Regionales Raumordnungsprogramm Raum Weinviertel Nordost
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Niederösterreich
30.01.2025
BGB-EVO Gemeinde Bad Hofgastein
Steiermark
19.11.2018
Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Nach Mitteilungen der Italienischen Regierung ist das Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Entwicklungsrechtsinstituts (BGBl. Nr. 283/1994) zwischen Österreich und nachstehenden Staaten mit 17. März 1994 in Kraft getreten
Ägypten, China, Frankreich, Italien, Niederlande, Philippinen, Senegal, Sudan, Tunesien, Vereinigte Staaten.
Weiteren Mitteilungen der Italienischen Regierung zufolge haben seither folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Australien 10. Juli 2000
Bulgarien 5. Juni 1996
Ecuador 5. Februar 1998
Kolumbien 18. Juni 1998
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach
(1) Im Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Hofgastein gelten Bauten für Gastgewerbebetriebe mit mehr als 60 Gästezimmern oder 120 Gästebetten als Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009.
(2) Von der Festlegung gemäß Abs 1 bleiben unberührt
Es wird ein freiwilliger Bereitschaftsdienst bei offener Türe von Montag bis Freitag zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr versehen.
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark folgenden Tag in Kraft.
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
30.01.2025
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in der Anlage 13 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)