Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Niederösterreich
07.04.2025
Salzburg
31.12.2026
02.01.2024
Vorarlberg
21.12.2018
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesetzwidrig waren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 273/2001
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.08.2001
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, jeweils kundgemacht im Amtsblatt der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, gesetzwidrig waren
StF: BGBl. II Nr. 273/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht
Schlagworte
BGBl. Nr. 85/1953
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20001458
Dokumentnummer
NOR30001584
Salzburg
31.12.2026
02.01.2024
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001,
V 32-39/01-10, ausgesprochen, dass
Landwirtschaftliche Grundstücke (§ 2 Abs 1 Z 1 S.GVG 2023) oder Teile davon, die auf Grund der Bodenschutzpläne gemäß § 5 Abs 2 des Bodenschutzgesetzes einer Bonitätsklasse zugeordnet werden können, sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Bonitätsklasse mit dem in der Anlage 1 festgelegten Bodenrichtpreis zu bewerten.
Den Landesbediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt
Salzburg
31.12.2026
02.01.2024
Die zur Errechnung des von der Bonitätsklasse abhängigen Bodenrichtpreises eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Teiles davon erforderlichen Eingangsparameter sind festgelegt
Den Landesbediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 1,05 % gewährt.
Der Lagefaktor je Gemeinde wird auf der Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ veröffentlichten Baulandpreise der Jahre 2020, 2021 und 2022 berechnet (Fundstelle: https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnittspreise).
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 69/2003, Nr. 64/2004, Nr. 60/2005, Nr. 58/2006, Nr. 77/2007, Nr. 75/2008, Nr. 74/2011, Nr. 76/2013, Nr. 85/2014, Nr. 123/2015, Nr. 103/2016 und Nr. 89/2017, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 28/1972, Nr. 49/1979, Nr. 47/1981, Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990, Nr. 59/1991 und Nr. 53/1992, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung.
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 100/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 87/1998 und Nr. 60/1999, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.