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20001476 AT

Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

Burgenland

29.08.2024

Landesrecht NÖ Wettterminalabgabentarif 2026

Niederösterreich

01.12.2025

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Steiermark

05.07.2019

Bundesrecht Studienförderung für Studierende an der International University

Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).

Landesrecht NÖ Wettterminalabgabentarif 2026

Ab 1. Jänner 2026 lautet der im § 22 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes, LGBl. Nr. 58/2020, angeführte Betrag € 226,-.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

(1) Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz im Bundesland Burgenland hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte und Materialien sowie hinsichtlich Gebühren für die Sammlung, Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Tiermaterialiengesetz. Sie gilt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, für

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind tierische Nebenprodukte Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Die Aufgabenbesorgung im Amt der Landesregierung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.

Bundesrecht Studienförderung für Studierende an der International University

§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

(1) Besitzerinnen oder Besitzer verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Betreiber eines nach § 3 Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, zugelassenen Betriebes (im Folgenden kurz als Betreiber bezeichnet) unverzüglich anzuzeigen, dass diese Tiere abzuholen sind. Diese Anzeigepflicht trifft auch Personen, die solche Tiere in Obhut oder Verwahrung haben.

(2) Besitzerinnen oder Besitzer von Siedlungsabfällen im Sinne des AWG 2002 sind verpflichtet, diese Abfälle, soweit sie in Kleinmengen anfallen, unverzüglich in die von der Gemeinde eingerichtete Kühlsammelstelle abzuliefern. Die Besitzerin oder der Besitzer hat die Gemeinde spätestens bei der Einbringung der Abfälle davon zu verständigen. Sofern die Gemeinde keine Kühlsammelstelle (§ 4) eingerichtet hat, sind die Abfälle bei einem Betreiber abzuliefern.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen Tieren oder Siedlungsabfällen die über den Fundort Verfügungsberechtigte oder den über den Fundort Verfügungsberechtigten.

(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind tote Heimtiere ausgenommen, wenn sie

(5) Die Gemeinde hat die bei ihr eingelangten Anzeigen für Abholungen unverzüglich an einen Betreiber weiterzuleiten. Sie hat darüber hinaus für eine regelmäßige Abholung der in ihre Kühlsammelstelle eingebrachten Siedlungsabfälle durch einen Betreiber zu sorgen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) In den gemäß dem Gesetz über die Einrichtung des Amtes der Landesregierung (StAmtLRegG) eingerichteten Abteilungen können Fachabteilungen eingerichtet werden. Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden.

(2) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.

(3) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen.

(4) Es können nachgeordnete Dienststellen oder Außenstellen eingerichtet werden. Eine nachgeordnete Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis/Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung, der aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Graz eingerichtet ist.

(5) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der jeweiligen Abteilungsleitung nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann eingerichtet.

Bundesrecht Studienförderung für Studierende an der International University

§ 2. (1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.

(3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

(1) Ablieferungspflichtige Tiere (§ 2 Abs. 1) sind bis zur Abholung durch einen Betreiber zu verwahren.

(2) Das Verbringen von Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) und toten Heimtieren (§ 2 Abs. 4) in die Kühlsammelstelle der Gemeinde oder zu einem Betreiber hat in einem wasserdichten Behältnis zu erfolgen.

(3) Beim Verwahren (Abs. 1) und Verbringen (Abs. 2) ist dafür zu sorgen, dass die Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, das Berühren durch unbefugte Personen, der Kontakt mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln, unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(4) Ist der Aufbewahrungsort ablieferungspflichtiger Tiere mit dem Sammelfahrzeug des Betreibers nicht erreichbar, so hat die Besitzerin oder der Besitzer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber diese Tiere auf ihre bzw. seine Kosten an den nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte und Materialien so rasch wie möglich abgeholt werden. Die Abholung von Großtierkörpern hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.

(6) Die tierischen Nebenprodukte oder Materialien sind bis zur Abholung durch den Betreiber bei einer Raumtemperatur von maximal 7°C gekühlt zu lagern.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen

Bundesrecht Studienförderung für Studierende an der International University

§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

(1) Jede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfällen (§ 2 Abs. 2) und toten Heimtieren (§ 2 Abs. 4) Gemeindesammelstellen zu errichten.

