Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Burgenland
10.07.2024
Niederösterreich
10.11.2025
Vorarlberg
26.02.2019
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Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinden Oberzeiring, Oberkurzheim und St. Oswald-Möderbrugg
StF: BGBl. II Nr. 288/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
e-rk
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
20001472
Dokumentnummer
NOR30001600
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Der Straßenteil der B 114 Triebener Straße von km 31,55 bis km 32,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. II Nr. 389/1997 bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Unterzeiring“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden. Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt § 1a.
(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.
(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt
(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Wiener Neustadt
Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes.
(1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß § 1 Abs. 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelübergreifend die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, übertragen wurde.
(2) Sofern es im Hinblick auf den Arbeits- sowie Personalaufwand für die übertragenen Angelegenheiten zweckmäßig erscheint, kann in Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt eine von § 1 Abs. 1 abweichende Anzahl an Referaten eingerichtet werden.
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.
(2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten
(3) Die Fachgebiete gemäß § 1 Abs. 3 werden den Referaten wie folgt zugeordnet
(4) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten
(5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß § 1a Abs. 1 kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 vorliegen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Die Gemeinde kann, wenn dies nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen zur Erreichung der Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist, Vereinbarungen mit den Grundeigentümern über eine widmungsgemäße Verwendung von Bauflächen, Sondergebieten und besonderen Flächen im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. a und b sowie Abs. 5 des Raumplanungsgesetzes abschließen.
(2) Die Gemeinde hat beim Abschluss und der Gestaltung von Vereinbarungen nach Abs. 1 die Interessen nach § 3 des Raumplanungsgesetzes abzuwägen und auf eine Gleichbehandlung der in Betracht kommenden Grundeigentümer zu achten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Für jede Bezirkshauptmannschaft ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Bezirkshauptmannschaft abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Bezirkshauptmannschaft tätigen Bediensteten ausgewiesen. Dazu gehören insbesondere
Niederösterreich
10.11.2025
Vereinbarungen dürfen nur schriftlich und unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die vom Grundeigentümer begehrte Widmung hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam erfolgt. In den Vereinbarungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass ihr Abschluss keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes begründet.
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken und die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirkshauptmannschaften oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden sowie Dienststellen des Landes betreffen, können befristet organisationsübergreifende Arbeitsgruppen oder Projekte vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin eingerichtet werden. Bezirkshauptmannschaftsinterne Arbeitsgruppen oder Projekte können jederzeit vom jeweiligen Behördenleiter eingerichtet werden.
(2) Für jede Arbeitsgruppe oder jedes Projekt sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(1) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, dass der Grundeigentümer sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, die betreffenden Grundflächen binnen einer angemessenen Frist ab dem Tag der rechtswirksamen Umwidmung einer widmungsgemäßen Bebauung zuzuführen.
(2) Sofern hinsichtlich jener Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht und die als Baufläche gewidmet werden sollen, kein Mindestmaß der baulichen Nutzung (§§ 28 Abs. 3 lit. b bzw. 31 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes) festgelegt ist, ist in den Vereinbarungen festzulegen, was als Bebauung gilt; die Errichtung von Bauwerken von untergeordneter Bedeutung, wie etwa Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen, gilt jedenfalls nicht als Bebauung.
(3) Die Frist nach Abs. 1 darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die vereinbarte Frist verlängert werden, längstens jedoch auf die Dauer von insgesamt zehn Jahren.
(4) Zeiträume, in denen aufgrund von Bestimmungen nach dem Raumplanungsgesetz eine der Widmung sowie einem allfälligen Mindestmaß der baulichen Nutzung entsprechende Bebauung nicht zulässig ist, sind in die Frist nach Abs. 3 nicht mit einzurechnen. Wird gegen eine Baubewilligung betreffend eine widmungsgemäße Bebauung nach Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist auch der Zeitraum bis zur Entscheidung darüber nicht in die Frist nach Abs. 3 mit einzurechnen.
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(1) Auf Grundlage des § 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen.
(2) Dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau obliegt des Weiteren insbesondere
(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, schriftlich zu verfügen und im Organisationshandbuch (§ 3) abzulegen.
(4) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem Referatsleiter und jeder Referatsleiterin die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
In den Vereinbarungen ist für den Fall, dass der Grundeigentümer seiner Bebauungspflicht nach § 4 nicht nachkommt, jedenfalls ein geeignetes Sicherungsmittel vorzusehen. Als geeignete Sicherungsmittel kommen insbesondere in Betracht
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(1) Die Bezirkshauptleute haben ihre jeweiligen vorgesetzten Organe oder Stellen über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.
(2) Betrifft eine Angelegenheit auch Zuständigkeitsbereiche anderer Behörden, sind diese mitzubefassen.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 und 13 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Leistungspflichten, insbesondere die Bebauungspflicht nach § 4 und deren Sicherung nach § 5, auf allfällige Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, zu überbinden sind. Die Überbindungsverpflichtung ist auf geeignete Weise abzusichern (§ 5).
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der eine Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird, LGBl. Nr. 28/2023, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 1a, 2 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. Nr. 8000/75, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF-Dokument dokumentiert.)