Regionales Raumordnungsprogramm Nordraum Wien
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Niederösterreich
30.01.2025
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Korneuburg, die Marktgemeinde Bad Pirawarth im Verwaltungsbezirk Gänserndorf und folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden des Verwaltungsbezirks Mistelbach
(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.
(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.
Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung
(hinsichtlich der Produktionsfunktion)
erforderliche Punktezahl
Böden der Kategorien 1, 2 und 3
20
Böden der Kategorie 4
30
Böden der Kategorie 5
40
(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.
(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen
Lage der Anlage
Punkte
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14
5
im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14
10
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1
15
(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt
Gebiet
Übergangsbereich
1.
Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt
150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
2.
Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt
100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
3.
Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
4.
Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
5.
Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha
100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
6.
Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe
50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
7.
Landwirtschaftliche Hofstellen
100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle
8.
Bergbaustandorte
100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid
9.
Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien
100 m Abstand um die Grenzen der Deponie
10.
Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz
100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten
11.
Abfallbehandlungsanlagen
100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage
12.
Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur
100 m Abstand um die Bauten der Anlage
13.
Umspannwerke
100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
14.
Kommunale Kläranlagen
100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
30.01.2025
(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen
a)
für Agri-Photovoltaikanlagen
5 Punkte;
b)
für innovative Agri-Photovoltaikanlagen
10 Punkte;
a)
für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha
5 Punkte;
b)
für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha
10 Punkte.
(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
(1) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 15 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen
5
Punkte;
10
Punkte
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in der Anlage 16 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte
(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch und in den Anlagen 17 und 18 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe und die Standorte sowie die in den Anlagen 3 bis 15 grafisch dargestellten Zonen gemäß § 212 MinroG festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, und die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordwest, LGBl. Nr. 65/2015, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 14 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 15 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 16 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 17 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 18 wird als PDF dokumentiert.)