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20001459 AT

Bau-Übertragungs-Verordnung Mörbisch am See

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Landesrecht Bau-Übertragungs-Verordnung Mörbisch am See

Burgenland

21.05.2024

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Vorarlberg

21.12.2018

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“

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Kurztitel

Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 274/2001

Inkrafttretensdatum

31.08.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, Universitätslehrgang „Supervision im Gesundheitswesen“ der Donau-Universität Krems

StF: BGBl. II Nr. 274/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 26 Abs. 1 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und § 3 Abs. 4 DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet

Landesrecht Bau-Übertragungs-Verordnung Mörbisch am See

Burgenland

21.05.2024

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Den Gemeindebediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Supervision im Gesundheitswesen“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Den Gemeindebediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 1,05 % gewährt.

Bundesrecht Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Supervision im Gesundheitswesen)“

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. August 2001 in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016 und Nr. 90/2017, bleiben unberührt.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.

(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(5) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003 und Nr. 65/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

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