Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Burgenland
08.08.2024
Niederösterreich
27.11.2025
Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024
Steiermark
CELEX-Nr.: 32023L0970
27.06.2019
Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.
Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2026 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis
500 EW
€ 412,46
von
501
bis
1.000 EW
€ 623,79
von
1.001
bis
2.000 EW
€ 824,98
von
2.001
bis
3.000 EW
€ 1.239,46
von
3.001
bis
4.000 EW
€ 1.375,63
von
4.001
bis
5.000 EW
€ 1.513,80
von
5.001
bis
7.000 EW
€ 1.651,98
von
7.001
bis
10.000 EW
€ 1.788,09
von
10.001
bis
20.000 EW
€ 1.926,27
von
20.001
bis
30.000 EW
€ 2.064,45
mehr als
30.000 EW
€ 2.202,63
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt
Tarifpost
Gebührenhöhe
1
Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie
1.1
bei Rindern und Einhufern über 6 Monate
12,08 €
1.2
bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen)
7,25 €
1.3
bei Schweinen über 25 kg
7,25 €
1.4
bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel)
3,78 €
1.5
bei Schafen und Ziegen über 6 Monate
3,78 €
3,24 €1
1.6
bei Schafen und Ziegen bis 6 Monate (= Schaflämmer und Ziegenkitze)
3,78 €
2,16 €1
1.7
bei Wild aus freier Wildbahn (Rotwild, Reh-, Gams- und Muffelwild und Wildschweine)
7,25 €
1.8
bei Farmwild (Wildwiederkäuer, Wildschweine, Neuweltkameliden, Strauße)
7,25 €
1.9
bei Hühnern
0,06 €
1.10
bei Puten, Gänsen und Enten
0,14 €
1.11
bei Kaninchen und Hasenartigen
0,60 €
1.12
bei Fischen je Partie
30,21 €
2
Trichinenuntersuchung
1,51 €
3
Überprüfung gemäß § 11 Abs 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO)
200 % des sich aus TP 1 ergebenden Betrags
4
Kontrollen gemäß § 54 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) je angefangene Viertelstunde
30,21 €
Anmerkungen
(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 41,11 €.
(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 41,11 € zu entrichten.
(1) Dieses Gesetz regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Landes Steiermark, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der §§ 4 und 6 nicht für den Zugang zu folgenden Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025, LGBl. Nr. 53/2024, außer Kraft.
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je Einheit
Tierart
Einheit
Zuschlag in Euro je Einheit
1
bei Rindern und Einhufern
je geschlachtetem Tier
0,90 €
2
bei Schweinen
je geschlachtetem Tier
0,20 €
3
bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild
je geschlachtetem Tier
0,30 €
4
bei Hühnern
je 1.000 Stück
1,90 €
5
bei Puten. Gänsen und Enten
je 100 Stück
1,90 €
6
bei Kaninchen und Hasenartigen
je 100 Stück
1,00 €
(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag von 15,60 € für die Fleischbeschauausgleichskasse pro durchgeführter Kontrolle.
(4) Für den postalischen Versand von Rechnungen an die Fleischbetriebe sind 1,70 € je Rechnung zu verrechnen.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,
(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 60 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 38,67 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,95 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 16,90 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 20,90 € und für amtliche Fachassistenten 13,10 €.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 9,67 €.
(1) Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 1 sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.
(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung
(1) Die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Hiefür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.
(2) Weiters haben die Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis diese Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen von Inhalten zu Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind ebenfalls binnen zwei Monaten zu beantworten.
(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.
(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.
Diese Verordnung tritt mit 29. März 2024 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Gleichzeitig tritt die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023 – S.FlUGebVO 2023, LGBl Nr 107/2022, außer Kraft.
(1) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 entsprechen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Über das Ergebnis der Überwachung hat die Landesregierung unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 4 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden und Modalitäten jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen, zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann geeignete Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen, mit der Überwachung und der Erstellung des Berichts beauftragen.
(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.
(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.
(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.
(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.
(1) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 4 sind von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) entgegenzunehmen und zu prüfen. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen.
(2) Die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, umgesetzt.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juni 2019, in Kraft und ist anzuwenden auf
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank am 23. Mai 2024 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 2 für den Bund und alle Länder mit 28. August 2024 in Kraft.