Grundausbildungsverordnung Land
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Burgenland
16.10.2024
Niederösterreich
18.12.2025
Salzburg
31.12.2028
11.06.2024
Salzburg
31.12.2028
11.06.2024
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die nachhaltige Bereitstellung und Finanzierung eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Angebots der Frühen Hilfen.
(2) Unter Frühen Hilfen werden im Rahmen dieser Vereinbarung Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bzw. gezielten Frühintervention in Schwangerschaft und früher Kindheit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs verstanden, die die Ressourcen und Belastungen von Familien in spezifischen Lebenslagen berücksichtigten. Ein zentrales Element von Frühen Hilfen ist die bereichs- und berufsgruppenübergreifende Vernetzung von vielfältigen Angeboten, Strukturen sowie Akteurinnen und Akteuren in allen relevanten Politik- und Praxisfeldern.
(3) Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Organe von Bund, Ländern und Kranken- und Pensionsversicherungsträgern bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen (im Folgenden als Bedienstete bezeichnet)
(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind
Ab 1. Jänner 2026 lauten der in § 3 Abs. 1 der NÖ LGA Dienstwohnungsvergütungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 71/2024, festgesetzte Betrag für die monatliche Vergütung und die in § 4 Abs. 2 festgesetzten monatlichen Pauschalbeträge für die Energiekosten wie folgt
1.
Neue monatliche Vergütung gemäß § 3 Abs. 1
€ 7,05 pro m² Nutzfläche
2.
Neuer monatlicher Pauschalbetrag für Strom inklusive Warmwasser gemäß § 4 Abs. 2 Z 1
€ 0,72 pro m² Nutzfläche
3.
Neuer monatlicher Pauschalbetrag für Heizung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2
€ 0,72 pro m² Nutzfläche
Salzburg
31.12.2028
11.06.2024
(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben getragen, durch die nachhaltige Verankerung von Frühen Hilfen einen wesentlichen Beitrag für gesundheitliche Chancengerechtigkeit sicherzustellen.
(2) Als gleichberechtigte Finanzierungspartner sind neben Bund und Ländern auch die Kranken- und Pensionsversicherungsträger in die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 und in die regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie in alle aus dieser Vereinbarung resultierenden weiterführenden Entscheidungen und Verpflichtungen eingebunden.
Mit der Grundausbildung soll den Bediensteten nicht nur im Bereich des Fachwissens, sondern auch im Bereich des Methoden-, Handlungs- und Organisationswissens jene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich sind, um die Qualität der Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Die Entwicklung der Bediensteten soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Kooperation mit den Kranken- und Pensionsversicherungsträgern im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und auf den – von der Gesundheit Österreich GmbH veröffentlichten – Qualitätsstandards Frühe Hilfen basierendes Angebot an Frühen Hilfen für schwangere Frauen und Familien mit Kleinkindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sicherzustellen.
(2) Ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Angebot an Frühen Hilfen umfasst die Bereitstellung von regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken nach dem österreichischen Modell im Sinne von Anlage 1. Darüber hinaus beinhaltet es auch begleitende Strukturen und Maßnahmen wie ein Nationales ZentrumFrühe Hilfen und regionale Frühe-Hilfen-Koordinationen, die parallel zu den regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerken schrittweise ausgebaut werden.
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang, praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Selbststudium, Blended Learning oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.
(2) Die praktische Verwendung hat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, bei einer nachgeordneten Dienststelle, bei einer Bezirkshauptmannschaft, bei einer Dienststelle einer österreichischen Gebietskörperschaft oder bei einem Gericht zu erfolgen.
