Entwicklungsprogramm für die Region „Mittelburgenland“
Inhaltsübersicht (71)
Gesetzestext (71 Artikel)
Burgenland
14.12.2023
Niederösterreich
30.01.2025
Steiermark
02.10.2018
Vorarlberg
11.09.2018
Burgenland
14.12.2023
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
Vorarlberg
01.06.2026
(1) Der Planungsraum „Mittelburgenland“ umfasst die Gemeindegebiete Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Horitschon, Kaisersdorf, Kobersdorf, Lackenbach, Lackendorf, Lockenhaus, Lutzmannsburg, Mannersdorf an der Rabnitz, Markt St. Martin, Neckenmarkt, Neutal, Nikitsch, Oberloisdorf, Oberpullendorf, Pilgersdorf, Piringsdorf, Raiding, Ritzing, Steinberg-Dörfl, Stoob, Unterfrauenhaid, Unterrabnitz-Schwendgraben, Weingraben und Weppersdorf.
(2) Das in den Anlagen 1 bis 5 enthaltene Entwicklungsprogramm erstreckt sich über den in Abs. 1 genannten Planungsraum. Die Anlagen 1 bis 5 bilden integrierende Bestandteile dieser Verordnung.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Zwettl.
Diese Verordnung gilt für den Zugang zu und die Nutzung von Archivgut des Landesarchivs gemäß des 4. Abschnittes des StAG, mit Ausnahme der internen Nutzung für amtliche Zwecke und der Nutzung durch die anbietende Stelle gemäß § 13 Abs. 2 StAG.
(1) Für die in der Anlage angeführten Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes der Rauchfangkehrer dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte verrechnet werden.
(2) In diesen Entgelten ist die Umsatzsteuer enthalten.
(3) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, pro Kehrobjekt mit eigener Hausnummer einen Objekttarif zu verrechnen, wenn er eine in der Anlage angeführte Tätigkeit ausführt oder eine solche Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen kann. Verfügen in einem Kehrobjekt mit eigener Hausnummer Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte über eigene Kehrgegenstände in ihren Wohn- und/oder Geschäftseinheiten und wird der Rauchfangkehrer für Kehrtätigkeiten nicht zeitgleich (an einem Termin) von allen Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten beauftragt oder in Anspruch genommen, so ist der Rauchfangkehrer berechtigt, bei einem weiteren vereinbarten Termin den Objekttarif für Kehrtätigkeiten diesem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten einer Wohn- und/oder Geschäftseinheit gesondert zu verrechnen. Mit dem Objekttarif werden die Verwaltungsarbeiten, die Stehzeiten, die Meldeverpflichtungen nach der Feuerpolizeiordnung und die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen pauschal abgegolten.
(4) Übertretungen des Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2025
Burgenland
14.12.2023
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die Örtlichen Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und (Teil-)Bebauungspläne der im § 1 genannten Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen. Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften dürfen diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme während der Öffnungszeiten in den Benutzungsräumen (Lesesäle) des Landesarchivs (§§ 3 bis 5).
(2) Weitere Arten der Nutzung von Archivgut sind insbesondere
(3) Über die gewährte Art der Nutzung entscheidet die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs nach rechtlichen, fachlichen, organisatorischen und konservatorischen Gesichtspunkten im Einzelfall. Gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 StAG tritt erforderlichenfalls an die Stelle der Einsichtnahme in originale Unterlagen jene in Druckwerke, Kopien oder Reproduktionen von Archivgut.
Im Sinne dieser Verordnung ist
Burgenland
14.12.2023
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Allgemeines Ziel des Entwicklungsprogrammes ist den Planungsraum so zu entwickeln, dass er als Lebensraum für seine Bevölkerung angemessene soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten bietet.
(2) In allen Teilen der Region soll für die Bevölkerung eine hohe Lebensqualität und ein angemessener Standard an Bedarfsdeckung erreicht werden.
(3) Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu schützen und pfleglich zu nutzen, um sie für die Zukunft in ausreichender Güte und Menge zu erhalten.
