Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024
Inhaltsübersicht (67)
Gesetzestext (67 Artikel)
Burgenland
04.12.2023
Niederösterreich
30.01.2025
Salzburg
31.08.2029
07.08.2023
Steiermark
27.09.2018
§ 1 Präsident oder Präsidentin
§ 2 Übertragung von Angelegenheiten der Landesvollziehung
§ 3 Dienstrechtliche Qualifikation der Bildungsdirektion
§ 4 Inkrafttreten
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen
Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.
Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.
In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig
„Die Italienische Republik erklärt, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.“
„Die Italienische Republik bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“
„Die Italienische Republik erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.“
„Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 13 ist das Ministerium der Justiz.“
Erklärung und Mitteilung Liechtensteins zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 14. Jänner 2009
„Gemäß Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“
„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“
1. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllt sind, wenn die Beteiligung der auszuliefernden Person neben den Bedingungen der Artikel 66 und 67 jene der Artikel 324 und 324b des Strafgesetzbuches oder jene des Artikels 11 des geänderten Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf medikamentöser Stoffe und die Bekämpfung der Drogensucht erfüllt.
2. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es Artikel 5 Absatz 1 nur anwendet im Zusammenhang mit
3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
4. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt und in den Beziehungen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens den im Rahmen der Artikel 6 und 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingelegten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung aufrecht erhält.
5. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin anwendbar sind, es sei denn, dass die ausgelieferte Person gemäß dem vorliegenden Übereinkommen ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
6. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt Luxemburg, dass das Ministerium der Justiz beauftragt wird, im Großherzogtum Luxemburg die Aufgabe einer zentralen Behörde im Sinne von Artikel 13 des am 27. September 1996 unterzeichneten Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrzunehmen.
7. Gemäß Artikel 14 erklärt Luxemburg, dass in den Beziehungen Luxemburgs zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unmittelbar den Generalstaatsanwalt um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können. Wenn Luxemburg der ersuchte Staat ist, können der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt sowie die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Justizbehörden solche ergänzenden Unterlagen beantragen.
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.
Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Artikel 55 Absatz 1 ihrer Verfassung die Auslieferung polnischer Staatsangehöriger verbietet und Polen somit entsprechenden Auslieferungsersuchen in keinem Fall stattgibt.
Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwenden wird, es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das Justizministerium als zentrale Behörde benennt, die beauftragt ist, die Auslieferungsersuchen und die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen.
Schweden wird Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.
Unter den nachstehend genannten Bedingungen kann ein schwedischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Schweden behält sich jedoch stets das Recht vor, die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen abzulehnen.
Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist weiterhin anwendbar, außer in den Fällen gemäß dem vereinfachten Auslieferungsverfahren, in denen die auszuliefernde Person ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet, oder wenn die Person, die andernfalls auszuliefern ist, ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet.
Das Justizministerium ist die zentrale Behörde für Auslieferungsangelegenheiten.
Der Generalstaatsanwalt oder jeder andere Staatsanwalt, der mit einer Auslieferungssache befasst ist, ist befugt, sich direkt mit seinen ausländischen Amtskollegen in Verbindung zu setzen.
Erklärung und Mitteilung der Schweiz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 20. März 2006
„Gemäß Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“
„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien im Einklang mit Artikel 47 der Verfassung der Republik Slowenien, dass sie keine Staatsangehörigen der Republik Slowenien ausliefern wird.
In Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung keine Straftat im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien darstellt, nicht anzuwenden.
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass das Ministerium der Justiz der Republik Slowenien die für die Übermittlung und den Empfang von Auslieferungsersuchen und der erforderlichen Beweisunterlagen zuständige zentrale Behörde ist.
Gemäß Artikel 14 erklärt die Republik Slowenien, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten ihre Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.
Auf Grund von Artikel 11 erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln und in Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium (Home Office) und das Ministerium für Schottland (Scotland Office) zuständig. Für Ersuchen des Vereinigten Königreichs sind das Innenministerium, das schottische Justizministerium (Scottish Executive Justice Department) und das Ministerium für Nordirland (Northern Ireland Office) zuständig.
Artikel 16 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts gegen Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern
(2) Absatz 1 berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 28 Absatz 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehen ist, die Auslieferungsvereinbarungen auf Grund einheitlicher oder wechselseitiger Rechtsvorschriften, wonach im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates erlassen worden sind.
______________
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978
5) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997
Das Land Burgenland erhebt von Personen, die zur Entrichtung von ORF-Beiträgen gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet sind, eine ausschließliche Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag), insoweit die ORF-Beiträge aufgrund eines Wohnsitzes (§ 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) oder aufgrund von Betriebsstätten (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) im Burgenland zu entrichten sind.
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für den Verwaltungsbezirk Horn.
Diese Verordnung regelt die Nutzung der folgenden invasiven gebietsfremden Krebsarten, sofern die Tiere aus Fischwässern im Sinn des Fischereigesetzes 2002 entnommen wurden
Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 3 Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für
1.