(1) Auf Bundesebene wird als Beratungsgremium die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen eingerichtet. In dieser sind alle neun Länder mit je einer Person und der Bund sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger mit je maximal neun Mitgliedern vertreten. Dem Bund kommt der Vorsitz zu; er führt auch die Geschäfte. Bei der Nominierung der Mitglieder seitens des Bundes und der Länder sind jedenfalls Fachpersonen der Fachbereiche Gesundheit, Kinder- und Jugendhilfe/Familien und Soziales einzubeziehen. In der nationalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten
(2) In jedem Bundesland wird als Beratungsgremium eine regionale Koordinierungsgruppe eingerichtet. Der regionalen Koordinierungsgruppe gehören jedenfalls mindestens zwei Vertreter:innen des Landes und mindestens zwei Vertreter:innen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger an. Darüber hinaus ist in der Koordinierungsgruppe als nicht stimmberechtigte(s) Mitglied(er) die:der regionale(n) Frühe-Hilfen-Koordinator:in(nen) des Bundeslandes gemäß Abs. 3 vertreten. Das Land und die Kranken- und Pensionsversicherungsträger entsenden die gleiche Anzahl an Vertreter:innen. In der regionalen Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen erfolgt die einvernehmliche Meinungsbildung insbesondere zu nachstehenden Punkten
(3) In jedem Bundesland wird unter Berücksichtigung eines Vorschlags der regionalen Koordinierungsgruppe eine regionale Frühe-Hilfen-Koordination zur Sicherstellung der Gesamtabstimmung der Umsetzung der Frühen Hilfen auf Ebene eines Bundeslands eingerichtet. Sie unterstützt die Wahrnehmung der operativen Aufgaben auf Bundeslandebene und ist verantwortlich für den überregionalen Austausch mit dem NZFH und anderen Bundesländern. Dies umfasst insbesondere die Organisation der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Abs. 2, den Austausch mit den Verantwortlichen auf regionaler Ebene, das Sicherstellen von überregionalen, bundeslandspezifischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. bundeslandspezifische Fortbildungen) sowie das Monitoring der regionalen Umsetzung einschließlich Berichtslegung. Beim Vorschlag für die Wahrnehmung der Frühe-Hilfen-Koordination werden bestehende Strukturen berücksichtigt.
(4) Auf Bundesebene steht für die bundesweite Koordination, die Qualitätssicherung, die überregionale Vernetzung, die fachliche Weiterentwicklung, den Wissenstransfer und die Beratung bei der Umsetzung regionaler Netzwerke das NZFH als Servicestelle zur Verfügung.
(1) Für den Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände vorzusehen, die selbstständig von den Bediensteten am Arbeitsplatz als getrennte Module in Form von E-Learnings inklusive Wissensüberprüfung zu absolvieren sind
Modulblock 1
Modul 1
Einführung in den Landesdienst
Modul 2
IT im Landesdienst
Modul 3
Büroordnung
Modul 4
ELAK - Elektronischer Akt
Modulblock 2
Modul 5
Basiswissen EU, Bund, Land und Gemeinden
Modul 6
Grundzüge der Verwaltungslehre
Modulblock 3
Modul 7
Dienst- und Besoldungsrecht, Datenschutz und Compliance
Modul 8
Finanzwesen - von der Beschaffung bis zur Rechnungsabwicklung
(2) Die Module sind zeitlich so anzubieten, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von einem Jahr möglich ist.
(1) Die Finanzierung der Frühen Hilfen erfolgt zu je einem Drittel durch den Bund, die Länder, sowie die Kranken- und Pensionsversicherungsträger.
(2) In den Jahren 2024 bis 2028 werden insgesamt jährlich maximal 21 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(3) Aus dem Anteil des Bundes werden jährlich maximal 480.000 Euro zur Finanzierung des Nationalen Zentrums gemäß Art. 4 Abs. 4 verwendet. Des Weiteren stehen aus dem Bundesanteil für die Dauer der Vereinbarung insgesamt maximal 300.000 Euro für Evaluierung gemäß Art. 10 zur Verfügung.
(4) Der nach Abzug gemäß Abs. 3 verbleibende Finanzierungsanteil des Bundes sowie der gesamte Finanzierungsanteil der Kranken- und Pensionsversicherungsträger wird auf die Länder verteilt wie folgt
(5) Die Länder bringen ihrerseits Mittel in Höhe des Finanzierungsanteils der Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Abs. 4 ein.
(6) Die Festlegung der von den einzelnen Kranken- und Pensionsversicherungsträger aufzubringenden Mittel erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Sozialversicherungsträger (§ 441a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955).
(7) Den Betrag der Kranken- und Pensionsversicherungsträger leistet der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die bei ihm zusammengefassten Kranken- und Pensionsversicherungsträger gemäß Art. 7 Abs. 3.