(2) Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Abfall erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung der tierischen Nebenprodukte und Materialien nicht gefährdet wird.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb einer Gemeindesammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art und Weise der Übernahme der tierischen Nebenprodukte und Materialien, zu treffen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Gemeindesammelstelle zu sorgen und die ordnungsgemäße Verwahrung der tierischen Nebenprodukte und Materialien in der Sammelstelle sowie die rechtzeitige Abholung durch den Betreiber zu überwachen.

(5) Die Gemeindesammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, mit einer befestigten Lagerfläche für die Sammelbehälter, einem Wasseranschluss und einem Fettabscheider ausgestattet sein und über Reinigungsgeräte verfügen. Ein Fettabscheider ist nicht erforderlich, wenn in der Gemeindesammelstelle ausschließlich geschlossene Sammelbehälter verwendet werden, die über eine ausreichende Kühlung verfügen. Die Sammelbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind.

(6) In die Gemeindesammelstellen dürfen nur tierische Nebenprodukte ohne Fremdstoffe (wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Öle, Steine, Flaschen, Metallteile, Glas, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe und dergleichen) eingebracht werden.

(7) Das Halten von Tieren, ausgenommen Wachhunden, auf dem Betriebsgelände der Gemeindesammelstellen sowie im unmittelbaren Umkreis der Aufstellungsplätze der Sammelbehälter ist verboten. Davon ausgenommen sind die über behördlichen Auftrag unter Quarantäne gestellten Tiere auf dem Betriebsgelände der Gemeinde.

(8) Auf dem Betriebsgelände der Gemeindesammelstellen sowie am Aufstellungsplatz von Sammelbehältern ist der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln verboten.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.

(2) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/Der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.

(3) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landesregierung bestellt.

(4) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung erstmalig befristet auf ein Jahr bestellt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unbefristet auf Vorschlag der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung und der Weiterbestellung auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2024, LGBl. Nr. 94/2024

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

(1) Für das Einsammeln, Befördern und die unschädliche Entsorgung der gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte und Materialien sind von den Gemeinden Entgelte zu entrichten. Der Entgelttarif beträgt

(2) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte gemäß Abs. 1 sind im Verhältnis der Volkszahl durch die Bundesanstalt Statistik Austria für ein Kalenderjahr zu berechnen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Austria bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind in gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember des Jahres zu entrichten.

(3) Es wird Wertbeständigkeit der Entgelte gemäß Abs. 1 angeordnet. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Änderungsrate wird jeweils am 31. März eines Kalenderjahres mit dem Jahresdurchschnittsindex des Vorjahres berechnet. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Für die erstmalige Berechnung ist der Jahresdurchschnittsindex für das Jahr 2023 heranzuziehen. Der Jahresdurchschnittsindex des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres stellt die Bezugsgröße für weitere Änderungen dar. Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Die neuen Entgelte sind kaufmännisch auf 10 Cent zu runden. Ändert sich der Entgelttarif, sind die geänderten Entgelte im Landesgesetzblatt vom Landeshauptmann kundzumachen und gelten ab dem der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonat.

(4) Die von den Gemeinden zu tragenden Entgelte gemäß Abs. 1 werden durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, vom Land einbehalten.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Der Abteilungsleiterin/Dem Abteilungsleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht, die Festlegung von Zielen und Richtlinien, die Koordination der Aufgabenbesorgung, die Einrichtung von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen, die Personal- und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Wahrnehmung der den Leiterinnen/Leitern haushaltsführender Stellen nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben in der Abteilung. Gleiches gilt für die Leiterinnen/Leiter der in einer Abteilung eingerichteten Fachabteilungen und Referate für ihre Organisationseinheit nach Maßgabe der Vorgaben der jeweiligen (Fach)Abteilungsleitung. Die Leiterinnen/Leiter der Abteilungen, Fachabteilungen und Referate sind für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte verantwortlich.

