NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2026
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Niederösterreich
25.11.2025
Steiermark
23.05.2019
Vorarlberg
26.02.2019
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle „Röthelstein“ im Bereich der Gemeinde Röthelstein
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlussstelle "Röthelstein" im Bereich der Gemeinde Röthelstein
StF: BGBl. II Nr. 289/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Gesetzesnummer
20001473
Dokumentnummer
NOR30001601
Vorarlberg
26.02.2019
Ab 1. Jänner 2026 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag
statt € 1.000,–
€ 1.417,–
Ab 1. Jänner 2026 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden
Euro
1.
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
11,20
2.
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
11,20
3.
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)
4,15
4.
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen
4,15
5.
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,85
6.
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)
4,15
7.
Sichtvermerke und Vidierungen
4,15
8.
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
680,–
453,–
9.
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
28,20
42,40
10.
Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
56,50
84,50
11.
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
99, –
127,–
Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
12.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;
für eine einmalige Fahrt
19,–
für mehrmalige Fahrten
43,80
13.
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen
für eine einmalige Ladetätigkeit
19,–
für mehrmalige Ladetätigkeit
43,80
14.
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
11,90
5,80
35,30
59,–
92,–
15.
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
92,–
297,–
16.
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik
19,–
17.
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
24,–
59,–
354,–
18.
Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis
19,–
19.
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße
15,50
20.
Durchführung der Totenbeschau
144,–
216,–
276,–
Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
21.
(entfällt)
22.
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes
318,–
23.
(entfällt)
24.
Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
49,50
25.
Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle
49,50
26.
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben
21,10
27.
Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
19,–
28.
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz
38,–
29.
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche
0,60
mindestens jedoch
120,–
30.
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken
79,–
31.
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken
49,50
32.
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
49,50
33.
Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes
42,40
34.
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
35.
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung
die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32
36.
(entfällt)
37.
Bewilligung der freiwilligen Feilbietung
1,5 % desSchätzwertes deszu versteigerndenGegenstandes
mindestens jedoch
19,–
38.
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer
19,–
38,–
76,–
39.
Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen
19,–
40.
Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht
19,–
Die Anschlussstelle “Röthelstein” der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Röthelstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 16,407 und km 17,363 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der L 121 Brucker Begleitstraße her.
Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Röthelstein aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. SO-35-22 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) genehmigten Einreichprojektes 1996. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 316435/11-III/6/01 vom 25. Juni 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Murfeld wird wie folgt aufgeteilt
Die schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu erfolgen.
Vorarlberg
26.02.2019
Die Auseinandersetzung hinsichtlich des Vermögens der aufzuteilenden Gemeinde Murfeld auf die Marktgemeinden Sankt Veit in der Südsteiermark und Straß in Steiermark sowie Vereinbarungen hinsichtlich des Übergangs sonstiger Rechte und Pflichten der Gemeinde Murfeld erfolgen durch einen von der aufzuteilenden Gemeinde und den aufnehmenden Marktgemeinden unterfertigten Vertrag, der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam wird.
Die Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und b des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu erfolgen.
(1) Ab Wirksamwerden der Aufteilung der Gemeinde Murfeld sind anhängige Verwaltungsverfahren von den Gemeindebehörden der aufnehmenden Marktgemeinden weiterzuführen, in deren sachliche und örtliche Zuständigkeit die Angelegenheit fällt.
(2) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufteilung bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse gelten als entsprechende Dienstverhältnisse der Marktgemeinde Straß in Steiermark.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.