Niederösterreich
30.01.2025
(1) Die beabsichtigte Nutzung von Archivgut (§ 2 Abs. 1) ist in der Regel zwei Öffnungstage vor dem gewünschten Nutzungsdatum schriftlich (vor Ort, per Post, per Telefax oder online) zu beantragen. Dazu ist ein von der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs vor Ort und auf der Website des Landesarchivs aufzulegendes Formblatt zu verwenden.
(2) Im Benutzungsantrag sind anzugeben
(3) Im Falle der beabsichtigten Nutzung vor Ablauf der Schutzfrist gemäß § 13 Abs. 3 StAG sind weiters das wissenschaftliche Interesse oder die sonstigen besonders berücksichtungswürdigen Gründe der Antragstellerin/des Antragstellers genau zu bezeichnen.
(4) Der Benutzungsantrag ist zu unterfertigen und ein Identitätsnachweis zu erbringen (amtlicher Lichtbildausweis, Bürgerkarte, Handy-Signatur).
(1) Die Verrechnung eines zusätzlichen Entgeltes in der Höhe von 10 % des tariflich festgelegten Stundenlohns ist zulässig, wenn
Die Berechnung eines zusätzlichen Entgeltes ist in den Fällen der lit. a und b nicht zulässig, wenn die Tätigkeiten ausschließlich nach Stundenlohn verrechnet werden.
(2) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, für das Kehren von Feuerstätten für feste Brennstoffe ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW den tariflich festgelegten Stundenlohn um 50 % zu erhöhen. Der Rauchfangkehrer ist zudem berechtigt, für das Kehren von Fängen von Feuerstätten ab einer Nennwärmeleistung von 50 kW das tariflich festgelegte Entgelt um 100 % zu erhöhen.
(3) Kann der Rauchfangkehrer seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen, so ist er berechtigt, für die tatsächlich aufgewendete Zeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Kann er seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ungehindert ausführen, so ist er berechtigt, für die zur Beseitigung des Hinderungsgrundes tatsächlich aufgewendete Zeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
(4) Bei entlegenen Kehrobjekten wie Schutzhütten, Jagdhütten, Berghotels oder Alpen ist der Rauchfangkehrer berechtigt, für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Dieses Entgelt ist bei mehreren nah beieinander liegenden Kehrobjekten anteilig aufzuteilen.
(5) Wenn von einem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Tätigkeit des Rauchfangkehrers an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6 Uhr bis 7 Uhr oder von 17 Uhr bis 20 Uhr in Anspruch genommen wird, so erhöht sich das tariflich festgelegte Entgelt um 50 %. Wenn von einem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Tätigkeit des Rauchfangkehrers an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen wird, erhöht sich das tariflich festgelegte Entgelt um 100 %. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, den Eigentümer oder den sonstigen Verfügungsberechtigten bereits bei der Terminvereinbarung darüber zu informieren, dass zu den oben angeführten Zeiten zusätzliche Entgelte zu entrichten sind.
(6) Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) außerhalb des Kehrgebietes des Rauchfangkehrers, ist der Rauchfangkehrer berechtigt, ab der Kehrgebietsgrenze für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen. Dieses Entgelt ist bei mehreren außerhalb des Kehrgebietes liegenden Kehrobjekten anteilig aufzuteilen.
Burgenland
14.12.2023
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Eine nachhaltige und ressourcenschonende Siedlungsentwicklung ist unter Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit dem wertvollen Gut Boden, der demographischen Entwicklung und geänderter Bedürfnisse der Menschen anzustreben.
(2) Durch gezielte Siedlungsentwicklung sollen Ortskerne wieder gestärkt und weiterhin leistbares Wohnen ermöglicht werden.
(3) Im Sinne einer sinnvollen und nachhaltigen Bodenpolitik ist der Innenentwicklung vor Außenentwicklung der Vorrang zu geben und eine regionsspezifische Verdichtung anzustreben.