(2) Abweichend von Abs. 1, erster Satz kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Fachaufsicht im zweckmäßigen Umfang an die Fachabteilungsleiterin/den Fachabteilungsleiter delegieren.

(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter zu richten. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind an die Leiterinnen/Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht direkt untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind verpflichtet, die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.

(5) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt der/dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(6) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.

(7) Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin/eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die/der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese/dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(8) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

(1) Die Gebühr für die Registrierung und für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz wird

(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 Tiermaterialiengesetz beträgt 45,00 Euro für jede angefangene halbe Stunde und jedes Kontrollorgan.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben haben die Vorgesetzten ihre unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über alle wesentlichen Umstände zu informieren.

(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben ihre unmittelbaren Vorgesetzten über alle wesentlichen Vorgänge in ihrem Arbeitsbereich umfassend und zeitgerecht zu informieren, damit diese den für die Erfüllung ihrer fachlichen und führungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Überblick über den gesamten ihnen nachgeordneten Bereich erhalten.

(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter haben einander über die für die Besorgung ihrer Aufgaben wesentlichen Umstände zu informieren.

(4) Zur Ermittlung und Feststellung von Zielen sowie zur Information und gemeinsamen Erörterung von Fragen, die sich aus der Besorgung der Aufgaben ergeben, sind regelmäßig Besprechungen mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern abzuhalten.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

Übertretungen der §§ 2, 3 und 4 werden nach § 14 Z 11 Tiermaterialiengesetz bestraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann die Leiterin/den Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.

Landesrecht Burgenländische Tiermaterialienverordnung 2024

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bgld. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 44/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2013, außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Eine Vertretung durch Bedienstete ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder der Landesregierung bzw. einem Mitglied derselben vorbehalten.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen/Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen sowie durch die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

(4) Der Landeshauptfrau/Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von

a) Regierungssitzungsanträgen,

b) Geschäftsfällen, deren Genehmigung sie sich wegen besonderer Bedeutung vorbehalten haben.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Die Fertigung der Erledigungen hat in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu lauten: “Für die Steiermärkische Landesregierung:”. In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist, wenn die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Funktionsbezeichnung anzuführen. Fertigt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann nicht selbst, lautet die Fertigungsklausel: “Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:”. Wenn vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Bescheide kraft eigener Behördenqualität erlassen werden, so hat die Fertigungsklausel zu lauten: “Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:”.

(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung “Für die Steiermärkische Landesregierung:” oder “Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:” ist, wenn die Fertigung einem Regierungsmitglied gemäß § 8 Abs. 4 vorbehalten ist, die Funktionsbezeichnung desselben beizusetzen.

(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Land Steiermark“.

(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu bedenken, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Kann ein Einvernehmen zwischen den Abteilungen nicht erzielt werden, ist die Entscheidung der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes einzuholen. Die Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes hat von den betroffenen Abteilungen gemeinsam zu erfolgen. Vor einer Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ist die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor zu informieren.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Zur Besorgung besonderer Aufgaben, die sich zeitweilig stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereiches anderer Behörden und Ämter des Landes Steiermark betreffen, können für einen begrenzten Zeitraum Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden, die abteilungsübergreifend sein können.

(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen

(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes.

(2) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

(4) Die Festlegung der Dienststunden im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Arbeitszeit obliegt der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor.

(5) Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken ist in einer von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Büroordnung zu regeln. Allenfalls erforderliche Ausführungsregelungen sind von den Abteilungsleitungen zu erlassen.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die Leiterin/der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für den Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen zuständigen Abteilung eigene Regelungen über den Geschäftsgang im Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen erlässt.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

(1) In der Fassung der Verwaltungsverordnung LGBl. Nr. 66/2024 tritt § 4 Abs. 4 mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verwaltungsverordnung LGBl. Nr. 94/2024 tritt § 4 Abs. 3 zweiter Satz mit 13. September 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2024, LGBl. Nr. 94/2024

Landesrecht Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA

Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsverordnung tritt die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 52/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018, außer Kraft.

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