Die Bediensteten sind ab dem Dienstantrittstag zum Ausbildungslehrgang zugelassen und ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die vorgesehenen Module der jeweiligen Berufsfamilie/Modellfunktion zu absolvieren. Die Grundausbildung ist binnen fünf Jahren verpflichtend abzuschließen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie aus in § 12a Abs. 2 Bgld. LBedG 2020 näher bezeichneten Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Diese Bestimmung gilt auch für befristete Dienstverhältnisse.
(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen in Österreich erfolgt im Einklang mit der Rahmenkonzeption Frühe Hilfen gemäß Anlage 1, die die wesentlichen Elemente des akkordierten Grundmodells für Frühe Hilfen in Österreich festlegt.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen an regionale Frühe-Hilfen-Netzwerke ist
(3) Neben der Finanzierung der regionalen Frühe Hilfen Netzwerke können Länder und Kranken- und Pensionsversicherungsträger maximal fünf Prozent der im jeweiligen Bundesland im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Finanzierung der Frühe-Hilfen-Koordination und für die Abrechnung der Mittel verwenden.
(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in drei Modulblockprüfungen, wobei eine erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module inklusive Wissensüberprüfung sowie die überwiegende Teilnahme (mindestens 50% der Gesamtstunden pro Modulblockpräsenzphase) an den jeweils vorgesehenen Modulblockpräsenzphasen Voraussetzung für den Antritt bei einer Modulblockprüfung darstellt.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung und zur Ablegung der jeweils für die Bediensteten geltenden Dienstprüfung werden die Bediensteten je nach Modellfunktion einer Dienstprüfungsgruppe zugeteilt, welche unterschiedlichen Anforderungen im Ausmaß und der Prüfungsschwierigkeit unterliegen.
(3) Alle Modellfunktionen, welche in der untenstehenden Tabelle ab Dienstprüfungsgruppe 3 (DPG 3) aufsteigend angeführt sind, haben die Grundausbildung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 abzulegen, wobei die Prüfungsmodalitäten von der jeweiligen Dienstprüfungsgruppe (DPG) und der damit zusammenhängenden Berufsfamilie/Modellfunktion abhängt.
Gruppe
Modellfunktion
Prüfungsmodalität
DPG 1
° Führung I, Führung II
° Verw./Adm. Servicedienste
° Infrastruktur Assistenzdienst
° Berufsfamilien „Pädagogik“ und „Sicherheit“
° Keine Grundausbildung vorgesehen
° Teilnahme am Willkommenstag für
Neueintritte
DPG 2
° Infrastruktur FacharbeiterInnen
E-Learnings sowie Modulblockpräsenzphasen der Module 1, 2 und 7 sind ohne Modulblockprüfungen verpflichtend zu absolvieren
DPG 3
° Verw./Adm. Sachbearbeitung Allgemein
° Technische Sachbearbeitung Allgemein
Alle E-Learnings, Modulblockpräsenzphasen und Modulblockprüfungen sind verpflichtend zu absolvieren.
Die Modulblockprüfungen sind auf die Erfordernisse der jeweiligen Dienstprüfungsgruppe abzustimmen.
DPG 4
° Führung VI
° Verw./Adm. Sachbearbeitung
° Technische Sachbearbeitung
° Infrastruktur spezialisierte FacharbeiterInnen
° Infrastruktur Anlagenbetreuung
° IKT Support
° IKT Systemadministration und Systembetrieb
° Soziale Arbeit/Sozialer Dienst
Sachbearbeitung
DPG 5
° Führung V, Führung IV, Führung III
° Strategische ExpertInnen
° Verw./Adm. SpezialistInnen, Verw./Adm.
FachexpertInnen
° Technische SpezialistInnen, Technische
FachexpertInnen
° IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung
° Soziale Arbeit / Sozialer Dienst
SpezialistInnen, Soziale Arbeit / Sozialer
Dienst FachexpertInnen
DPG 6
° Ärztliche ExpertInnen mit Leitungsfunktion
(4) Die Zulassung zu den Modulblockprüfungen erfolgt nach erfolgreichem Bestehen der in den E-Learnings integrierten Wissensüberprüfung und der abgeschlossenen verpflichtenden Teilnahme an den jeweils vorgesehenen Modulblockpräsenzphasen. Die Wissensüberprüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
(5) Bei Durchführung der computerunterstützten Prüfung ist auf Behinderungen der Bediensteten soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(6) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle für die jeweilige Berufsfamilie/Modellfunktion vorgeschriebenen Modulblockprüfungen gemäß Abs. 3 bestanden wurden.
