Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Niederösterreich
01.08.2025
Vorarlberg
21.12.2018
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Environmental Engineering and Management)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2001
Inkrafttretensdatum
31.08.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Environmental Engineering and Management)“, Universitätslehrgang „Environmental Engineering and Management“ der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz
StF: BGBl. II Nr. 282/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, V 99/2024-16, erkannt, dass die als Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya zu qualifizierenden Teile der Kundmachung vom 23. Jänner 2024 mit dem Wortlaut
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landessanitätsrat eingerichtet. Seine Geschäfte werden von der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).
(2) Der Landessanitätsrat hat die Aufgabe, die Landesregierung und die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren Ersuchen in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens zu beraten und fachlich zu unterstützen, insbesondere in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Krankenanstalten und in gesundheitspolitischen Angelegenheiten. Darüber hinaus hat er die ihm in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.
(4) In Belangen des Gesundheitswesens, welche wegen ihrer Bedeutung und Größenordnung für das Land besonders wichtig sind, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann es anordnen.
(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 4a, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.
(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Environmental Engineering and Management“ der Fakultät für Maschinenbau der Technischen Universität Graz den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Environmental Engineering and Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
(1) Der Landessanitätsrat besteht aus
(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessanitätsrates ohne Stimmrecht sind berechtigt
(3) Den Sitzungen sind weitere fachkundige Personen beizuziehen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann es anordnen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen.
(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten
180 Euro
Bauaufträge
700 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
270 Euro
im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
350 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
270 Euro
Unterschwellenbereich
Bauaufträge
530 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
310 Euro
Bauaufträge
2.200 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
710 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
2.200 Euro
Bauaufträge
3.800 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1.400 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
3.800 Euro
(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.
(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018 sowie dem § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.
(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.
(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter aus, längstens jedoch sechs Monate.
(2) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Gesundheitsfonds Steiermark (§ 2 Abs. 1 Z 2), des Geschäftsausschusses der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger, der Ärztekammer für Steiermark, der Landeszahnärztekammer für Steiermark, der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer, der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH und auf einvernehmlichen Vorschlag der sonstigen Rechtsträger steirischer Fondskrankenanstalten bestellt. Die weiteren drei Mitglieder werden auf Vorschlag des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestellt.
(3) Bei der Bestellung ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fächer bzw. der Versorgungsbereiche zu berücksichtigen und es ist darauf zu achten, dass sich der Landessanitätsrat aus Frauen und Männern zusammensetzt.
(4) Ein Mitglied scheidet vorzeitig aus, wenn
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer ein neues Mitglied unter Anwendung des Abs. 2 zu bestellen.
(6) Ein Mitglied ist in derselben Weise, wie es bestellt wurde, abzuberufen.
(7) Für jedes bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder.
Die Gebühren sind an das Landesverwaltungsgericht durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.
(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
(3) Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeugin/Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die Landesregierung erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Ersatzmitglieder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010, außer Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010.
Der Landessanitätsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie eine Person zur Stellvertretung. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Über Verlangen von mindestens drei der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.
(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.
(2) Die/Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf einzuberufen, jedoch zumindest zweimal jährlich, und wenn die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder zwei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen. Dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Solange keine Vorsitzende/kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu.
(1) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter jedenfalls die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertretung.
(2) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Die/der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab; diese gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(4) Über Verlangen von zumindest drei der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) In dringenden Fällen kann die/der Vorsitzende über begründeten Antrag eine schriftliche Abstimmung im Umlaufweg durchführen. Dabei ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates zu erlassen, in der insbesondere die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen zu regeln sind. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landessanitätsrat anzuhören.
Die Bestellung des Landessanitätsrates nach diesem Gesetz ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates bleiben die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihrer Funktion tätig, längstens jedoch sechs Monate.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft.
In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten das Inhaltsverzeichnis und § 4 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2025 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 40/2002, außer Kraft.