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20001443 AT

Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Niederösterreich

30.01.2025

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Korneuburg, die Marktgemeinde Bad Pirawarth im Verwaltungsbezirk Gänserndorf und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.

(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.

Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung

(hinsichtlich der Produktionsfunktion)

erforderliche Punktezahl

Böden der Kategorien 1, 2 und 3

20

Böden der Kategorie 4

30

Böden der Kategorie 5

40

(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.

(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Legende

(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen

Lage der Anlage

Punkte

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

5

im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14

10

im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1

15

(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt

Gebiet

Übergangsbereich

1.

Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

2.

Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt

100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse

3.

Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

4.

Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

5.

Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha

100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

6.

Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe

50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche

7.

Landwirtschaftliche Hofstellen

100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle

8.

Bergbaustandorte

100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid

9.

Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien

100 m Abstand um die Grenzen der Deponie

10.

Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz

100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten

11.

Abfallbehandlungsanlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage

12.

Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur

100 m Abstand um die Bauten der Anlage

13.

Umspannwerke

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

14.

Kommunale Kläranlagen

100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Niederösterreich

30.01.2025

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen

a)

für Agri-Photovoltaikanlagen

5 Punkte;

b)

für innovative Agri-Photovoltaikanlagen

10 Punkte;

a)

für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha

5 Punkte;

b)

für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha

10 Punkte.

(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(1) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig

(2) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.

(3) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen

5

Punkte;

10

Punkte

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in der Anlage 16 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in den Anlagen 17 und 18 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

Landesrecht Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, und die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest, LGBl. Nr. 65/2015, außer Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 14 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 15 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 16 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 17 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien

(Anm.: Anlage 18 wird als PDF dokumentiert.)

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