(4) Die Entstehung und Ausweitung von Streusiedlungen und Siedlungsbändern ist möglichst zu vermeiden.
In den in den Anlagen 3 bis 16 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
(1) Die Benutzungsbewilligung ist von der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs für die gemäß § 18 Z 1 StAG zuständige Behörde (Landesregierung) zu erteilen und durch Notiz auf dem Benutzungsantrag zu bestätigen. Sie beschränkt sich auf die Angaben im Benutzungsantrag und gilt für zehn Öffnungstage ab dem Bereitstellungstag. Jede nicht bloß geringfügige Änderung dieser Angaben bedarf eines neuen Benutzungsantrages (§ 3). Eine beabsichtigte Verlängerung der Nutzung für weitere je zehn Öffnungstage kann formlos beantragt werden.
(2) Im Falle der beabsichtigten Nutzung vor Ablauf der Schutzfrist gemäß § 13 Abs. 3 StAG ist die Benutzungsbewilligung bescheidförmig und erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(3) Im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 StAG ist die beabsichtigte Nutzung ganz oder teilweise durch Notiz auf dem Benutzungsantrag zu versagen. Auf Antrag gemäß § 14 Abs. 3 StAG hat dies bescheidförmig zu erfolgen.
(1) Wird der Rauchfangkehrer außerhalb des vereinbarten Kehrtermins zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit sowie für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, für in der Anlage nicht angeführte Tätigkeiten, zu denen er nach § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994 berechtigt ist, für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
Burgenland
14.12.2023
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Neue Ansätze im Mobilitätsdenken sind zu fördern, damit die Umwelt entlastet und den wandelnden Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung getragen wird. Die Angebote nachhaltiger Mobilität sowie alternativer Mobilitätsformen sind auszubauen.
(2) Dabei sind auf die besonderen Bedürfnisse der burgenländischen Pendlerinnen und Pendler sowie des Tourismus Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Kurzstrecken soll der Umstieg auf das Rad oder das zu Fuß gehen gefördert werden.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 16 grafisch und in der Anlage 17 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
(1) Der Zugang zu und die Nutzung von Archivgut erfordern neben der Benutzungsbewilligung (§ 4) die Lösung einer Archivkarte. Diese dient dem Kostenersatz (§ 8 Abs. 1) und ist bei der Bereitstellung von Archivgut für die Dauer der Nutzung beim Aufsichts-/Beratungsdienst zu hinterlegen. Sie ist nicht übertragbar.
(2) In den Benutzungsräumen (Lesesäle), insbesondere bei der Bereitstellung, Nutzung und Rückstellung von Archivgut sowie der Zuweisung von Arbeitsplätzen, sind stets die Anweisungen des Aufsichts-/Beratungsdienstes zu befolgen.
(3) Der Aufsichts-/Beratungsdienst legt den konkreten Zeitpunkt und Umfang der Bereitstellung von Archivgut zur Nutzung im Einzelfall fest und trifft diesbezüglich geeignete Maßnahmen. Er hat die Benutzerinnen/Benutzer gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 StAG fachkundig über das Archivgut und den Umgang mit Findmitteln zu beraten und kann nach Möglichkeit und Tunlichkeit Lesehilfe anbieten. Die Leiterin/Der Leiter des Landesarchivs kann die Nutzung von Archivgut erforderlichenfalls vorübergehend sperren.
(4) In den Benutzungsräumen (Lesesäle) sind Essen, Trinken, Rauchen, Telefonieren und lautes Sprechen verboten. Besprechungen mit dem Aufsichts-/Beratungsdienst sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Räumen abzuhalten. Bekleidung und Taschen sind in der Garderobe oder in den dafür vorgesehenen Schließfächern abzulegen.