Direktvergaben
€
320
2.
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung
a) Bauaufträge
€
1.080
b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge
€
540
3.
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
€
540
4.
Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
a) Bauaufträge
€
1.080
b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge
€
540
5.
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
a) Bauaufträge
€
3.240
b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe
€
1.080
c) Bau- und Dienstleistungskonzessionen
€
3.240
6.
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
a) Bauaufträge
€
6.480
b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe
€
2.160
c) Bau- und Dienstleistungskonzessionen
€
6.480
(1) Der Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – steht der Landeshauptmann als Präsident oder die Landeshauptfrau als Präsidentin vor.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann mit Verordnung das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung mit der in Abs. 1 genannten Funktion betrauen.
Legende
(Anm.: Anlage 2 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten und nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art der die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.
(3) Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 2 Absatz 2 des Benelux-Übereinkommens finden auch Anwendung, wenn bestimmte Handlungen mit Geldstrafe bedroht sind.
(1) Der Kulturförderungsbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.
(2) Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
(1) Die Nutzung der in § 1 angeführten Krebsarten ist ausschließlich zum Zweck des menschlichen Verzehrs zulässig.
(2) Zur Entnahme berechtigt sind ausschließlich die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 2 Z 3 Fischereigesetz 2002) oder unter ihrer oder seiner Verantwortung speziell dazu beauftragte Personen. Diese beauftragten Personen müssen die fischereifachliche Eignung gemäß § 17 Fischereigesetz 2002 aufweisen.
(3) Zum Transport und zur Verwahrung lebender Tiere berechtigt sind über den im Abs 2 genannten Personenkreis hinaus noch Gewerbetreibende gemäß den §§ 94 Z 26, 111 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 204/2022.
(4) Wird die Entnahme und/oder der Transport und die Verwahrung nicht durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter des Fischwassers selbst durchgeführt, sondern gemäß Abs 2 und 3 durch beauftragte Personen oder Gewerbetreibende, sind diese von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anforderungen zur Erkennung und den Umgang mit den in § 1 angeführten Krebstierarten und die dabei entstehenden Gefahrenpotentiale zu unterweisen.
(5) Der Transport lebender Tiere darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang im regionalen Nahebereich erfolgen. Als regionaler Nahebereich gilt jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich das Fischwasser, aus dem die Entnahme erfolgt ist, befindet sowie der Bereich der unmittelbar angrenzenden politischen Bezirke im Land Salzburg.
(6) Bei der Nutzung sind folgende Bestimmungen einzuhalten
(1) Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert oder Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache, beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Übersteigt der (geschätzte) Auftragswert oder Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zwanzigfache, beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(3) Für Ideenwettbewerbe gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des (geschätzten) Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.
(1) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der ihr sonst nach anderen Vorschriften zukommenden Aufgaben, die Landesvollziehung in folgenden Angelegenheiten
(2) Ist Schul- bzw. Heimerhalter eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein anderer Rechtsträger als der gesetzliche Schul- oder Heimerhalter, so gilt Abs. 1 lit. d bis f nur insoweit, als das Land aufgrund einer Vereinbarung die Besorgung der in diesen Bestimmungen genannten Aufgaben übernommen hat.
(3) Weiters obliegt der Bildungsdirektion die Ausübung der Diensthoheit über die Landesbediensteten, die der Bildungsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen sind, soweit dies in einer Verordnung der Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorgesehen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2023
(Anm.: Anlage 3 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Erfüllt die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und ist sie mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht, so darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß diese Handlung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates keinen Straftatbestand darstellt, sofern die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind,
(2) Bei der Feststellung, ob die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine der in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlungen zu begehen, berücksichtigt der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, die im Haftbefehl oder in einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder in dem Urteil enthalten sind, das gegen die Person, deren Auslieferung beantragt wird, ergangen ist, sowie die Informationen in der Darstellung der Handlungen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Benelux-Übereinkommens.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.
(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 eingelegt hat, sieht als auslieferungsfähige Handlung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 das Verhalten einer Person an, die zur Begehung einer oder mehrerer mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedrohter strafbarer Handlungen durch eine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe von Personen auf dem Gebiet des Terrorismus nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, auf dem Gebiet des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und anderer Formen der organisierten Kriminalität oder auf dem Gebiet von anderen Gewalttaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einer Person oder Gewalttaten, die zu einer Gemeingefahr für Personen führen, beiträgt, auch wenn die betreffende Person sich nicht an der eigentlichen Ausführung der betreffenden strafbaren Handlung oder strafbaren Handlungen beteiligt; ein derartiger Beitrag muß vorsätzlich und entweder in Kenntnis des Ziels und der allgemeinen kriminellen Tätigkeit der Gruppe oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende strafbare Handlung oder die betreffenden strafbaren Handlungen zu begehen, geleistet werden.
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.
(2) Die Abgabe beträgt 30% der Bemessungsgrundlage.
(3) Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes
(4) Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.
