Geflügelhygienegebührenverordnung 2024
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Burgenland
08.07.2024
Niederösterreich
10.11.2025
Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung
Steiermark
07.05.2019
Für die in der Anlage, welche einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen darf die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Organstrafverfügung eingehoben werden.
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Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße – Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See
StF: BGBl. II Nr. 287/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
20001471
Dokumentnummer
NOR30001599
Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung
LGBl.Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1994, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 61/2013, Nr. 121/2015, Nr. 70/2016 und Nr. 37/2018
Rechtsvorschrift
Tatbestand
Strafbetrag Euro
§ 1 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 lit. a
Ungebührliche Erregung störenden Lärms
30
§ 7 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 lit. d
Unerlaubtes Betteln
50
§ 8 iVm § 15 Abs. 1 lit. d
Betteln im Umherziehen
50
LGBl.Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 1/2008 und Nr. 44/2013
Rechtsvorschrift
Tatbestand
Strafbetrag Euro
§ 1 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. a
Verletzung des öffentlichen Anstandes
30
§ 2 Abs. 1 iVm § 18 Abs. 1 lit. b
Öffentliches Nacktbaden außerhalb von der Gemeindevertretung durch Verordnung bestimmter Gebiete
10
LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 2/2017 und Nr. 78/2017
Rechtsvorschrift
Tatbestand
Strafbetrag Euro
§ 57 Abs. 1 lit. d iVm § 3 der
Naturschutzver-ordnung
Nutzung vollkommen geschützter Pflanzen oder Pflanzenteile und jede andere nachhaltige Einwirkung auf diese
25
§ 57 Abs. 1 lit. d iVm § 4 der
Naturschutzver-ordnung
Sammeln von Pilzen außerhalb der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und über einer Menge von 2 kg Frischgewicht je Person und Tag
25
LGBl.Nr. 2/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 38/1992, Nr. 65/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2006, Nr. 57/2009 und Nr. 40/2015
Rechtsvorschrift
Tatbestand
Strafbetrag Euro
§ 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. a
Hinterziehen oder Verkürzen der Abgabe
20
LGBl.Nr. 1/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 9/2018
Rechtsvorschrift
Tatbestand
Strafbetrag Euro
§ 6 iVm § 23 Abs. 1 lit. a
entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt
90
§ 7 Abs. 5 und 6 iVm § 23 Abs. 1 lit. b
entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt
90
§ 7 Abs. 7 iVm § 23 Abs. 1 lit. c
entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt
90
§ 23 Abs. 1 lit. d
beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt
90
§ 23 Abs. 1 lit. e
die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet
90
§ 11 Abs. 1, 4 oder 5 iVm § 23 Abs. 1 lit. f
den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt
90
§ 18a Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 lit. i
entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt
90
§ 23 Abs. 1 lit. k
die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen
90
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.
Der Gemeinde Zwölfaxing wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet von Zwölfaxing übertragen
(1) Ein Teil des in der Marktgemeinde Golling an der Salzach gelegenen Geschützten Landschaftsteiles „Bluntautal“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Im Schuljahr 2019/20 beginnen die 9 1/3-wöchigen Lehrgänge, die 13-wöchigen Lehrgänge, die 6-wöchigen Lehrgänge, sowie die 4 2/3-wöchigen Lehrgänge am 2. Montag im September 2019, da Interessen der Ausbildung vorliegen.
Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geflügelhygienegebührenverordnung 2008, LGBl. Nr. 83/2008, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
Alle Landesberufsschulen
1. Lehrgang: 09.09.2019 – 13.11.2019
2. Lehrgang: 14.11.2019 – 31.01.2020
3. Lehrgang: 03.02.2020 – 24.04.2020
4. Lehrgang: 27.04.2020 – 08.07.2020
Im 3. Lehrgang gilt der 20. März 2020 als unterrichtsfrei.
Im 4. Lehrgang gelten der 22. Mai 2020 und der 12. Juni 2020 als unterrichtsfrei.
Bluntautal-Europaschutzgebietsverordnung
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe gelten insbesondere
(3) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen weiterhin zulässig und gelten nicht als Eingriffe, wobei die jeweils angeführten Bedingungen und Einschränkungen zu beachten sind
LBS Feldbach - Versicherungskaufleute
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung nach Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt
LBS Graz 1 – Technische Zeichner (4. Klassen)
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Bluntautal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
LBS Arnfels, LBS Eibiswald, LBS Graz 1, LBS Graz 2, LBS Graz 3, LBS Knittelfeld, LBS Mureck, LBS Voitsberg
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Weihnachtsferien: 23.12.2019 – 06.01.2020
Semesterferien: 17.02.2020 – 23.02.2020
Osterferien: 06.04.2020 – 14.04.2020
Pfingstferien: 30.05.2020 – 02.06.2020
Schulfrei
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt gem. § 34 Abs. 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz BGBl. Nr. 138/2017 nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft.