Grundversorgungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
Burgenland
28.12.2023
Niederösterreich
30.01.2025
Nationalpark-Schutzbestimmungenverordnung
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Die Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Tulln.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend der jeweils getroffenen Anordnung in den Außen- und Kernzonen des Nationalparks Hohe Tauern (§§ 6 und 7 S.NPG).
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt
(2) Für Fremde mit Vertriebenenstatus gemäß der Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, wird die Grundversorgungsleistung um 65% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens reduziert.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer organisierten Unterkunft können die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung auf Basis des Art. 5 der 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 gegenverrechnet werden.
(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer individuellen Unterkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhältig sind, werden die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegenverrechnet.
Niederösterreich
30.01.2025
(1) Soweit Maßnahmen nicht unter die Bestimmungen der Abs 2 oder 3 fallen, sind forstliche Nutzungen in den im Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nur mit Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind die nachstehend angeführten Maßnahmen in folgenden Lebensraumtypen, wobei sich die Ziffern- und Buchstabenbezeichnungen jeweils auf den Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie beziehen
Lebensraumtyp
Nutzungsformen:*
Einzelstamm-Nutzung.
Gruppenweise Nutzung
Femelartige Nutzung
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (4070), andere Bezeichnung auch Latschengebüsch
Moorwälder (91D0), im Schutzgebiet vorhanden als Bergkiefern-Moorwald und Fichten-Moorwald
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo - Fagetum 9110)
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo - Fagetum 9130)
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio Acerion (9180), andere Bezeichnung Edellaubholzwälder
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae, 91E0), im Nationalpark ausgeprägt als Grauerlenauwälder
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea, 9410)
Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald (9420)
* Die farbliche Markierung in der jeweiligen Tabellenzeile gibt an, ob die in der Tabellenspalte jeweils geregelte Nutzungsform zulässig ist
= bewilligungspflichtige Nutzungsform
= bewilligungsfreie Nutzungsform
(3) Nicht als forstliche Nutzung im Sinn des Abs 1 gelten
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(2) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Uferzonen sind bei Widmungsänderungen nur solche Grünlandwidmungsarten zulässig, die keine der in § 2 Z 4 angeführten Funktionen gefährden.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(1) In den Kern- und Außenzonen verboten ist die Entfernung von folgenden wichtigen Bestandteilen der Lebensraumausstattung bzw von folgenden Nist-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(2) Maßnahmen, die gemäß § 3 Abs 3 nicht als forstliche Nutzung im Sinn von § 3 Abs 1 gelten, sind vom Verbot gemäß Abs 1 ausgenommen.
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Bewilligungen für die in § 3 angeführten bewilligungspflichtigen Maßnahmen erteilen, wenn durch die geplante Maßnahme keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 2 S.NPG zu erwarten ist (Verträglichkeitsprüfung) und der angestrebte Zweck nicht auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann, die keine oder jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung der Erhaltungsziele mit sich bringt.
(2) Auf das Bewilligungsverfahren finden die §§ 14 Abs 2 bis 6 und 15 bis 20a des Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 Anwendung.
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in den Anlagen 12 textlich dargestellten Flächen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe festgelegt. In diesen dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß § 5 erlassenen Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 25 S.NPG bestraft.
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2023 in Kraft.
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)