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20001471 AT

Geflügelhygienegebührenverordnung 2024

29 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (29)

Gesetzestext (29 Artikel)

Landesrecht Geflügelhygienegebührenverordnung 2024

Burgenland

08.07.2024

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Zwölfaxing

Niederösterreich

10.11.2025

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

Steiermark

07.05.2019

Landesrecht Organstrafverfügungsverordnung

Für die in der Anlage, welche einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen darf die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Organstrafverfügung eingehoben werden.

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 287/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

StF: BGBl. II Nr. 287/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

20001471

Dokumentnummer

NOR30001599

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Organstrafverfügungsverordnung

LGBl.Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1994, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 61/2013, Nr. 121/2015, Nr. 70/2016 und Nr. 37/2018

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 1 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 lit. a

Ungebührliche Erregung störenden Lärms

30

§ 7 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 lit. d

Unerlaubtes Betteln

50

§ 8 iVm § 15 Abs. 1 lit. d

Betteln im Umherziehen

50

LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 1 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. a

Verletzung des öffentlichen Anstandes

30

§ 2 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. b

Öffentliches Nacktbaden außerhalb von der Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmter Gebiete

10

LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017 und Nr. 78/2017

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 57 Abs. 1 lit. d iVm § 3 der

Naturschutzver-ordnung

Nutzung vollkommen geschützter Pflanzen oder Pflanzenteile und jede andere nachhaltige Einwirkung auf diese

25

§ 57 Abs. 1 lit. d iVm § 4 der

Naturschutzver-ordnung

Sammeln von Pilzen außerhalb der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und über einer Menge von 2 kg Frischgewicht je Person und Tag

25

LGBl.Nr. 2/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1992, Nr. 65/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2006, Nr. 57/2009 und Nr. 40/2015

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. a

Hinterziehen oder Verkürzen der Abgabe

20

LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 9/2018

Rechtsvorschrift

Tatbestand

Strafbetrag Euro

§ 6 iVm § 23 Abs. 1 lit. a

entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt

90

§ 7 Abs. 5 und 6 iVm § 23 Abs. 1 lit. b

entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt

90

§ 7 Abs. 7 iVm § 23 Abs. 1 lit. c

entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt

90

§ 23 Abs. 1 lit. d

beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt

90

§ 23 Abs. 1 lit. e

die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet

90

§ 11 Abs. 1, 4 oder 5 iVm § 23 Abs. 1 lit. f

den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt

90

§ 18a Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 lit. i

entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt

90

§ 23 Abs. 1 lit. k

die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen

90

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Zwölfaxing

Der Gemeinde Zwölfaxing wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet von Zwölfaxing übertragen

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Ein Teil des in der Marktgemeinde Golling an der Salzach gelegenen Geschützten Landschaftsteiles „Bluntautal“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

Im Schuljahr 2019/20 beginnen die 9 1/3-wöchigen Lehrgänge, die 13-wöchigen Lehrgänge, die 6-wöchigen Lehrgänge, sowie die 4 2/3-wöchigen Lehrgänge am 2. Montag im September 2019, da Interessen der Ausbildung vorliegen.

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Geflügelhygienegebührenverordnung 2024

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2008, LGBl. Nr. 83/2008, außer Kraft.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Zwölfaxing

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

Alle Landesberufsschulen

1. Lehrgang: 09.09.2019 – 13.11.2019

2. Lehrgang: 14.11.2019 – 31.01.2020

3. Lehrgang: 03.02.2020 – 24.04.2020

4. Lehrgang: 27.04.2020 – 08.07.2020

Im 3. Lehrgang gilt der 20. März 2020 als unterrichtsfrei.

Im 4. Lehrgang gelten der 22. Mai 2020 und der 12. Juni 2020 als unterrichtsfrei.

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere

(3) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen weiterhin zulässig und gelten nicht als Eingriffe, wobei die jeweils angeführten Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

LBS Feldbach - Versicherungskaufleute

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung nach Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

LBS Graz 1 – Technische Zeichner (4. Klassen)

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Bluntautal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

LBS Arnfels, LBS Eibiswald, LBS Graz 1, LBS Graz 2, LBS Graz 3, LBS Knittelfeld, LBS Mureck, LBS Voitsberg

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

Weihnachtsferien: 23.12.2019 – 06.01.2020

Semesterferien: 17.02.2020 – 23.02.2020

Osterferien: 06.04.2020 – 14.04.2020

Pfingstferien: 30.05.2020 – 02.06.2020

Schulfrei

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Landesrecht Lehrgangseinteilung der Berufsschulen für das Schuljahr 2019/20

Diese Verordnung tritt gem. § 34 Abs. 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz BGBl. Nr. 138/2017 nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

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