(5) Aus konservatorischen und hygienischen Gründen haben sich die Benutzerinnen/Benutzer vor und nach der Nutzung von Archivgut die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Das Archivgut ist mit Sorgfalt zu benutzen und darf nicht beschädigt werden (§ 6). Erforderlichenfalls sind zur Schonung von Archivgut die dafür vorgesehenen Handschuhe zu verwenden. Notizen, Markierungen und Unterstreichungen auf Archivgut sowie die Verwendung von (Handy-)Kameras und Handscannern sind verboten. Für persönliche Notizen dürfen ausschließlich Bleistifte verwendet werden. Die Verwendung von Mobilcomputern ist zulässig.
(6) Das Archivgut ist stets in der Ordnung, in der es bereitgestellt wird, zu belassen; auf vermeintliche Fehler in der Ordnung sollte der Aufsichts-/Beratungsdienst aufmerksam gemacht werden. Archivgut unterschiedlicher Herkunft ist nach Ordnungseinheiten getrennt zu benutzen. Die unerlaubte Entfernung von Archivgut aus den Bereitstellungs- oder Benutzungsräumen (Lesesäle) ist verboten.
(7) Unvorhergesehene Nutzungsunterbrechungen sowie die Beendigung der Nutzung von Archivgut sind dem Aufsichts-/Beratungsdienst zur Rückstellung von bereitgestelltem Archivgut bekanntzugeben.
Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei Barzahlung unentgeltlich einen Beleg auszuhändigen. Der Beleg hat mindestens die Bezeichnung des Rauchfangkehrerbetriebes, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird, den Tag der Belegausstellung, die Art und den Umfang der Dienstleistung und den Betrag der Bezahlung zu enthalten. Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen hin unentgeltlich eine Rechnung auszustellen, aus der die Preise für die Tätigkeiten, gegliedert nach den einzelnen Tarifpositionen, je Kehrobjekt und Kalenderjahr, zu ersehen sind.
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Den mit dem Klimawandel einhergehenden veränderten klimatischen Bedingungen ist mit sanften und ökologisch wertvollen Veränderungen der Natur- und Kulturlandschaft zu begegnen, ohne dabei ihre Eigenart und Schönheit zu zerstören.
(2) Der sparsame Umgang mit der Ressource Boden ist zu gewährleisten. Die Erhaltung und Vernetzung zusammenhängender und kleinstrukturierter Freiräume sowie der Erhalt und Schutz von Naturräumen und eine möglichst geringe Versiegelung des Bodens sind sicherzustellen.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Die Benutzerinnen/Benutzer haften für sämtliche Schäden, die durch ihr Verschulden, jenes ihrer beteiligten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ihrer beauftragten Personen bei der Nutzung an Archivgut oder an Einrichtungen des Landesarchivs entstehen, sowie für die Verletzung von Rechten und schutzwürdigen Interessen Dritter.
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 46/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 46/2018, tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl.Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2003, Nr. 35/2006, Nr. 5/2010, Nr. 106/2012, Nr. 79/2014 und Nr. 100/2016, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung von regionalen Arbeitsplätzen sind zeitgleich unter größtmöglichem Schutz für Natur und Umwelt anzustreben.
(2) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbes und der Industrie ist zu sichern und zu verbessern, wobei auf die Standorterfordernisse, die Infrastruktur und die besondere Umweltsituation in der Region Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Standortentwicklungen haben sich möglichst entlang hochrangiger Verkehrsachsen zu konzentrieren und an bestehender Infrastruktur zu orientieren.
(4) Regional bedeutsame Betriebsstandorte unter effizientem Ressourceneinsatz sind zu entwickeln. Interkommunale Betriebsgebiete und gemeindeübergreifende Kooperationen sind zu fokussieren.
(5) Großmaßstäbliche, das Landschaftsbild beeinträchtigende Betriebsgründungen, Einrichtungen oder Anlagen, die die Bewahrung einer attraktiven Erholungslandschaft für den Tourismus behindern, sollen vermieden werden.
(1) Die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und Digitalisaten von Archivgut (§ 2 Abs. 2 Z 3) ist schriftlich (vor Ort, per Post, per Telefax oder online) zu beantragen. Dazu sind von der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs vor Ort und auf der Website des Landesarchivs aufzulegende Formblätter zu verwenden.
(2) Im Herstellungsantrag sind anzugeben
(3) Mit dem Herstellungsantrag ist zu erklären, die Kopie, die Reproduktion oder das Digitalisat nicht für andere als für das angegebene Nutzungsvorhaben und den angegebenen Nutzungszweck zu verwenden. Im Falle der Veröffentlichung ist weiters zu erklären, die Publikation mit einem Herkunftsvermerk (Quellenzitat) zu versehen und der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen kostenlos ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.
(4) § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 4 gelten sinngemäß.
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Das touristische und kulturelle Angebot ist in seiner Vielfalt zu nutzen und stetig qualitativ weiterzuentwickeln unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der ortsanasässigen Bevölkerung und die Belange der Natur. Der Ausbau erfolgreicher bestehender Tourismus- und Kulturschwerpunkte ist anzustreben.
(2) Der Tourismus soll sich vor allem auf die für den Planungsraum typischen Voraussetzungen stützen. Einrichtungen und Anlagen des Tourismus sollen den Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der Energiegewinnung und den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.
(3) Der Tourismus ist unter Berücksichtigung der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Planungsraumes zu entwickeln.
(1) Der Kostenersatz für den Zugang zu und die Nutzung von Archivgut (Archivkarte, § 5 Abs. 1) beträgt
€ 3,00
€ 7,20
€ 27,00
(2) Der Kostenersatz für die Herstellung von Kopien, Reproduktionen und Digitalisaten (§ 7) beträgt
€ 0,45
€ 0,60
€ 0,35
€ 1,10
€ 1,10
€ 1,60
€ 1,10
€ 1,70
€ 2,80
€ 4,80
€ 9,50
€ 16,20
€ 5,40
€ 1,10
€ 9,50
€ 5,40
€ 1,10
(3) Der Kostenersatz für die Herstellung von Digitalisaten (Buchscans) bestimmter Kategorien von Archivgut in Selbstbedienung (§ 2 Abs. 2 Z 4) beträgt
€ 2,50
€ 10,00
€ 18,00
€ 60,00
(4) Der Kostenersatz für die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen ist von der Leiterin/dem Leiter des Landesarchivs gemäß § 15 Abs. 3 StAG unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand im Einzelfall festzulegen.
(5) Bundes- und Gemeindedienststellen sind, sofern die Nutzung Voraussetzung für die Wahrnehmung von Aufgaben ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches ist (externe Nutzung für amtliche Zwecke), vom Kostenersatz gemäß Abs. 1 bis 3 befreit.
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Regionale Traditionen sind zu bewahren und Freiräume für die Erholung der Bevölkerung zu sichern.
(2) Ein abwechslungsreiches und breit aufgestelltes Kulturangebot für die Region ist zu fördern.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Oktober 2018, in Kraft.
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft sind sicherzustellen. Hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen sollen für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten bleiben. Eine dauernde Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft ist anzustreben und eine ökologisch intakte Natur zu erhalten.
(2) Die Verbesserung der Agrarstruktur unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte ist anzustreben. Die Ausweitung des Anteils der biologisch bewirtschafteten Flächen ist zu unterstützen.
(3) Kleinstrukturierte Landwirtschaft sowie die regionalen Schwerpunkte des Anbaus sind zu erhalten und zu fördern.
(4) Die Land- und Forstwirtschaft soll in den Europa- und Landschaftsschutzgebieten vor allem die traditionelle Natur- und Kulturlandschaft erhalten, wobei in den in der Anlage B des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, gekennzeichneten Tourismuseignungszonen besonders Bedacht auf den Tourismus zu nehmen ist.
(5) Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist zu stärken. Dies kann sowohl über Produktveredelungen, die Schaffung neuer Wertschöpfungsketten oder neuer Vertriebswege erfolgen, als auch über die Optimierung der bestehenden Prozesse, Produktmarken und Genussregionen erfolgen. Dabei sind insbesondere regionale organisierte Vermarktungsverbände und Produktmarken sowie intensive Kooperationen mit dem Tourismus anzustreben.
