Burgenländisches Weinbaukulturenschutzgesetz 2024
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Burgenland
08.07.2024
Straßenverlauf der Bundesstraßen in Wien
Die nähere Beschreibung der in den Verzeichnissen zum Bundesstraßengesetz 1971 enthaltenen Straßenzüge in Wien - soweit sie bereits unter Verkehr stehen - wird wie folgt festgelegt
Bundesstraßen A
A 1 West Autobahn
Anschlussstelle Auhof (von und zur B 1) - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich.
A 2 Süd Autobahn
Knoten Inzersdorf (von und zur A 23, B 17 und Sterngasse) -
Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
A 4 Ost Autobahn
Knoten Prater (von und zur A 23, B 221 und B 227) -
Fahrverbindung über Autobahnstation Simmering (von und zur
7. Haidequerstraße) - Anschlussstelle Simmeringer Haide (von
und zur B 228) - Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
A 21 Wiener Außenring Autobahn
Landesgrenze Wien/Niederösterreich bei Brunn am Gebirge -
Landesgrenze Wien/Niederösterreich bei Vösendorf.
A 22 Donauufer Autobahn
Knoten Kaisermühlen (von und zur A 23, B 301) -
Anschlussstelle Kaisermühlen (von und zum
Gemeindestraßennetz) - Anschlussstelle Reichsbrücke (von und
zur B 8 sowie von und zum Gemeindestraßennetz) -
Anschlussstelle IAKW (vom und zum Gemeindestraßennetz) -
Anschlussstelle Donaupark (von und zur Brigittenauer
Brücke/B 14a) - Anschlussstelle Floridsdorfer Brücke (von und
zur B 226 sowie vom und zum Gemeindestraßennetz) -
Anschlussstelle Nordbrücke (von und zur B 227) -
Anschlussstelle Strebersdorf (von und zur
Einzingergasse/Vohburggasse) - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich.
A 23 Autobahn Südosttangente Wien
Anschlussstelle Altmannsdorf (von und zur B 224) - Knoten
Inzersdorf (von und zur A 2) - Anschlussstelle Sterngasse
(von und zur Sterngasse) - Anschlussstelle Favoriten (von und
zur B 225) - Anschlussstelle Landstraße (von und zur B 221) -
Anschlussstelle St. Marx (von und zum
Franzosengraben/Döblerhofstraße) - Knoten Prater (von und zur
A 4) - Anschlussstelle Handelskai (von und zur Wehlistraße) -
Knoten Kaisermühlen (von und zur A 22, B 301 und B 3b) -
Halbanschlussstelle Stadlau (von und zur B 3) -
Anschlussstelle Hirschstetten (von und zur B 302 und zur
Hirschstettner Straße).
Bundesstraßen B
B 1 Wiener Straße
[B 1/1] -
- Vordere Zollamtstraße/Radetzkystraße (B 227) - Vordere
Zollamtstraße - Am Heumarkt - Lisztstraße -
Einbahn a) - Lothringerstraße - Karlsplatz - Friedrichstraße
- Linke Wienzeile - Hadikgasse - Nikolaibrücke -
Hadikgasse -
Einbahn b) - Lothringerstraße Karlsplatz - Rechte Wienzeile -
Hamburgerstraße - Rechte Wienzeile - Redergasse
- Schönbrunner Straße - Schönbrunner Schloßstraße
- Hietzinger Kai - Hackinger Kai - Wientalstraße -
Wientalstraße - Josef-Palme-Platz - Hauptstraße -
Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 3 Donau Straße
Landesgrenze Wien/Niederösterreich - Eßlinger Hauptstraße -
Groß Enzersdorfer Straße - Siegesplatz - Asperner Heldenplatz
- Aspernstraße - Erzherzog-Karl-Straße - Donaustadtstraße -
Wagramer Straße (gemeinsamer Verlauf mit der B 8) -
Donaufelder Straße - Donaufelder Straße/Dückegasse -
Umfahrung Floridsdorf - Brünner Straße (gemeinsamer Verlauf
mit B 7) - Hermann-Bahr-Straße - Prager Straße - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich; einschließlich Brünner Straße (B 7) -
Anschlussstelle Neu Jedlersdorf (B 227).
B 3b Donau Straße Abzweigung Kaisermühlen
Neuhaufengasse/Donaustadtstraße (A 23) - Donaustadtstraße -
Donaustadtstraße/Erzherzog-Karl-Straße (B 3).
B 3d Donau Straße Abzweigung Hirschstetten
[B3d/1].
B 7 Brünner Straße
Floridsdorfer Hauptstraße/Am Spitz (B 226) - Brünner Straße -
Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 8 Angerner Straße
B 227 - Dampfschiffstraße - Franzensbrücke -
Franzensbrückenstraße - Praterstern - Lassallestraße -
Reichsbrücke mit Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur B 14 -
Reichsbrücke - Wagramer Straße - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich
und
Landesgrenze Wien/Niederösterreich - Wagramer Straße -
Süßenbrunner Hauptstraße - Süßenbrunner Platz - Süßenbrunner
Hauptstraße - Angerner Straße - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich.
B 10 Budapester Straße
Simmeringer Hauptstraße/Awarenstraße/Etrichstraße (B 14,
B 225) - Simmeringer Hauptstraße - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich.
B 12 Brunner Straße
Eichenstraße/Margaretengürtel (B 221) - Eichenstraße -
Philadelphiabrücke - Breitenfurter Straße - Brunner Straße -
Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 12b Brunner Straße Abzweigung Altmannsdorf
Breitenfurter Straße/Sagedergasse (B 12) - Sagedergasse -
Sagedergasse/Altmannsdorfer Straße (B 224).
B 13 Laaber Straße
Landesgrenze Wien/Niederösterreich - Hochstraße - Ketzergasse
- Willergasse - Breitenfurter Straße - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich.
B 13a Liesingtal Straße
[B 13a/1] -
- Perfektastraße/Brunner Straße (B 12) - Perfektastraße - Erlaaer Straße - Erlaaer Straße/Triester Straße (B 17). B 14 Klosterneuburger Straße
[B 14/1] -
- Simmeringer Hauptstraße/Awarenstraße/Etrichstraße (B 10, B 225) - Etrichstraße - Zinnergasse - Artillerieplatz - Zinnergasse - Freudenauer Hafenbrücke - Freudenauer Hafenstraße - Hafenzufahrtsstraße - Handelskai - Knoten Nordbrücke (B 227) - Heiligenstädter Straße - Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 14a Klosterneuburger Straße Abzweigung Brigittenauer Brücke
Handelskai (B 14) - Brigittenauer Brücke - Brigittenauer
Brücke/Donauturmstraße.
B 14b Klosterneuburger Straße Abzweigung Schwechat
Landesgrenze Wien/Niederösterreich - Alberner
Hafenzufahrtsstraße - Zinnergasse (B 14).
B 16 Ödenburger Straße
Verteilerkreis Favoriten (B 225) - Favoritenstraße -
Himberger Straße - Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 17 Wiener Neustädter Straße
Matzleinsdorfer Platz (B 221) - Triester Straße -
Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 221 Wiener Gürtel Straße
Brigittenauer Seite der Gürtelbrücke (B 226, B 227) -
Gürtelbrücke -
Einbahn a) - Döblinger Gürtel - Währinger Gürtel - Hernalser
Gürtel - Lerchenfelder Gürtel - Neubaugürtel -
Mariahilfer Gürtel - Sechshauser Gürtel -
Gaudenzdorfer Gürtel - Margaretengürtel -
Einbahn b) - Heiligenstädter Straße - Währinger Gürtel -
Hernalser Gürtel - Lerchenfelder Gürtel -
Neubaugürtel - Mariahilfer Gürtel - Gumpendorfer
Gürtel - Linke Wienzeile (gemeinsam mit B 1) -
Margaretengürtel -
Unterführung Matzleinsdorfer Platz - Margaretengürtel -
Wiedner Gürtel - Unterführung Südtiroler Platz - Wiedner
Gürtel - Landstraßer Gürtel - Landstraßer Hauptstraße -
Schlachthausgasse - Stadionbrücke -
Stadionallee/Schüttelstraße (B 227).
B 223 Flötzersteig Straße
Einbahn a) Neustiftgasse/Lerchenfelder Gürtel (B 221) -
Koppstraße - Pfenniggeldgasse -
Einbahn b) Burggasse/Lerchenfelder Gürtel (B 221) -
Gablenzgasse - Gablenzgasse - Spetterbrücke - Gutraterplatz - Wernhardtstraße - Joachimsthalerplatz - Flötzersteig - Flötzersteig/Tintergasse -
- [B 223/1]
B 224 Altmannsdorfer Straße
[B 224/1] -
- Winckelmannstraße/Linke Wienzeile (B 1) - Schönbrunner Brücke - Grünbergstraße - Altmannsdorfer Straße - Altmannsdorfer Straße/Perfektastraße/Erlaaer Straße (B 13a) - Landesgrenze Wien/Niederösterreich.
B 225 Wienerberg Straße
Wienerbergstraße/Breitenfurter Straße (B 12) - Wienerbergstraße - Triester Straße (gemeinsam mit B 17) - Raxstraße - Grenzackerstraße - Verteilerkreis Favoriten - Ludwig-von-Höhnel-Gasse - Endlichergasse/Theodor-Sickl-Gasse - Bitterlichstraße - Gadnergasse - Swatoschgasse - Schemmerlstraße - Weichseltalweg - Simmeringer Hauptstraße - Simmeringer Hauptstraße/ Etrichstraße/Awarenstraße (B 10, B 14).
B 226 Floridsdorfer Straße
Brigittenauer Seite der Gürtelbrücke (B 221) -
Adalbert-Stifter-Straße - Friedrich-Engels-Platz -
Floridsdorfer Brücke - Floridsdorfer Hauptstraße - Am Spitz -
Prager Straße - Prager Straße/ Hermann-Bahr-Straße (B 3).
B 227 Donaukanal Straße
Einbahn a) Schüttelstraße/Stadionallee (B 221) -
Schüttelstraße - Untere Donaustraße - Obere
Donaustraße - Brigittenauer Lände -
Einbahn b) Erdberger Lände/Schlachthausgasse (B 221) -
Erdberger Lände - Weißgerber Lände - Unterführung
Franzensbrücke - Dampfschiffstraße - Obere
Weißgerberstraße - Radetzkybrücke - Uraniastraße -
Julius-Raab-Platz - Franz-Josefs-Kai - Roßauer
Lände - Spittelauer Lände - Heiligenstädter Lände
- Nußdorfer Lände -
- Nordbrücke - Anschlussstelle Prager Straße (von und zur
B 3) - Neujedlersdorf (B 3) -
- [B 227/1] -
- Lundenburger Straße/Ignaz-Köck-Straße - Lundenburger
Straße/Brünner Straße/Shuttleworth Straße (B 7, B 229).
B 228 Simmeringer Straße
Schlachthausgasse/Baumgasse (B 221) - Baumgasse - Franzosengraben - Erdbergstraße - 1. Haidequerstraße - Haidestraße - Haidestraße/Oriongasse -
B 229 Groß Jedlersdorfer Straße
Lundenburger Straße/Brünner Straße/Shuttleworth Straße (B 7,
B 227) - Shuttleworthstraße - Ruthnergasse - Siemensplatz -
Bahnunterführung - Siemensstraße - Julius-Ficker-Straße -
Rautenweg - Rautenweg/B 302.
B 230 Laxenburger Straße
Südtiroler Platz (B 221) - Laxenburger Straße - Landesgrenze
Wien/Niederösterreich.
B 232 Donaufeld Straße
[B 232/1]
B 301 Wiener Südrand Straße
[B 301/1] -
- Finsterbuschstraße/Zufahrt Ölhafen - Finsterbuschstraße -
Raffineriestraße - Knoten Kaisermühlen (von und zur A 22,
A 23).
B 302 Wiener Nordrand Straße
Anschlussstelle Hirschstetten (von und zur A 23 und Hirschstettner Straße) - Anschlussstelle Gewerbepark Stadlau (von und zur Gewerbeparkstraße) - Anschlussstelle Gewerbepark Kagran (von und zur Sveringestraße) - Wagramer Straße (B 8) - - [B 302/1].
B 305 Wiener Nordostrand Straße
[B305/1].
Die in eckiger Klammer stehenden Zahlen bezeichnen die noch nicht gebauten Straßenteile, wobei jeweils die Nummer der Bundesstraße mit einer Ordnungszahl für diesen Straßenzug angegeben ist.
Im Einzelnen ist der Verlauf der Bundesstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 18 und MA 28) aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 25 000 zu ersehen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 24. Juli 1987, BGBl. Nr. 387, aufgehoben.
Ziel dieses Gesetzes ist es, Weinbaukulturen vor der Schädigung durch wildlebende Vogelarten, insbesondere den Star (Sturnus vulgaris) zu schützen und dabei abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-Richtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der VS-Richtlinie zu schaffen.
(1) Weinbaukulturen im Sinne dieses Gesetzes sind Weintrauben und die einzelnen Beeren.
(2) Weingartenflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Weingartenflächen gemäß § 2 Abs. 4 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019.
(3) Weinbautreibende im Sinne dieses Gesetzes sind Weinbautreibende gemäß § 2 Abs. 6 Bgld. WeinbauG 2019.
(4) Jägerinnen und Jäger im Sinne dieses Gesetzes sind die Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sowie die von ihnen ermächtigten Inhaber von Jagderlaubnisscheinen.
(5) Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter sind Personen, die mit Schreckschusspistolen oder Knallkörpern Maßnahmen zur Starevertreibung setzen.
(6) Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Jagdschutzorgane im Sinne des § 71 Bgld. JagdG 2017.
(7) Feldschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Feldschutzorgane gemäß § 7 Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989.
(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weingartenflächen eines Gemeindegebiets durchgeführt werden
(2) Die Landesregierung kann nach Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens auch andere gemeinsame Maßnahmen in einzelnen Gemeinden zeitlich befristet auf zwei Jahre und unter Setzung von naturschutzfachlichen Auflagen und Durchführung eines Monitorings genehmigen, wenn dies zur Prüfung der Tauglichkeit anderer gemeinsamer Maßnahmen dient. Dabei sind Informationen über die beabsichtigten Ausnahmen auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind auf einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt, Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 3 können frühestens ab dem 10. Juli, jedoch längstens bis 15. November eines jeden Jahres durchgeführt werden.
(1) Die Gemeinde hat zur Abwehr von Schäden an Weinbaukulturen gemeinsame Maßnahmen gemäß § 3 durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Sie kann sich bei der Durchführung auch Dritter bedienen.
(2) Die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen sind von jenen Personen, die die Maßnahmen tatsächlich durchführen, Aufzeichnungen insbesondere über Tag, Ort, Zahl der Starenschwärme sowie die Art der Maßnahme samt Zeitraum und Anzahl zu führen.
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 5 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres vorzulegen.
(1) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Weinbautreibenden die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten auf Grund der im weinbaurechtlichen Weinbaukataster festgehaltenen Daten anteilsmäßig vorschreiben. Dabei sind die Daten aus dem Weinbaukataster heranzuziehen, sofern die Weinbautreibenden die Mitwirkung an der Erhebung der maßgeblichen Flächen unterlassen. Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren Beständen unverzüglich dem Weinbaukataster anzuzeigen. Jedenfalls gelten die Daten aus dem Weinbaukataster zum Zeitpunkt der Anordnung der Starevertreibungsmaßnahmen als ausschlaggebend. Die katasterführenden Stellen haben dazu den Gemeinden auf Ersuchen die maßgeblichen Daten zu übermitteln.
(2) Das Ausmaß der Verpflichtung der einzelnen Weinbautreibenden richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichtete Weinbautreibende, deren Weinbaukulturen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weinbaukulturen ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingartenflächen, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
(1) Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können, sofern keine andere zufriedenstellende Lösung, wie zB gemeinsame Maßnahmen gemäß § 3, ausreichende Wirkung zeigt, im unmittelbaren Bereich der Weingartenflächen eines Gemeindegebiets in folgenden Gemeinden Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken durchgeführt werden
(1) Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
(2) Der Abschuss mit anderen Waffen als Jagdwaffen, insbesondere Sprengstoffen und halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, ist nicht zulässig.
(3) Die Maßnahmen sind zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt.
(4) Insgesamt dürfen in den in § 9 genannten Gemeinden pro Jahr 500 Stare abgeschossen werden. Die gemäß § 11 Abs. 2 zum Abschuss Berechtigten haben Abschüsse in die gemäß § 85 iVm § 158 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 zu führenden Abschusslisten unverzüglich einzutragen. Sie haben sich vor jedem beabsichtigten Abschuss durch Einschau in die Abschussliste zu überzeugen, dass das genannte Kontingent noch nicht erfüllt ist. Ist dieses Kontingent erfüllt, ist eine Erlegung unzulässig. Hat die Person, die den Abschuss durchgeführt hat, keine Berechtigung in diese Abschussliste einzutragen, hat der Eintrag durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.
(1) Der Abschuss von Staren während der Brut- und Aufzuchtzeit ist verboten. Maßnahmen im Sinne des § 9 können von der Gemeinde frühestens ab dem 15. Juli, längstens bis 15. November durchgeführt werden.
(2) Die Gemeinde hat sich bei den Maßnahmen
(3) Die letale Vergrämung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen
Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 11 beauftragten Personen haben über die Abschusszahlen Aufzeichnungen zu führen.
(1) Die beauftragten Personen haben der Gemeinde nach Ende des angeordneten Abschusszeitraumes die Abschusszahlen innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2) Die Gemeinde hat eine Zusammenfassung der in ihrem Bereich von den beauftragten Personen erstatteten Meldungen in eine Liste, die die Nennung der übrigen durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen, das Meldedatum, den Meldezeitraum, die Anzahl der gemeldeten Abschüsse und die Namen der Meldepflichtigen enthält, einzutragen und diese Zusammenfassung bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Landesregierung zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höchstzahl gemäß § 10 Abs. 4 herabzusetzen oder die letale Vergrämung zur Gänze einzustellen, wenn der Bestand der Stare gefährdet ist. In dieser Verordnung ist auch eine Aufzeichnungspflicht zur Einhaltung der Höchstzahlen der letalen Vergrämung zu regeln. Diese Verordnung ist jährlich zu evaluieren.
Werden zum Schutz von Weinbaukulturen Netze verwendet, müssen diese geeignet sein und in geeigneter Weise angebracht werden.
(1) Als geeignet gelten Netze mit einer Maschenweite von maximal 25 x 25 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von maximal 625 mm² zu verwenden. Dabei sind Netze in transparenten oder dunklen oder in naturnahen Farben zu verwenden. Netze, die auf Grund der Verordnung, mit der die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden, LGBl. Nr. 72/2008, verwendet wurden, dürfen bis zum 1. März 2026 verwendet werden.
(2) Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Weinbautreibenden, die mit Netzen ihre Weinbaukulturen schützen, haben mindestens alle drei Tage die eingenetzten Weingartenflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
(1) Wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis c, Z 3 lit. a bis b, Z 4, § 10 Abs. 1 bis 3 und gegen § 15 Abs. 1 verstößt, ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Aufzeichnungspflichten in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 12 und § 13 Abs. 1 verstößt, indem er die Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist mit einer Geldstrafe von bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 5 Burgenländisches Pflanzenschutzgesetz 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, und § 83 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2024, außer Kraft.