Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001440 AT

Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am Gebirge

43 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (43)

Gesetzestext (43 Artikel)

Landesrecht Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am Gebirge

Burgenland

14.12.2023

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Niederösterreich

30.01.2025

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

Steiermark

12.10.2018

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 144/2001

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Langtitel

VEREINBARUNG zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit

StF: BGBl. III Nr. 144/2001

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 17 mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit *) vom 20. Juli 1999 – im Folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart

______________

*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2001

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Übersicht

(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Bau-Übertragungs-Verordnung Schützen am Gebirge

Burgenland

14.12.2023

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

In dieser Vereinbarung werden die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung ist die Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bildungsdirektion kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Legende

(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

(1) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(2) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Niederösterreich

30.01.2025

Landesrecht Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

(1) In den Fällen der Artikel 7 und 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

In den in den Anlagen 3 bis 10 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates ist eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorgesehen. Die Bescheinigung ist auszustellen

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung zu ersuchen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Es werden die in den Anlagen 3 bis 10 grafisch und in der Anlage 11 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

(1) Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens durch den in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Träger ist eine Bescheinigung des zuständigen Trägers über den Nachweis des Anspruches der betreffenden Person vorzulegen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat der zuständige Träger über Ersuchen des aushelfenden Trägers in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a des Abkommens nachträglich eine solche Bescheinigung auszustellen.

(2) Der in Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle sowie über den Tag der Aufnahme in ein Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und den Tag der Entlassung zu unterrichten.

(3) Leistungen im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens sind, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Trägers vorgesehen sind

(4) Sind Leistungen nach Absatz 3 wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der in Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 13 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der in Artikel 13 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens sind die Artikel 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Die zuständigen Träger haben Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Landesrecht Regionales Raumordnungsprogramm Bezirk Waidhofen an der Thaya

(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit

Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Auf Pensionen ist Artikel 11 entsprechend anzuwenden.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Für die Anwendung der Artikel 20 und 21 des Abkommens dient dem zuständigen Träger des einen Vertragsstaates eine Bescheinigung des zuständigen Trägers des anderen Vertragsstaates, aus der die Versicherungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat, und Zeiten, während derer sie Arbeitslosengeld vom anderen Vertragsstaat bezogen hat, hervorgehen. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so hat die Verbindungsstelle des einen Vertragsstaates die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übermittlung einer solchen Bescheinigung zu ersuchen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Für die Durchführung des Artikels 14 und des Artikels 15 Absatz 4 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluss des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr im Wege der Verbindungsstellen geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Bundesrecht Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →