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20001452 AT

NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Landesrecht NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

Niederösterreich

05.02.2025

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Steiermark

13.12.2018

Bundesrecht Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

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Kurztitel

Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.08.2001

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Langtitel

Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

StF: BGBl. I Nr. 91/2001 (NR: GP XXI RV 632 AB 711 S. 75. BR: AB: 6431 S. 679.)

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

20001452

Dokumentnummer

NOR30001572

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

Um die Zielsetzung der Erhöhung sowie die Steuerung der verfügbaren Personalressourcen im spitalsärztlichen Bereich zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Krankenanstalten gemäß § 2 Z 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung zu erreichen, wird eine Verfügbarkeitsprämie gewährt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Der in der Stadtgemeinde Mariazell gelegene Talboden der Walster mit Teilen seiner nördlichen Zuflüsse wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 49 „Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land“ bezeichnet.

Bundesrecht Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

(Anm.: die Detailpläne sindt als PDF dokumentiert)

Landesrecht NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

(1) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt Ärztinnen und Ärzten gemäß § 2 Z 3 und 4 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, sofern diese nicht nach Z 5 oder Z 6 bestellt wurden, die ihre Normalleistung gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, in einem Kalendermonat durchgängig erbringen.

(2) Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1, die aus einem der nachstehenden Gründe teilzeitbeschäftigt sind

(3) Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 46 NÖ LBG, LGBl. 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Die Unterschutzstellung dient der Schmetterlingsart, Code-Nr. 4038, Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes.

Bundesrecht Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

§ 2. (1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt

(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit übereinstimmen.

Landesrecht NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

(1) Die Höhe der Verfügbarkeitsprämie beträgt bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) EUR 1.000,00 brutto pro Kalendermonat.

(2) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt in den in § 2 Abs. 2 genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aliquot für das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Kalendermonats.

(3) Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, sondern während eines Kalendermonats, gebührt die Verfügbarkeitsprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den betreffenden Kalendermonat aliquot.

(4) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (von Vollzeit auf Teilzeit bzw. vice versa) wird die Änderung ab dem Monatsersten wirksam, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. entfallen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind für den Lebensraum insbesondere

Bundesrecht Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

§ 3. Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln

Landesrecht NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Schmetterlingsart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen

Bundesrecht Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

§ 4. Das Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1997, tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:10:000 (Anlage 1) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:3.000 (Anlage 2).

Bundesrecht Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 49 – Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land (AT2247000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

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