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die Raumstruktur des Planungsraumes wird auf Grundlage der Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm 2011, LGBl. Nr. 71/2011, sowie der spezifischen Gegebenheiten der Natur und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse im Planungsraum durch Standorte und Zonen ausgestaltet, die bestimmte Ordnungs- und Entwicklungsfunktionen erfüllen.
(2) Zonen sind funktional abgegrenzte Gebiete, die entsprechend ihrer besonderen Beschaffenheiten, Eignungen und/oder Potenziale bestimmte übergeordnete Nutzungs- und Entwicklungsschwerpunkte und Schutzinteressen aufweisen. Das Schutzinteresse ist für die festgelegten Zonen jeweils gesondert angegeben.
(3) Standortfestlegungen weisen die besondere Eignung einer Gemeinde für bestimmte Funktionen aus. Maßnahmen die dieser Eignung widersprechen oder diese beeinträchtigen, sind grundsätzlich nicht zulässig.
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Überörtliche Siedlungsgrenzen dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zum Schutz sensibler Landschaftsteile, des Erholungswertes der Landschaft und einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
(2) Überörtliche Siedlungsgrenzen werden entweder in Form von Linien entlang einzelner Gebiete festgelegt oder als Umschließung bestehender (Streu-)Siedlungen.
(3) Außerhalb den in Anlage 1 und 2 dargestellten Siedlungsgrenzen sind Neuausweisungen von Bauland sowie Widmungsarten mit gleicher Wirkung nicht zulässig.
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Freiraumzonen sind Bereiche, welche aufgrund natur- oder landschaftsschutzfachlicher Kriterien eines besonderen Naherholungswertes oder aufgrund sonstiger schützenwerter Güter ein außerordentliches Potenzial aufweisen.
(2) In den in Anlage 1 und 3 dargestellten Freiraumzonen sind nur solche Widmungen zulässig, welche das für jedes Gebiet gesondert festgelegte Schutzgut nicht erheblich beeinträchtigen.
(3) In Freiraumzonen sind Baulandwidmungen nicht zulässig.
(Anm.: Anlage 14 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Grünkorridore sind solche Flächen, die eine besonders raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion aufweisen, ein Naherholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Wildtierquerungen dienen.
(2) In den in Anlage 1 und 4 dargestellten Grünkorridoren sind grundsätzlich nur Widmungen zulässig, welche den Zielsetzungen in Abs. 1 entsprechen. Andere Widmungen sind nur insofern zulässig, als dadurch die Durchlässigkeit und die Funktion des Korridors als natürliche Verbindung von Habitaten und der Naherholungswert der Bevölkerung nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(Anm.: Anlage 15 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Als Landwirtschaftliche Vorrangzonen sind jene Flächen festgelegt, die aus regionaler Sicht besonders bedeutsam für die landwirtschaftliche Produktion sind und aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten (Bodengüte und natürliche Ertragsfähigkeit, Lage und Größe) besonders für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse geeignet sind.
(2) Die in Anlage 1 gekennzeichneten landwirtschaftlichen Vorrangzonen sind grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.
(3) Baulandwidmungen dürfen in landwirtschaftlichen Vorrangzonen nicht vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Erweiterungen bereits gewidmeten Baulandes bei einem erforderlichen Flächenbedarf für die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes.
(4) Die Widmung von Grünflächen nach § 40 Abs. 3 Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, (landwirtschaftliche Bauten in Grünflächen) ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, zulässig.
(5) Nicht-landwirtschaftliche Grünflächenausweisungen und die Widmung von Verkehrsflächen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein öffentliches Interesse an der geplanten Nutzung besteht und dieses dem öffentlichen Interesse einer Nutzung als landwirtschaftlicher Produktionsfläche überwiegt.
