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20001448 AT

VfGH - Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Burgenland

12.04.2024

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Niederösterreich

03.02.2025

Landesrecht Salzburger Wasserbuchverordnung

Salzburger Wasserbuchverordnung

Landesrecht BHGU - Betriebszeiten der Filialapotheke in Peggau

Steiermark

19.11.2018

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss

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Kurztitel

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss

StF: BGBl. II Nr. 272/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Schlagworte

e-rk2

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026

Gesetzesnummer

20001448

Dokumentnummer

NOR30001568

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht VfGH - Aufhebung einer Wortfolge in § 16 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2024, G 2423/2023-8, zu Recht erkannt

Bundesrecht Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 172 Walchsee Straße im Bereich der Gemeinden Niederndorf, Niederndorferberg, Ebbs und Rettenschöss

Der Straßenteil der B 172 Walchsee Straße von km 26,00 (alt) bis km 27,60 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 237/1975 bestimmten – Abschnitt „Schmidtal-Sebi“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Baden.

Landesrecht Salzburger Wasserbuchverordnung

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von bestimmten, nicht bereits von § 124 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 erfassten Wasserrechten und Wassernutzungen im Wasserbuch, deren Ersichtlichmachung im Interesse der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Landesrecht BHGU - Betriebszeiten der Filialapotheke in Peggau

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der Filialapotheke Peggau wie folgt festgesetzt

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Montag und Donnerstag von

15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Samstag von

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Legende

(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Salzburger Wasserbuchverordnung

Im Wasserbuch sind die folgenden Wasserrechte und Wassernutzungen ersichtlich zu machen

Landesrecht BHGU - Betriebszeiten der Filialapotheke in Peggau

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. September 2016, GZ: BHGU-55596, wird aufgehoben.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Niederösterreich

03.02.2025

Landesrecht Salzburger Wasserbuchverordnung

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten

(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten

(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Landesrecht BHGU - Betriebszeiten der Filialapotheke in Peggau

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(1) In den in den Anlagen 3 bis 9 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig

(2) In den in den Anlagen 3 bis 9 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 9 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig

Landesrecht Salzburger Wasserbuchverordnung

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215; Gesetz BGBl I Nr 73/2018.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Es werden die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch und in der Anlage 10 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

Landesrecht Salzburger Wasserbuchverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Es werden die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch und in den Anlagen 11 und 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die erweiterungsfähigen Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 9 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland, LGBl. 8000/85, außer Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Baden

(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)

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