NÖ LGA-Verordnung über die Gewährung einer Verfügbarkeitsprämie
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Niederösterreich
05.02.2025
Steiermark
13.12.2018
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Kurztitel
Internationale Finanzinstitutionen – Kooperationsvereinbarungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
04.08.2001
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Langtitel
Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
StF: BGBl. I Nr. 91/2001 (NR: GP XXI RV 632 AB 711 S. 75. BR: AB: 6431 S. 679.)
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
20001452
Dokumentnummer
NOR30001572
(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)
Um die Zielsetzung der Erhöhung sowie die Steuerung der verfügbaren Personalressourcen im spitalsärztlichen Bereich zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in den Krankenanstalten gemäß § 2 Z 2 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der geltenden Fassung zu erreichen, wird eine Verfügbarkeitsprämie gewährt.
Der in der Stadtgemeinde Mariazell gelegene Talboden der Walster mit Teilen seiner nördlichen Zuflüsse wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 49 „Teile der nördlichen Zuflüsse der Walster im Mariazeller Land“ bezeichnet.
§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen
(Anm.: die Detailpläne sindt als PDF dokumentiert)
(1) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt Ärztinnen und Ärzten gemäß § 2 Z 3 und 4 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, sofern diese nicht nach Z 5 oder Z 6 bestellt wurden, die ihre Normalleistung gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, in einem Kalendermonat durchgängig erbringen.
(2) Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1, die aus einem der nachstehenden Gründe teilzeitbeschäftigt sind
(3) Zeiten eines Erholungsurlaubs gemäß § 35 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, iVm § 46 NÖ LBG, LGBl. 2100, sowie Zeiten einer Dienstverhinderung gemäß § 41 Abs. 1 NÖ SÄG 1992, LGBl. 9410, die einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch begründen, werden angerechnet. Zeiten eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge sind in der entsprechenden Dauer zu berücksichtigen.
Die Unterschutzstellung dient der Schmetterlingsart, Code-Nr. 4038, Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena helle) nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anhang II zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes.
§ 2. (1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere die folgenden Zwecke verfolgt
(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit übereinstimmen.
(1) Die Höhe der Verfügbarkeitsprämie beträgt bei Vollbeschäftigung (40 Wochenstunden) EUR 1.000,00 brutto pro Kalendermonat.
(2) Die Verfügbarkeitsprämie gebührt in den in § 2 Abs. 2 genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aliquot für das vertraglich vereinbarte Beschäftigungsausmaß des jeweiligen Kalendermonats.
(3) Beginnt das Dienstverhältnis nicht am Monatsersten, sondern während eines Kalendermonats, gebührt die Verfügbarkeitsprämie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den betreffenden Kalendermonat aliquot.
(4) Bei einem Wechsel des Beschäftigungsausmaßes (von Vollzeit auf Teilzeit bzw. vice versa) wird die Änderung ab dem Monatsersten wirksam, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden bzw. entfallen.
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind für den Lebensraum insbesondere
§ 3. Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in § 2 genannte Schmetterlingsart durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung ist zulässig bei Vorliegen
§ 4. Das Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1997, tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:10:000 (Anlage 1) und von 4 Detailplänen im Maßstab 1:3.000 (Anlage 2).
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.