Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG über die Anwendung und Umsetzung der VRV 2015 durch die Länder
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 27. März 2025 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 am 28. Juli 2025 in Kraft getreten.
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien gennant, sind in Erwägung nachstehender Gründe
Steiermark
19.03.2019
Im Bereich des Grundstückes GST-NR 47/6, GB Höchst, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 760 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(Anm.: der Bildungsrahmenplan ist als PDF dokumentiert)
Die Länder bekennen sich zur Anwendung und Umsetzung der VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023.
Die pädagogischen Grundlagendokumente für Kinderbetreuungseinrichtungen werden wie folgt festgelegt
Grundlagendokument
Anwendungsbereich/Zielgruppe
Anlage 1
Bundesländerübergreifender
Bildungsrahmenplan
Anlage 2
Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule
Anlage 3
Modul für Fünfjährige
Anlage 4
Werte- und Orientierungsleitfaden
Anlage 5
Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern
(Anm.: der Leitfaden ist als PDF dokuentiert)
(1) Die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit zu regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist, wird durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Normen zur Rechnungslegung gemeinsam mit dem Bund weiterzuentwickeln, um künftige Erfordernisse zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, bei einer künftigen Novellierung der VRV 2015 diese Vereinbarung anzupassen und erforderlichenfalls einvernehmlich abweichende inhaltliche Regelungen festzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2019, in Kraft.
(Anm.: das Modul ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die am 3. November 2015 unterzeichnete Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung in der Fassung der dazu am 23. November 2018 unterzeichneten Änderungsvereinbarung außer Kraft.
(Anm.: der Leitfaden ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(Anm.: der Leitfaden ist als PDF dokumentiert)
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unmittelbar nach Einlangen der Mitteilungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.