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20001469 AT

Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

Burgenland

08.07.2024

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

Niederösterreich

10.11.2025

Landesrecht Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 2024

Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 2024

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol

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Kurztitel

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 285/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol

StF: BGBl. II Nr. 285/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

e-rk

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20001469

Dokumentnummer

NOR30001597

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde St. Johann in Tirol

Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von km 3,86 (neu)/km 71,03 (alt) bis km 4,955 (neu)/km 69,90 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 5/1983 bestimmten – Abschnitt „Grieswirt-Fuchsham“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz gefährdeter Vogelarten und Ackerbaukulturen vor wildlebenden Vogelarten, insbesondere Aaskrähen (Nebelkrähe, Rabenkrähe sowie ihre Hybriden - Corvus corone, Corvus cornix) und Elstern (Pica pica) und dabei abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, für Aaskrähen und Elstern in Entsprechung des Art. 9 der VS-Richtlinie 2009/147/EG zu erlassen.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

(1) Dieses Gesetz regelt die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich und umfasst

(2) Nicht umfasst sind die stationären und teilstationären Angebote der spezialisierten Hospiz- und Palliativversorgung.

Landesrecht Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 2024

Im Land Salzburg werden als Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden bestimmt

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) In der Zeit von 1. August bis 15. März dürfen burgenlandweit insgesamt maximal 3 500 Stück Aaskrähen erlegt werden.

(2) In der Zeit von 1. August bis 15. März dürfen burgenlandweit insgesamt maximal 500 Stück Elstern erlegt werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Zahlen gelten für das Jagdjahr und sind dem Jahr zuzuordnen, in dem die Erlegungen erfolgt sind.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

(1) Ziel ist die flächendeckende Versorgung der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten durch spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich.

(2) Als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung (§ 4) hat das Land unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und seiner Hospiz- und Palliativplanung die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung nach Maßgabe der budgetären Mittel sicherzustellen.

(3) Das Land als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung hat als Träger von Privatrechten zur Erreichung der Ziele gemäß Abs.1 und 2 die Versorgung mit spezialisierter mobiler Hospiz- und Palliativversorgung selbst einzurichten oder durch Vereinbarungen mit Trägern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Die beabsichtigte Leistungserbringung hat im Einklang mit den Zielen der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativplanung (§ 5) und dem regionalen Bedarf zu stehen.

Landesrecht Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung 2024

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landessregierung vom 10. Dezember 2018, mit der die Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden im Land Salzburg bestimmt werden (Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung), LGBl Nr 89/2018, außer Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) Die Erlegung hat mittels zugelassener Jagdwaffen und entsprechend geeigneter Munition zu erfolgen.

(2) Der Beschuss von Nestern, der Einsatz von Netzen und lebenden Lockvögeln ist verboten.

(3) Der Einsatz von Fallen ist grundsätzlich verboten. Für den Einsatz von Lebendfallen (kleiner Elsterfang, nordische Krähenfalle) kann die Landesregierung auf Antrag unter Setzung von Auflagen Ausnahmen genehmigen. Dabei sind im Bescheid die Mindestgröße der Falle, die Maschenweite des Netzes oder Gitters, Ausgestaltung der Falle, Angaben zum Standort und Kontrolle der Fallen festzulegen. Genehmigungen können nur jeweils für einzelne Jagdreviere im Sinne des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, erteilt werden. Dabei sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.

(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.

(5) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 3 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

Im Sinne des Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) Zur Erlegung von Aaskrähen und Elstern sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Bgld. JagdG 2017 sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.

(2) Die Bestimmungen des § 60 und § 95 Abs. 1 und 2 Bgld. JagdG 2017 sind anzuwenden.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

Die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung umfasst folgende Betreuungs- bzw. Unterstützungsleistungen

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) Die Berechtigten gemäß § 4 haben Erlegungen in die gemäß § 85 in Verbindung mit § 158 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017 zu führenden Abschusslisten unverzüglich einzutragen.

(2) Die Berechtigten haben sich vor jeder beabsichtigten Erlegung durch Einschau in die Abschussliste zu überzeugen, dass das in § 2 genannte Kontingent noch nicht erfüllt ist. Ist dieses Kontingent erfüllt, ist eine Erlegung unzulässig.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

(1) Das Land hat durch die Hospiz- und Palliativplanung sicherzustellen, dass die Ziele der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung erreicht werden.

(2) Die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativplanung hat insbesondere folgende Ziele

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) Die Landesregierung hat jährlich über die getätigten Erlegungen und den Bestand von Aaskrähen und Elstern ein begleitendes Monitoring zu führen.

(2) Die Landesregierung hat jährlich Erkundungen über die Schäden, die durch die Aaskrähen und Elstern entstehen, durchzuführen.