Niederösterreich
30.01.2025
Verstöße gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes bestraft.
(1) Die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 12 StVergRG 2018 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß §§ 1 und 2 zu vergebühren; für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der gemäß §§ 1 und 2 festgesetzten Gebühr.
(3) Die für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(4) Hat eine Antragstellerin/ein Antragsteller im Rahmen desselben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 2 nach der gemäß Abs. 3 reduzierten Gebühr.
(5) Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen, sind der Antragstellerin/dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
(6) Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
Die Bildungsdirektion gilt als Dienststelle des Landes im Sinne der für Landesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.
(Anm.: Anlage 4 wird als PDF dokumentiert.)
Die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß dem Ersuchen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens oder Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens eine Anordnung der Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates beigefügt wurde, den Freiheitsentzug an einem anderen Ort als einer Haftanstalt vorzunehmen.
(1) Abgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.
(2) Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird. Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind die §§ 12 und 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(4) Die Gesellschaft hat den Ertrag des Kulturförderungsbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 5) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(5) Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Kulturförderungsbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2% des Ertrages des Kulturförderungsbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.
In den in den Anlagen 3 bis 12 dargestellten Agrarischen Schwerpunkträumen sind bei Widmungsänderungen folgende Widmungsarten zulässig
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und nach Ablauf von sechs Jahren außer Kraft.
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012.
(1) Art. VI des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Für den Fall, dass der § 2 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
(Anm.: Anlage 5 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammenhang mit
(3) Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.
(4) Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.
(1) Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Beitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Kulturförderungsbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hierbei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hierfür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
Es werden die in den Anlagen 3 bis 12 grafisch und in der Anlage 13 textlich dargestellten Siedlungsgrenzen festgelegt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. September 2018, in Kraft.
(Anm.: Anlage 6 wird als PDF dokumentiert.)
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung nach Maßgabe dieses Übereinkommens, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Benelux-Übereinkommens auch wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Mitgliedstaates nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates vorsieht.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchssteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 5, für den vom Land Burgenland geförderten Musikschulaufwand sowie zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.
Die Landesregierung führt eine laufende Raumbeobachtung hinsichtlich der ausgewiesenen Regelungsinhalte durch, um frühzeitig auf relevante Entwicklungen reagieren zu können.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012, LGBl. Nr. 80/2012, außer Kraft.
(Anm.: Anlage 7 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifizierten Bedingungen zuläßt.
(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.
Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.
Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.
Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 112/2023.
(Anm.: Anlage 8 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates verjährt ist.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn dem Auslieferungsersuchen Handlungen zugrunde liegen, hinsichtlich derer nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021, außer Kraft. Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ist dieses Gesetz jedoch weiterhin anwendbar.
(3) Abweichend von § 4 Abs. 5 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von 3% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von 2,5% einbehalten.
(Anm.: Anlage 9 wird als PDF dokumentiert.)
Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Mitgliedstaat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Mitgliedstaat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.
(Anm.: Anlage 10 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Für Handlungen, die vor der Übergabe begangen wurden und die nicht dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, kann die ausgelieferte Person, ohne daß die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates erforderlich ist,
(2) Die Verzichterklärung der ausgelieferten Person nach Absatz 1 Buchstabe d wird vor den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Mitgliedstaates abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verzichterklärung nach Absatz 1 Buchstabe d unter Bedingungen eingeholt wird, aus denen hervorgeht, daß die Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der daraus resultierenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die ausgelieferte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
(4) Hat der ersuchte Mitgliedstaat eine Erklärung nach Artikel 6 Absatz 3 abgegeben, so findet Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten fiskalischen strafbaren Handlungen keine Anwendung.
(Anm.: Anlage 11 wird als PDF dokumentiert.)
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitteilt.
Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.
(Anm.: Anlage 12 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union *) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
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*) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).
(Anm.: Anlage 13 wird als PDF dokumentiert.)
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in bezug auf diese Benennung mit.
(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.
(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.
Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels ab.
(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten seine Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.
Bei der Abgabe dieser Erklärung teilt der Mitgliedstaat mit, welche Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden bei ihm für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen zuständig sind.
Für die Zwecke der Auslieferung übermittelte Unterlagen oder Abschriften von Unterlagen bedürfen nur dann der Beglaubigung oder anderer Förmlichkeiten, wenn dies in diesem Übereinkommen, im Europäischen Auslieferungsübereinkommen oder im Benelux-Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist. Im letztgenannten Fall werden die Abschriften von Unterlagen als beglaubigt angesehen, wenn die Justizbehörden, die die Urschrift ausgestellt haben, oder die zentrale Behörde nach Artikel 13 die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt haben.
Für die Durchlieferung im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und von Artikel 21 des Benelux-Übereinkommens durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einen anderen Mitgliedstaat gelten folgende Bestimmungen
Gegen dieses Übereinkommen können nur diejenigen Vorbehalte eingelegt werden, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar wird. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Mitgliedstaates erstellt wird, ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 18 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten anwendbar.
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Dublin am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift.