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20001467 AT

Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

Burgenland

27.06.2024

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Stockerau

Niederösterreich

07.08.2025

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

Vorarlberg

02.01.2019

Landesrecht Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

Burgenland

15.11.2024

Landesrecht Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Stockerau

Der Stadtgemeinde Stockerau wird zur Vollziehung hinsichtlich der Landesstraßen im Gemeindegebiet von Stockerau übertragen

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

(1) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin haben der Gesundheitsplattform einmal jährlich in schriftlicher Form zu berichten

(2) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform über die von ihr getroffenen Verfügungen in dringenden Fällen (§ 17 Abs. 4 Landesgesundheitsfondsgesetz) in schriftlicher Form in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt.

(3) Die vorsitzführende Person der Gesundheitsplattform berichtet der Gesundheitsplattform aus wichtigen Anlässen, die für die Liquidität des Landesgesundheitsfonds von erheblicher Bedeutung sind, in schriftlicher Form innerhalb angemessener Frist.

Landesrecht Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.

Landesrecht Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 in Stockerau

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

(1) Die Fondstrategie des Landesgesundheitsfonds hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu nachfolgenden Themenbereichen Näheres zu regeln

(2) Sofern das jeweilige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen (§ 30 Landesgesundheitsfondsgesetz) die näheren Regelungen zu den in Abs. 1 genannten Themenbereichen enthält, ist das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen die Fondsstrategie.

Landesrecht Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

(1) Der Voranschlag des Landesgesundheitsfonds hat alle Mittel, die in einem Geschäftsjahr voraussichtlich eingenommen und ausgegeben werden, aufzulisten, und hat jedenfalls Angaben zu nachfolgenden Positionen zu enthalten

(2) Der Voranschlag hat Erläuterungen zu den wesentlichen Voranschlagsposten zu enthalten und darin insbesondere über maßgebliche Veränderungen gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres zu berichten.

Landesrecht Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

Der Rechnungsabschluss ist entsprechend dem Voranschlag zu gliedern und hat Erläuterungen zu den gegenüber dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres maßgeblichen Veränderungen zu enthalten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

Der Tätigkeitsbericht hat jedenfalls Ausführungen zu enthalten

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

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