Burgenländische Rettungsdienststandorteverordnung
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Burgenland
17.09.2024
Niederösterreich
03.12.2025
Die Rettungsdienststandorte werden in durchgehend einsatzbereite Hauptdienststellen (§ 2) sowie temporär einsatzbereite Außenstellen (§ 3) unterteilt.
In dieser Verordnung sollen alle im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2026 erforderlichen Werte zusammengefasst zugänglich gemacht werden.
Die Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. August 2015 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA), kundgemacht in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“, 16. Jahrgang, Sonderheft Nr. 14, August 2015, ISSN 1615-9950, verbindlich erklärt laut Bekanntgabe im Amtsblatt für das Land Vorarlberg vom 7. August 2015, Nr. 31, Jahrgang 70, wird wie folgt geändert
Der Anhang (Liste der Bauprodukte sowie Anlage A) wird in den betreffenden Abschnitten durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt bzw. ergänzt.
Hauptdienststellen bestehen an folgenden Standorten
(1) Der Anpassungsfaktor wird für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzt.
(2) Abweichend von der Vervielfachung der Pensionen sowie der Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem Anpassungsfaktor ist im Kalenderjahr 2026 das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 3) mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2026 zu erhöhen
(3) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe ihrer für Dezember 2025 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2026 unterliegenden Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, und aller ihrer von § 814 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2025, erfassten Leistungen.
(4) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen nach dem NÖ LBG, LGBl. 2100, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der DPL 1972, LGBl. 2200, oder Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 3 zählen, so ist jede einzelne Leistung entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 oder – im Falle des Abs. 2 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von € 67,50 am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2019 in Kraft.
Außenstellen bestehen an folgenden Standorten
Die Aufwertungsfaktoren des Jahres 2026 betragen für das Jahr
1984
2,616
1985
2,517
1986
2,463
1987
2,408
1988
2,362
1989
2,310
1990
2,211
1991
2,114
1992
2,030
1993
1,949
1994
1,907
1995
1,850
1996
1,807
1997
1,807
1998
1,784
1999
1,760
2000
1,753
2001
1,734
2002
1,715
2003
1,708
2004
1,692
2005
1,665
2006
1,628
2007
1,601
2008
1,572
2009
1,524
2010
1,502
2011
1,485
2012
1,445
2013
1,405
2014
1,372
2015
1,349
2016
1,334
2017
1,323
2018
1,302
2019
1,277
2020
1,254
2021
1,235
2022
1,214
2023
1,147
2024
1,046
(1) Die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen für Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. August 2015 über die Baustoffliste ÖA in der geltenden Fassung weiterhin zulässig
Lfd. Nr.: 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.9; 2.2.1; 2.6.1; 4.1.1; 5.1.11; 14.1.1, 14.1.2, 14.1.3; 14.2.1, 14.2.2.
(2) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Anforderungen die Anforderungen gemäß der Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vom 15. August 2015 über die Baustoffliste ÖA in der geltenden Fassung eingehalten werden
Lfd. Nr.: 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 2.1.8, 2.1.9; 2.2.1; 2.6.1; 4.1.1; 5.1.11; 14.1.1, 14.1.2, 14.1.3; 14.2.1, 14.2.2.
(3) Bauprodukte, die in dem Anhang unter den folgenden laufenden Nummern (lfd. Nr.) angeführt sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung auch verwendet werden, wenn anstelle der in dem Anhang festgelegten Anforderungen die Anforderungen nach den bisherigen Vorschriften eingehalten werden
Lfd. Nr.: 2.2.3; 13.1.8; 14.1.2 (betrifft ausschließlich Gewebeabschlüsse), 14.1.5 (betrifft ausschließlich Gewebeabschlüsse); 15.2.1, 15.2.2, 15.2.3, 15.2.4
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Im Jahr 2026 wird zur Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 76b Abs. 7 und Abs. 8 DPL 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, anstelle des Grenzbetrages in der Höhe von € 3.476,05 ein Grenzbetrag in der Höhe von € 3.569,90 und anstelle des Divisors in der Höhe von 37.248 ein Divisor in der Höhe von 38.254 festgelegt.
Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S. 1, unterzogen.
Der Grenzwert für die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension sowie des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses beträgt für das Jahr 2026 € 2.616,70.
Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2026
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Pensionsanpassungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 68/2024, außer Kraft.