(6) Widmungen und Zonierungen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien und die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in landwirtschaftlichen Vorrangzonen sind zulässig, sofern das öffentliche Interesse an der Nutzung dieser Flächen für die Energiegewinnung jenes als landwirtschaftliche Produktionsstätte überwiegt. In diesen Fällen ist eine Kombination mit einer landwirtschaftlichen Nutzung anzustreben.
(Anm.: Anlage 16 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Betriebsstandorte sind einzelne Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden mit regionaler Bedeutung, welche in ihrer Wirkung, Größe, Angebots- und Nutzungsvielfalt und dem Einzugsbereich regionale Impulse setzen.
(2) Als Betriebsstandorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.3. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Betriebs-, Gewerbe- und Industriestandorte der Stufen 1 und 2.
(3) Neuausweisungen von Betriebs- und Industriegebieten und Erweiterungen bestehender Betriebs- und Industriegebiete außerhalb von Betriebs- und Industriestandorten sind nur bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 ha zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Erweiterung von bestehenden Betriebs- und Industriegebieten, sofern diese nachweislich der Erweiterung eines bereits im Gemeindegebiet bestehenden Betriebes dienen sowie die Ausweisung von interkommunalen Betriebsgebieten.
(4) Die Verwertung bereits als Betriebs- oder Industriegebiet gewidmeter nicht oder nur geringfügig bebauter Flächen ist vor Neuwidmungen zu prüfen.
(5) Die Neuausweisung bzw. Erweiterung von Betriebs- und Industriegebieten ist mit dem Einzugsbereich öffentlicher Verkehrsmittel abzustimmen.
(Anm.: Anlage 17 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Außerhalb von Betriebsstandorten gemäß § 16 Abs. 2 ist bei gemeindeübergreifender Kooperation und Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete zulässig.
(2) Voraussetzung für die Entwicklung interkommunaler Betriebsgebiete sind
(1) Je nach standörtlicher Eignung wird ein Tourismusstandort definiert als
(2) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Lutzmannsburg und Frankenau-Unterpullendorf.
(3) Touristische Aufenthaltsstandorte der Stufe 1 sind die Gemeinden Deutschkreutz, Lockenhaus, Neutal, Oberpullendorf und Ritzing.
(4) Touristische Ausflugsstandorte der Stufe 2 sind die Gemeinden Lutzmannsburg und Raiding.
(5) Touristischer Ausflugsstandort der Stufe 1 sind die Gemeinden Deutschkreutz, Großwarasdorf, Horitschon, Kobersdorf, Lackenbach, Lockenhaus, Neckenmarkt.
(6) Für die in Abs. 2 bis 5 festgelegten Standorte gelten die in der Anlage A Pkt. 3.1.4. des Landesentwicklungsprogrammes 2011, LGBl. Nr. 71/2011, festgelegten Grundsätze.
(1) Das unmittelbare Umfeld von Bauwerken oder Ensembles mit historischen Bezügen, besonderer Eigenart oder wichtigen Anziehungspunkten und Gebäuden, die von regionaler Bedeutung sind, ist mit dem Charakter und der Wirkung des jeweiligen Bauwerkes und Ensembles in Einklang zu halten.
(2) Regionale Sichtachsen sind freizuhalten und der Umgebungscharakter ist zu erhalten. Bei der Entwicklung von konkreten Projektvorhaben ist im Rahmen einer Analyse festzustellen, dass die Eigenart und Schönheit der in Anlage 1 und 5 aufgelisteten Bauwerke und Ensembles und deren Sichtachsen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Neben den standörtlichen und zonalen Festlegungen sind im Regionalen Entwicklungsprogramm Mittelburgenland folgende Flächen am jeweils zuletzt aktuellen Stand kenntlichgemacht
Sofern in dieser Verordnung auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bestehende Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und (Teil-) Bebauungspläne, die diesem Entwicklungsprogramm widersprechen, sind bei der jeweils nächsten Änderung - spätestens jedoch binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung - dem Entwicklungsprogramm anzupassen (§ 30 Abs. 4, § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.