter oder ein anderer allgemein berufsberechtigter Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke dienstbereit sein. Darüber hinaus ist die telefonische Erreichbarkeit sicherstellen.
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist
Die für die Zwecke der Überwachung und zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendeten Analyseverfahren müssen im Einklang mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Diese Analyseverfahren müssen in einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder in einer Konformitätsbewertungsstelle in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung im Rahmen der gewährten Akkreditierung durchgeführt werden.
Analyseverfahren für mikrobiologische Parameter
1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Für die Parameter in Tabelle 1 sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, dass das verwendete Analyseverfahren mindestens geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L Nr. 201 vom 1. August 2009, S. 36, definierten Bestimmungsgrenze von 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts und der in Tabelle 1 spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem jeweiligen Parameterwert in Anhang I Teile B und C.
Parameter
Messunsicherheit
(Anmerkung 2)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
Anmerkungen
Acrylamid
30
Anmerkung 3
Aluminium
25
Ammonium
40
Antimon
40
Arsen
30
Benzo(a)pyren
50
Anmerkung 4
Benzol
40
Bisphenol A
50
Blei
30
Bor
25
Bromat
40
Cadmium
25
Chlorat
40
Chlorid
15
Chlorit
40
Chrom
30
Cyanid
30
Anmerkung 5
1,2-Dichlorethan
40
Eisen
30
Epichlorhydrin
40
Anmerkung 3
Fluorid
20
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)
30
Anmerkung 6
Halogenessigsäuren (HAA5)
50
Kupfer
25
Leitfähigkeit
20
Mangan
30
Microcystin-LR
30
Natrium
15
Nickel
25
Nitrat
15
Nitrit
20
Oxidierbarkeit
50
Anmerkung 7
Pestizide
30
Anmerkung 8
PFAS
50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
40
Anmerkung 9
Quecksilber
30
Selen
40
Sulfat
15
Tetrachlorethen
40
Anmerkung 10
Trichlorethen
40
Anmerkung 10
Trihalogenmethane – insgesamt
40
Anmerkung 9
Trübung
30
Anmerkung 11
Uran
30
Vinylchlorid
50
Anmerkung 3
Wasserstoffionen-Konzentration pH (ausgedrückt in pH-Einheiten)
0,2
Anmerkung 12“
(Anm.: Tabelle 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2024)
Anmerkung 1: Die spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zusätzliche Toleranz für die Parameterwerte gemäß Anhang I zu verwenden.
Anmerkung 2: „Messunsicherheit“ ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert für die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwertes in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwertes geschätzt, soweit nicht anders angegeben.
Anmerkung 3: Die Verfahrenskennwerte sind nur anzuwenden, wenn der Nachweis durch die Analyse des Trinkwassers erbracht wird. Alternativ ist die Einhaltung anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren.
Anmerkung 4: Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so ist die beste verfügbare Technik zu wählen (bis zu 60 %).
Anmerkung 5: Mit dem Verfahren kann der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden.
Anmerkung 6: Die Messunsicherheit ist auf 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) zu schätzen. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analysenverfahrens ist die Norm EN 1484 – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC) – zu verwenden.
Anmerkung 7: Referenzverfahren: EN ISO 8467.
Anmerkung 8: Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 % können für einige Pestizide zugelassen werden.
Anmerkung 9: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 10: Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Anmerkung 11: Die Messunsicherheit ist im Einklang mit der Norm EN ISO 7027 oder einem anderen genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) zu schätzen.
Anmerkung 12: Der Wert für die Messunsicherheit wird in pH-Einheiten ausgedrückt.
3. Leistungsmerkmale der Analysemethoden für Radionuklide
Radionuklide
Nachweisgrenze Bq/l
(Anmerkung 1 und 2)
Anmerkungen
Tritium
10
Anmerkung 3
Radon
10
Anmerkung 3
U-238
0,02
U-234
0,02
Ra-226
0,04
Ra-228
0,02
Anmerkung 4
Pb-210
0,02
Po-210
0,01
C-14
20
Sr-90
0,4
Pu-239/Pu-240
0,04
Am-241
0,06
Co-60
0,5
Cs-134
0,5
Cs-137
0,5
I-131
0,5
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm ISO 11929: „Determination of the characteristic limits (decision threshold, detection limit and limits of the confidence interval) for measurements of ionizing radiation – Fundamentals and application“ mit Abweichungswahrscheinlichkeiten der 1. und 2. Art von jeweils 0,05.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und als vollständige Standardunsicherheiten anzugeben oder als erweiterte Standardunsicherheiten mit einem Erweiterungsfaktor von 1,96 gemäß dem ISO-Leitfaden „Guide for the Expression of Uncertainty in Measurement“.
