Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Uttendorf; Änderung (hipc-trustfund)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Uttendorf; Änderung
Steiermark
15.01.2019
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Kurztitel
HIPC-Trust Fund
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2001
Inkrafttretensdatum
04.08.2001
Langtitel
Bundesgesetz über einen österreichischen Beitrag zum Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund)
StF: BGBl. I Nr. 92/2001 (NR: GP XXI RV 633 AB 713 S. 75. BR: AB 6432 S. 679.)
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Gemeinde Niedernsill und der Gemeinde Uttendorf wird dahingehend geändert, dass
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden technischen Unterlagen ersichtlich.
(1) Haftungen dürfen nur dann übernommen werden, wenn durch ihre Übernahme die landesweite Obergrenze nicht überschritten wird. Wenn diese Obergrenze bereits durch die zu Beginn des Jahres bestehenden Haftungen erreicht wird, dürfen landesweit keine weiteren Haftungen übernommen werden.
(2) Eine Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
§ 1. Der Bund ist ermächtigt, zu dem bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag von bis zu 400 Millionen Schilling nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel zu leisten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2) Die Haftungsobergrenze beträgt 75 v.H. der Einnahmen der Gemeinden nach Abschnitt 92 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres. Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020
(1) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.
(2) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(3) Die relativen Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 3 Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikoversorgen gebildet werden. Diese Risikoversorgen sind durch geeignete Aufzeichnungen der Gemeinde zu dokumentieren. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung von der Gemeinde grundsätzlich einzeln zu beurteilen und hat die Risikovorsorge für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen zu erfolgen.
(1) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen, ausgenommen den Beteiligungsbericht, ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die von den Gemeinden nach ESVG 2010 identifizierten staatlichen Einrichtungen und Fonds, welche in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, haben ebenfalls ihre Budgets sowie Geschäftsberichte spätestens einen Monat nach Beschluss dieser Unterlagen durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zumindest so lange bereit zu halten, bis die jeweilige neue Unterlage zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2020 treten § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 2 und 8 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2014 über die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden und für deren mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung sowie für die Transparenz (Haftungsobergrenze-Verordnung 2014), LGBl. Nr. 18/2014, außer Kraft.