(1) Nähere Richtlinien für die Verwendung, Verwaltung und die Abrechnung der Finanzmittel sind in Anlage 2 definiert.
(2) Die Verwaltung der Finanzmittel gemäß Art. 5 auf Bundeslandebene erfolgt durch das jeweilige Land bzw. eine vom Land damit betraute Stelle, die die Verantwortung für die operative Abwicklung trägt. Die regionale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 hat ein Vorschlagsrecht, wobei bestehende Strukturen berücksichtigt werden. Die jeweilige Stelle ist dem Bund bekannt zu geben. Die Aufgaben der Stelle umfassen insbesondere notwendige Ausschreibungen der Umsetzung der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke, die Prüfung von Finanzierungsanträgen, die Vertragsabwicklung mit den Trägern der regionalen Frühe-Hilfen-Netzwerke sowie die Prüfung der Tätigkeitsberichte und der Abrechnungen.
(3) Die Finanzmittel, die auf das jeweilige Bundesland entfallen, werden von den Finanzierungspartnern in zwei gleich großen Raten, jeweils bis spätestens 15. März und 15. September des jeweiligen Kalenderjahres auf ein von der gemäß Abs. 2 festgelegten Stelle im jeweiligen Bundesland bekannt gegebenes Konto überwiesen. Eigenleistungen für die Frühe-Hilfen-Koordination gemäß Art. 6 Abs. 3 und die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots gemäß Art. 7 Abs. 4 sind innerhalb des Bundeslandes zu verrechnen und können bei der Überweisung der jährlichen Teilraten im März und September in Abzug gebracht werden.
(4) Für den Fall, dass die auf Bundeslandebene für die Bereitstellung des regionalen Frühe-Hilfen-Angebots (Familienbegleitung, Netzwerkmanagement, fachliche Leitung) zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch Beauftragung von externen Umsetzungsträgern vergeben werden, sondern (teilweise) zur Finanzierung von Eigenleistung (z. B. eigene Dienstnehmer:innen oder Inhouse-Vergaben) des Landes bzw. von Kranken- und Pensionsversicherungsträgern verwendet werden, ist ebenso nachzuweisen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 erfüllt werden.
(1) Die unter § 6 Abs. 1 angeführten Modulblockprüfungen sind computerunterstützt (digital) abzuhalten. Die Durchführung der Modulblockprüfungen hat unter der Aufsicht von Mitgliedern der Prüfungskommission, vertretungsweise auch von geeigneten Mitgliedern der Akademie Burgenland GmbH zu erfolgen. Die Anmeldung zu den Modulblockprüfungen hat durch die Bediensteten eigenverantwortlich über die Onlineplattform der Akademie Burgenland GmbH innerhalb der vorgesehenen Fristen zur Ablegung der Dienstprüfung (fünf Jahre) zu erfolgen.
(2) Die Module (inklusive Modulblockpräsenzphasen und Modulblockprüfungen) sind chronologisch nach dem vorgegebenen Curriculum (§ 4 Abs. 1) zu absolvieren.
(3) Der oder dem Bediensteten sind für die Vorbereitung auf die Modulblockprüfungen auf ihr oder sein Ansuchen drei Sonderurlaubstage zu gewähren. Dieser Anspruch besteht längstens bis zum Tag vor dem Antritt zur letzten Modulblockprüfung (Modulblock 3).
(4) Die Bediensteten sind vor dem Prüfungsantritt über den Prüfungsablauf durch die Prüfungsaufsicht aufzuklären. Die Prüfungsaufsicht kann dabei durch geeignete Bedienstete des Landes Burgenland oder durch geeignete Bedienstete der Akademie Burgenland GmbH, sollte erst genannte Personengruppe nicht verfügbar sein, durchgeführt werden.
(5) Bei Nichtbestehen der Modulblockprüfungen hat die oder der Bedienstete die Möglichkeit, die computerunterstützte Modulblockprüfung zweimal zu wiederholen. Sofern es die oder der Bedienstete binnen einer Kalenderwoche nach Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beantragt, hat die zweite Wiederholungsprüfung in Form einer mündlichen kommissionellen Modulblockprüfung vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden. In diesem Fall hat der Dienstgeber einen Prüfungstermin für die mündliche kommissionelle Modulblockprüfung innerhalb der Wiederholungsfrist festzulegen. Die Wiederholungsfrist beträgt jeweils mindestens zwei, höchstens acht Wochen.