Anmerkung 3: Die Nachweisgrenze für Tritium und Radon liegt bei 10 % des Parameterwerts von 100 Bq/l.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstprüfung im Hinblick auf die Richtdosis für eine neue Wasserquelle. Falls die Erstprüfung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Ra-228 20 % der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann die Nachweisgrenze auf 0,08 Bq/l für spezifische Routinemessungen für das Nuklid Ra-228 erhöht werden, bis eine anschließende erneute Kontrolle erforderlich ist.
(1) Das Land Burgenland betraut und überträgt die Planung und Bestellung der Kraftfahrlinien- und Bedarfsverkehre im Burgenland, unabhängig davon, ob es sich um Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr handelt, welche dem Kraftfahrliniengesetz unterliegen, an die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH.
(2) Der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH obliegen die Aufgaben gemäß § 18 ÖPNRV-G 1999 und zwar insbesondere
(3) Die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH hat die Aufgabe, die von ihr bestellten Verkehrsdienste in den jeweiligen Verkehrsverbünden zu vertreten und an der jeweiligen Einnahmenaufteilung mitzuwirken sowie diesbezügliche Kooperationsvereinbarungen mit sonstigen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Verbundpartnern und Verkehrsunternehmen sowie Gebietskörperschaften abzuschließen.
(4) Das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung hat sicherzustellen, dass mit einer rollierenden Rahmenzielvereinbarung mit dem Geschäftsführer der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH für die Dauer von jeweils drei Jahren, die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der Verkehrsstrategie des Landes festgelegt werden.
(5) Die Landesregierung kann der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH mittels Verordnung weitere Aufgabenbereiche im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Burgenland übertragen, sofern dies zur Erreichung der Ziele des § 1 dieses Gesetzes förderlich oder nötig ist.
(6) Gemeinden können Aufgaben der Stadt- und Ortsbusverkehre auf die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH mit Verordnung übertragen, sofern dies der Förderung der Ziele (§ 1) notwendig oder nützlich ist und sie ihr die hiefür nötigen Mittel gemäß § 4 Abs. 2 bereitstellen. Vor einer derartigen Aufgabenübertragung ist der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage I) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen II A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(1) Auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken im politischen Bezirk Graz-Umgebung und der Stadt Graz ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und Be-reitschaftsdienstzeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
§ 3. (1) Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Das ist gegeben, wenn es
(2) Für Wasser, das in Lebensmittelbetrieben ausschließlich zur Reinigung oder im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet wird und bei dem sichergestellt ist, dass dieses Wasser nicht für andere Zwecke gemäß § 2 Z 1 verwendet wird, gelten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B nicht. Der Untersuchungsumfang kann gemäß § 5 Z 2 auf jene Parameter und jene Indikatorparameter beschränkt werden, die zur hygienischen und mikrobiologischen Beurteilung erforderlich sind.
(3) Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Beobachtungsliste gemäß Art. 13 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, der für Wasser für den menschlichen Gebrauch bedenklichen Stoffe und Verbindungen wird im nationalen Kontrollplan gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG berücksichtigt.
(1) Das Land Burgenland hat der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel bereitzustellen.
(2) Gemeinden, die Aufgaben an die Burgenländische Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH übertragen, haben der Burgenländischen Mobilitätsorganisationsgesellschaft mbH die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Bei Maßnahmengebietsverordnungen (§ 58a JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß § 3 auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.
(1) Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.
(2) Mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. Februar 2014, GZ: 12 W 58/2008, und vom 1. August 2016, GZ: BHGU-55868/2016, außer Kraft.
§ 4. Die im Anhang I festgelegten Anforderungen gelten
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.
§ 5. Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat
§ 5a. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.
(2) Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Abs. 2 durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind
(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.
