VfGH - Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Burgenland
12.04.2024
Niederösterreich
03.02.2025
Salzburger Wasserbuchverordnung
Steiermark
19.11.2018
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Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 272/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
08.08.2001
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss
StF: BGBl. II Nr. 272/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet
Schlagworte
e-rk2
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026
Gesetzesnummer
20001448
Dokumentnummer
NOR30001568
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 2423/2023-8, zu Recht erkannt
Der Straßenteil der B 172 Walchsee Straße von km 26,00 (alt) bis km 27,60 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 237/1975 bestimmten – Abschnitt „Schmidtal-Sebi“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Baden.
Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der Filialapotheke Peggau wie folgt festgesetzt
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von
08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag und Donnerstag von
15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag von
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. September 2016, GZ: BHGU-55596, wird aufgehoben.
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
03.02.2025
(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.
(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten
(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten
(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 9 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 9 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 9 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch und in der Anlage 10 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch und in den Anlagen 11 und 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die erweiterungsfähigen Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)