(3) Die Landesregierung hat dieses Gesetz alle sechs Jahre beginnend mit dem Inkrafttreten hinsichtlich der Auswirkungen der Erlegungen auf den Bestand und den Erhaltungszustand der jeweiligen Art anhand des durchgeführten Monitorings und der aufgetretenen Schäden zu evaluieren.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

Die Aufgaben des Landes in der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativplanung sind insbesondere

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

Die Landesregierung hat auf Grund des gemäß § 6 durchgeführten Monitorings mit Verordnung die Höchstzahlen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 herabzusetzen oder die Erlegung zur Gänze einzustellen, wenn der Bestand der Aaskrähen und Elstern gefährdet ist oder eine Schädigung von Ackerbaukulturen und gefährdeten Arten durch diese Federwildarten nicht mehr gegeben ist. Diese Verordnung ist jährlich zu evaluieren.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

(1) Zu den Aufgaben der Koordinierung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung zählen insbesondere

(2) Das Land kann sich zur Erfüllung der Aufgaben der Koordinierung der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung geeigneter Einrichtungen durch Abschluss von Verträgen bedienen.

(3) Als geeignete Einrichtung im Sinne des Abs. 2 wird insbesondere der Landesverband Hospiz Niederösterreich angesehen.

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 100 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Erlegungen durchführt, obwohl die Höchstzahl gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt ist, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

(1) Das Land kann Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung und Organisationen, die für das Land insbesondere im Bereich der Administration oder Koordination Unterstützung leisten, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nach Maßgabe der budgetären Mittel, Förderungen gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Förderungen besteht nicht.

(2) Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, die einzuhaltenden Qualitätsstandards und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln.

(3) Sofern ein Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung

(4) Für die Tragung der Kosten in den Angelegenheiten der spezialisierten mobilen Hospizversorgung findet der 8. Abschnitt des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, sinngemäß Anwendung.

(5) Die Landesregierung ist sachlich zuständige Behörde für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen in den Angelegenheiten des Abs. 4.

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.

Landesrecht Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich

(1) Die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung sowie die geeignete Einrichtung gemäß § 7 sind im Rahmen der Betreuung im Gesundheits- und Sozialbereich ermächtigt und verpflichtet personenbezogene Daten der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten sowie ihrer ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung können von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten folgende Datenkategorien verarbeiten

(3) Die Landesregierung kann von ehrenamtlichen und nicht ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung folgende Datenkategorien verarbeiten

(4) Den Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung wird von der Landesregierung eine einheitliche Softwarelösung für die Datenerhebung nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt. Die Daten werden von der Landesregierung für die Durchführung des Qualitätsmanagements und zur Validierung einer Statistik mit aggregierten Daten gemäß den Vorgaben des § 10 Abs. 3 HosPalFG, BGBl. I Nr. 29/2022 verwendet. Die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung haben diese Daten über die zur Verfügung gestellte Softwarelösung oder auf sonstigem sicheren elektronischen Weg bis zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten durch die Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung erfolgt unentgeltlich.

(5) Zur Softwarelösung der Landesregierung werden Schnittstellen eingerichtet. Diese Schnittstellen ermöglichen keinen Vollzugriff auf die Daten, sondern lediglich auf Informationen, die im Einzelfall nötig sind, um Palliativpatientinnen und Palliativpatienten zu behandeln und im Einzelfall Gesundheitsdaten zu ergänzen. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 unter Beachtung der Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. c und h der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Schnittstellen werden zur Landesregierung, zur Notruf NÖ GmbH, zur NÖ Landesgesundheitsagentur sowie zu anderen Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung eingerichtet.

(6) Die Landesregierung, die Notruf NÖ GmbH und die NÖ Landesgesundheitsagentur werden ermächtigt, über eine Schnittstelle zur Softwarelösung nach Abs. 5 zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 im Interesse der betroffenen Palliativpatientinnen und Palliativpatienten Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c und h DSGVO.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mehrere Datensätze, die dieselbe Palliativpatientin oder denselben Palliativpatienten betreffen, zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 6 zu einem Datensatz zusammenzuführen. Diese Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO .

(8) Die Landesregierung, die Notruf NÖ GmbH und die NÖ Landesgesundheitsagentur sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO, ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 2 bis Abs. 6 zu verarbeiten.

(9) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO obliegt jedem der gemeinsam Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(10) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(11) Sofern ein Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung die Daten nicht über die Softwarelösung des Landes übermittelt, ist dieser für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alleine verantwortlich gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.

(12) Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes automationsunterstützt verarbeitet werden, sind lückenlos zu protokollieren. Protokolldaten sind 30 Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

Landesrecht Burgenländisches Krähenvögelgesetz 2024

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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