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20001458 AT

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

15 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Landesrecht Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl

Niederösterreich

07.04.2025

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Salzburg

31.12.2026

02.01.2024

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten

Vorarlberg

21.12.2018

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesetzwidrig waren

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Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesetzwidrig waren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 273/2001

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer

der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren

StF: BGBl. II Nr. 273/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht

Schlagworte

BGBl. Nr. 85/1953

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20001458

Dokumentnummer

NOR30001584

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Salzburg

31.12.2026

02.01.2024

Bundesrecht VfGH-Ausspruch, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesetzwidrig waren

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001,

V 32-39/01-10, ausgesprochen, dass

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten

Den Landesbediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Salzburg

31.12.2026

02.01.2024

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten

Den Landesbediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 1,05 % gewährt.

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Der Lagefaktor je Gemeinde wird auf der Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Baulandpreise der Jahre 2020, 2021 und 2022 berechnet (Fundstelle: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnittspreise).

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 69/2003, Nr. 64/2004, Nr. 60/2005, Nr. 58/2006, Nr. 77/2007, Nr. 75/2008, Nr. 74/2011, Nr. 76/2013, Nr. 85/2014, Nr. 123/2015, Nr. 103/2016 und Nr. 89/2017, bleiben unberührt.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 28/1972, Nr. 49/1979, Nr. 47/1981, Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990, Nr. 59/1991 und Nr. 53/1992, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung.

(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 100/1997, bleibt unberührt.

(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 87/1998 und Nr. 60/1999, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.

Landesrecht Salzburger Grundverkehrsverordnung-Bodenrichtpreise 2024 bis 2026

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

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