(1) Die Abrechnung der Mittel und Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt auf Grundlage der in den entsprechenden Richtlinien gemäß Art. 7 Abs. 1 (vgl. Anlage 2) festgelegten Grundsätzen und Festlegungen.
(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auf Bundeslandebene obliegt der Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2. Diese erstellt in Abstimmung mit der regionalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 2 einen jährlichen Bericht über die verwendeten Mittel auf Bundeslandebene, der an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt wird. Dieser Bericht hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gemäß Abs. 5 zu prüfen.
(3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Dieses erstellt einen jährlichen Bericht über die Umsetzung sowie die verwendeten Mittel, der an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen übermittelt wird.
(4) Finanzierungsmittel einschließlich Mittel für Eigenleistungen, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können ins darauffolgende Kalenderjahr übertragen werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Jahres abzurechnen, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.
(5) Die mit der Verwaltung der Mittel betraute Verwaltungseinheit gemäß Art. 7 Abs. 2 hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zuschuss des Bundes, der Länder bzw. der Kranken- und Pensionsversicherungsträger soweit gegenzuverrechnen bzw. rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr bzw. am Ende der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Durchführung der Förderungen und Mittelabrechnungen notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Prüfungskommission einzurichten. Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Bedienstete zu bestellen, die mit den jeweiligen Prüfungsgegenständen in besonderer Weise vertraut oder sonst als fachlich und didaktisch qualifizierte Personen anzusehen sind. Es dürfen hierbei nur Bedienstete der Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe A/a und B/b oder gleichwertiger Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen als auch Bedienstete mit einer Mindesteinstufung im Gehaltsband B1/11 (Bgld. LBedG 2020) als Mitglieder der Kommission bestellt werden.
(1) Die Umsetzung der Frühen Hilfen wird im Rahmen eines begleitenden Berichtswesens und Monitoring dargestellt, das auch Steuerungsgrundlagen für die Finanzierungspartner auf Bundes- wie Länderebene liefert.
(2) Das Monitoring erfolgt über die vom NZFH bereitgestellte elektronische Frühe-Hilfen-Dokumentation FRÜDOK. Ergänzend werden Informationen zu den strukturellen Rahmenbedingungen der Frühen Hilfen durch das NZFH gesammelt und einmal jährlich mit den Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene abgeglichen. Die Auswertungen der FRÜDOK und die Strukturmerkmale der Frühen Hilfen werden vom NZFH in einem Jahresbericht aufbereitet und veröffentlicht.
(3) Die Frühe-Hilfen-Koordinationen auf Länderebene erstellen einmal jährlich einen standardisierten Bericht zur Umsetzung der Frühen Hilfen im Bundesland. Die Struktur dieser Berichte wird in der nationalen Koordinierungsgruppe festgelegt. Die jährlichen Berichte werden allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt.
(4) Das NZFH erstellt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zur eigenen Arbeit sowie auf Basis aller regionalen Berichte einen österreichweiten Fortschrittsbericht zur Umsetzung von Frühen Hilfen, der allen Finanzierungspartnern zur Verfügung gestellt wird und nach Freigabe durch die nationale Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 veröffentlicht wird.
Für die Abhaltung der mündlichen kommissionellen Modulblockprüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden, wobei auf die Erfordernisse der Prüfungen Bedacht zu nehmen ist. Jeder Prüfungssenat hat aus der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.
Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.
(1) Über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ist durch die Dienstbehörde ein Nachweis auszustellen. Im Nachweis sind die absolvierten Module zu bezeichnen. Ein Bestehen aller Modulblockprüfungen mit 100% ist gesondert zu vermerken.
(2) Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 12g Bgld. LBedG 2020 sind im Nachweis über die Grundausbildung zu bezeichnen.
