Bezügeanpassungsgesetz 2024
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Burgenland
Die Änderungen der Gesetze laut dem Inhaltsverzeichnis wurden vorgenommen.
06.06.2024
Niederösterreich
31.12.2027
07.07.2025
Vorarlberg
21.12.2018
Burgenland
07.04.2026
(1) Das Land Niederösterreich gewährt den NÖ Gemeinden als Ausgleich für teuerungsbedingte Belastungen im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung im Jahr 2025 eine Finanzzuweisung in Höhe von € 7.000.000,-- und in den Jahren 2026 und 2027 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von € 14.000.000,--.
(2) Die Finanzzuweisungen sind auf die NÖ Gemeinden je zur Hälfte im Verhältnis ihrer Finanzkraft und ihrer Einwohnerzahl (§ 66 Abs. 1 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025) aufzuteilen. Die Verteilung erfolgt mit der monatlichen Abrechnung der Ertragsanteile an gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Oktober 2025, im Jänner 2026 und im Jänner 2027. In den Jahren 2026 und 2027 sind der Berechnung der Finanzkraft vorläufig geschätzte Beträge (§ 66 Abs. 2 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2025) zugrunde zu legen.
(1) Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).
(2) Die Obergrenze beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres ohne Landesumlage. Die Gemeindeeinnahmen bestimmen sich nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung.
Das NÖ Gemeinde-Unterstützungsgesetz 2025 (NÖ GUG 2025), LGBl. 64/2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(1) Die relevanten Haftungsstände sind insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten zu ermitteln.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze hat zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung zu erfolgen.
(3) Solidarhaftungen sind anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze einzurechnen.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitung der Obergrenze. Eine Reduktion unter die Obergrenze ist nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. § 3 Abs. 2 ist diesfalls nicht anwendbar.
(1) Eine Gemeinde darf eine Haftung nur eingehen, wenn
(2) Allenfalls eingetretene Überschreitungen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(1) Die Gemeinde muss für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, Risikovorsorgen durch Rückstellungen bilden.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen und ergibt sich aufgrund der Prüfung der Bonität des betreffenden Rechtsträgers im Einzelfall.
(1) Die Haftungen der Gemeinden einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, müssen im Rechnungsabschluss übersichtlich mit dem Nominalwert aufgelistet werden. Innerhalb der berechneten Haftungsobergrenze sind folgende Untergruppen zu bilden
(2) Zu jeder Haftung sind folgende Informationen anzuführen
(1) Die Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(2) Die Gemeinde muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen, wenn eine Ausgliederung gemäß Abs. 1 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Gemeindehaftungen, LGBl.Nr. 21/2012, außer Kraft.