(5) Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≤ 50 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen 10 m³ und ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ˃ 50 und ≤ 500 Personen versorgt werden, ist die Risikobewertung gemäß Abs. 1 dann verpflichtend, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5b. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 59c bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes
(2) Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Abs. 1 wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sicher, dass die betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie der Landeshauptmann Zugang zu den Informationen der Risikobewertung erhalten.
(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.
Soweit auf das ÖPNRV-G 1999 verwiesen wird, gilt das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 - ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2015.
Diese Verordnung tritt mit 14. Juni 2024 in Kraft.
§ 6. (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.
(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.
(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.
(7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.
(8) Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Abs. 2 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024.
(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch zu veranlassen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 7. Die zuständige Behörde
§ 8. (1) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund von Messergebnissen zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B in einer bestimmten Wasserversorgungsanlage nicht entsprechen, so kann sie über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers der Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte befristet aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Ausnahme darf nur gewährt werden, wenn
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind zeitlich bis zu jenem Zeitpunkt zu befristen, ab dem voraussichtlich insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten ist. Diese Befristung darf drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 hat die zuständige Behörde zu bestimmen, um welche Werte die betreffenden Parameterwerte überschritten werden dürfen. Diese Werte sind unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, dass die Überschreitung möglichst gering ist und in dem vorgesehenen Zeitraum (Abs. 2) die Volksgesundheit aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet.
(4) Bei der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 ist ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Untersuchungshäufigkeit vorzuschreiben, mit dem Ziel vor Ablauf der Frist einen Trend ableiten zu können.
(5) Folgende Informationen müssen für jeden Bescheid gemäß Abs. 1 vorliegen
(6) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind von der zuständigen Behörde einmal jährlich im Rahmen der Übermittlung der Berichte gemäß § 44 Abs. 2 LMSVG an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
(7) Vor Ablauf der Frist des Bescheides gemäß Abs. 1 überprüft die zuständige Behörde, ob entsprechende Fortschritte insbesondere in Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen oder sonstigen Maßnahmen erzielt worden sind.
(8) Gelangt die zuständige Behörde auf Grund der Überprüfung gemäß Abs. 7 zu der Auffassung, dass die Parameterwerte des Anhanges I Teil B bei diesem Wasser nicht eingehalten werden können, jedoch innerhalb einer Frist von drei Jahren zu erwarten ist, dass die Parameterwerte – insbesondere im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen oder sonstige Maßnahmen – eingehalten werden können, so kann sie in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 über Antrag des durch diese Belastung betroffenen Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Anwendung dieser Parameterwerte ein zweites Mal gemäß den in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen aussetzen, sofern die ortsübliche Wasserversorgung nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. Mit dem Antrag sind vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage alle zur Verfügung stehenden Informationen gemäß Abs. 5 vorzulegen.
(9) Die in Abs. 5 genannten Informationen sind betreffend Bescheide gemäß Abs. 8 von der zuständigen Behörde nach Abschluss des Verfahrens an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weiterzuleiten.
§ 9. (1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die
(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln.
(5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung.
(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 5 Z 1 lit. b und c, § 5 Z 1 letzter Absatz, § 5 Z 4, § 5 Z 5, § 5a, § 6 Abs. 2, 4, 7 und 8, § 7 Z 4 und 5, § 8 Abs. 1, 6, 8 und 9, § 10 Abs. 8 und 9, § 11, Anhang I, Anhang II und Anhang III Teil B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(8) Bestehende Anpassungen am Überwachungsprogramm gemäß § 7 Z 4 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, auf Basis von Risikobewertungen gemäß Anhang II Teil B sowie bestehende Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, bleiben bis zum Ablauf der für die jeweilige Wasserversorgunganlage festgelegten Fristen in Geltung.
(9) Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind
(10) § 2 Z 8, 9 und 10, § 5a Abs. 2 Z 1, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5b samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Z 4 und 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 9, Anhang I Teil B Anmerkung 13 und Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 11. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie (EU) 2020/2184, ABl. Nr. L 435 vom 23.12. 2020 S. 1, und die Richtlinie 2013/51/Euratom, ABl. Nr. L 296 vom 7.11.2013 S. 12, in österreichisches Recht umgesetzt.