Die Vertragsparteien haben das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel sowie das Einbringen des gemäß Art. 5 vereinbarten Mittelanteils der jeweils anderen Finanzierungspartner insbesondere auf Basis des Berichts gemäß Art. 8 Abs. 2 zu überprüfen. Das Ergebnis einer allfälligen Überprüfung (Prüfbericht) ist an die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen zu übermitteln. Die Abrechnungen müssen für eine Prüfung des Rechnungshofes zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 12g Bgld. LBedG 2020 auf die Grundausbildung zum Teil oder zur Gänze anrechnen
(2) Darüber hinaus gilt die Erfüllung der Grundausbildung gemäß § 12a Bgld. LBedG 2020 als erfolgreich abgeschlossen, wenn Bedienstete im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, betraut werden oder im Gehaltsband B1/22 bis B1/26 eingereiht sind.
(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.
(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit Art. 13 in Kraft zu setzen.
(1) Für den amtsärztlichen Dienst (Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte) ohne Leitungsfunktion wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Dienstprüfungsgruppe DPG 6 durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen oder tierärztlichen Physikatsprüfung ersetzt. Eine freiwillige Teilnahme an den Modulblockpräsenzphasen und Absolvierung der Module ist möglich.
(2) Bei Übernahme einer Leitungsfunktion im amtsärztlichen Dienst ist die Grundausbildung gemäß § 6 Abs. 3 in der Dienstprüfungsgruppe DPG 6 in vollem Umfang abzulegen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft, wenn bis Ablauf des 31. Dezember 2023
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten gemäß Abs. 1 nicht vor, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.
(3) Langen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 die Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern jeweils rückwirkend mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem bis Ablauf des 31. März die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist. Die Mittelanweisung erfolgt in diesem Fall, sofern nicht Art. 7 Abs. 3 zur Anwendung kommt, innerhalb von 8 Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung. Langen die Mitteilungen nach Ablauf des 31. März beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung mit diesen Ländern mit 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist.
(4) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern das Erfüllen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(5) Werden die Voraussetzungen für das Inkrafttreten für ein oder mehrere Länder nicht oder erst nach Ablauf des 31. März eines Jahres erfüllt, so reduziert sich der Finanzierungsanteil des Bundes und der Kranken- und Pensionsversicherungsträger des jeweiligen Jahres um den Anteil des jeweiligen Landes bzw. der jeweiligen Länder. Die Finanzierungsanteile jener Länder, die die Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt haben, bleiben davon unberührt.
(1) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben zusätzlich zur Absolvierung aller Module, im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 3 Abs. 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen
(2) Bedienstete, die nachweislich über eine mehrjährige Berufserfahrung im juristischen Bereich verfügen, können von der Pflicht zur Absolvierung einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 ausgenommen werden. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses kann in Einzelfällen von dieser Voraussetzung abgesehen werden.
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 abgeschlossen und ist auch auf spätere Abrechnungen gemäß Art. 8 anzuwenden.
(1) Bei Überstellungen in eine höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe gemäß LBDG 1997 oder Bgld. LVBG 2013 ist der oder dem Bediensteten die Grundausbildung gemäß Abs. 2 vorzuschreiben.
(2) Auf Grund einer bereits erfolgreich abgelegten Dienstprüfung in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und der damit verbundenen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, sind folgende Module in den jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Überstellung jedenfalls noch zu absolvieren
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien und Finanzierungspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Soweit in dieser Verordnung auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen
(1) Grundausbildungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Grundausbildung der Vertragsbediensteten, die dem Ausnahmetatbestand der Übergangsbestimmung des § 9a Bgld. LVBG 2013 und die Grundausbildung der Beamten, die dem Ausnahmetatbestand der Übergangsbestimmung des § 36a LBDG 1997 unterliegen, richtet sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nach den Bestimmungen über die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020.
(3) Module, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, absolviert wurden sowie erfolgreich abgelegte mündliche Teilprüfungen sind auf die Grundausbildung anzurechnen.
(4) § 13 Abs. 1 Z 3 ist ausschließlich auf Bedienstete im rechtskundigen Verwaltungsdienst anzuwenden, deren Dienstantritt nach Kundmachung der Verordnung über die Grundausbildung der Landesbediensteten, LGBl. Nr. 65/2024, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 erfolgt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A bis D, LGBl. Nr. 41/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 80/2020, ist für Bedienstete, die den Ausnahmetatbeständen des § 9a Bgld. LVBG 2013 und des § 36a LBDG 1997 unterliegen, bis 30. Juni 2026 weiterhin in Geltung und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
(3) § 13 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1 Z 3, § 15 sowie § 16 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.